KORE644232021 ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR12.21.0 BGH 2. Strafsenat 20210427 2 StR 12/21 Beschluss § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB, § 24 Abs 1 S 2 StGB, § 212 StGB, § 224 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Bonn, 23. Juni 2020, Az: 24 Ks 4/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen versuchten Totschlags: Rücktritt vom beendeten Versuch bei schwerer Verletzung durch Messerstiche in den Brust- oder Bauchraum Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Juni 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte mit dem Nebenkläger, dem späteren Tatopfer, eine gemeinsame Wohnung bezogen. Nach einem erneuten Streit begab sich der Nebenkläger gemeinsam mit zwei Nachbarn in eine Spielhalle. Zahlreiche Versuche der Angeklagten, ihn anzurufen, beantwortete er nicht. Die Angeklagte begann, Alkohol zu konsumieren. Sie kommunizierte mit einer Freundin, schrieb dem Nebenkläger Chat-Nachrichten (unter anderem, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle) und packte schließlich aus Wut dessen Bekleidung in einen Koffer und Tüten, die sie teils aus dem Fenster warf, teils auf die Treppe vor der Wohnung stellte. Dies sah der Nebenkläger, als er mit seinen Nachbarn zum Wohnanwesen zurückkehrte. Während diese in ihre Wohnung gingen, setzte sich der Angeklagte auf ein Schuhregal im Hausflur. 3 Die Angeklagte, die bemerkt hatte, dass sich jemand vor der Wohnung befand, öffnete die Wohnungstür und sah den Nebenkläger. In dem Moment bekam sie Angst, er werde zu ihr in die Wohnung kommen und sie - wie schon mehrfach in alkoholisiertem Zustand - schlagen. In ihrer Angst lief sie in die Küche, ergriff dort ein Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm, lief damit erneut vor die Wohnung und „versetzte dem Nebenkläger dort mit dem Messer unvermittelt einen Stich in den Brustkorb, um seine Rückkehr in die Wohnung und die befürchteten Schläge zu verhindern sowie ihn gleichzeitig für sein rücksichtsloses Verhalten zu bestrafen. Hierbei erkannte sie die Möglichkeit des Todeseintritts und nahm diesen billigend in Kauf.“ Anschließend lief sie zurück in die Wohnung, schloss die Tür und setzte sich aufs Bett, das Messer ließ sie hinter sich fallen. 4 Unmittelbar nachdem die Angeklagte die Wohnungstür geschlossen hatte, schleppte sich der Nebenkläger zur Wohnung seiner Nachbarn, die auf sein Klopfen öffneten. Der Nebenkläger bat, einen Krankenwagen zu holen. Anschließend sackte er sofort in sich zusammen und kam auf dem Fußboden zum Liegen. Einer der beiden Nachbarn kümmerte sich um den Nebenkläger, der andere begab sich ein Stockwerk nach unten, um mit Hilfe dort wohnender Zeugen einen Rettungswagen zu verständigen. Währenddessen trat die Angeklagte noch einmal vor die Wohnung und sagte sinngemäß, der Nebenkläger sei selber schuld. Anschließend ging sie wieder in ihre Wohnung und schloss die Türe hinter sich. 5 Der Nebenkläger erlitt eine äußerlich etwa vier Zentimeter lange Stichverletzung in der rechtsseitigen Brustregion unmittelbar unterhalb des rechten Schlüsselbeins. Der von unten außen nach oben innen geführte Stich durchtrennte den Ansatzknorpel der zweiten Rippe sowie ein arterielles Gefäß und führte zu einem Eindringen von Luft und Blut in die Brusthöhle. In der Folge kollabierte die Lunge des Nebenklägers; eine Thoraxdrainage wurde erforderlich. Für den Nebenkläger bestand akute Lebensgefahr, er konnte aber gerettet werden. 6 Die nach den Feststellungen nicht trinkgewohnte Angeklagte hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,42 Promille; ihre Steuerungsfähigkeit war erheblich eingeschränkt. 7 2. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Begründung, mit der das Landgericht hinsichtlich des versuchten Tötungsdelikts einen beendeten Versuch angenommen hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf die Verfahrensbeanstandung kommt es daher nicht an. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.