PO zuständiges Gericht für die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen des Verurteilten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub. 7
PO über die Einwendungen des Verurteilten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub zu befinden. 9
PO, wonach das Gericht, das das Urteil gesprochen hat, über Einwendungen gegen die Entscheidungen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter in den Fällen der §§ 455, 456 StPO zu befinden hat. Danach ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig (vgl. Richtlinie zu § 85 JGG, Ziff. II. 5.; Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 456 Rn. 14, MüKo-StPO/ Nestler, aaO, Rn. 16; Ostendorf-JGG/Rose, aaO, Rn. 6; zum parallelen Fall des Arrestaufschubs vgl. auch OLG Hamm, aaO; Saarländisches OLG, aaO). 12 dd) Ein Ausnahmefall gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG, der zur Zuständigkeit des Landgerichts - Jugendkammer - Cottbus geführt hätte, liegt dagegen nicht vor. Wegen der Abgabe der Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Cottbus und dessen Entscheidung, die Strafaussetzung zu widerrufen, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Cottbus Vollstreckungsleiter geworden. Die von § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG vorausgesetzte Interessenkollision (vgl. BeckOK-JGG/Sengbusch, aaO, Rn. 3 mwN; Diemer/Schatz/Sonnen, aaO, Rn. 6), wonach der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, ist hier nicht gegeben (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 15 f.; Saarländisches OLG, aaO, Rn. 16; siehe auch BeckOK-JGG/Sengbusch, aaO). Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit der Jugendkammer aus § 83 Abs. 2 Nr. 2 JGG. Denn der Vollstreckungsleiter hat hier schon nicht die Aufgaben einer Strafvollstreckungskammer wahrgenommen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE644442021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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