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BGH 2 ARs 46/21

KORE644442021 ECLI:DE:BGH:2021:240621B2ARS46.21.0 BGH 2. Strafsenat 20210624 2 ARs 46/21 Beschluss § 2 Abs 2 JGG, § 83 Abs 1 JGG, § 86 JGG, §§ 86ff JGG, § 455 StPO, § 456 StPO, § 458 Abs 2 StPO, § 462

§ 456, § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 St

PO zuständiges Gericht für die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen des Verurteilten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub. 7

  1. a)Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JGG als gemeinschaftliches oberstes Gericht des Landgerichts Cottbus (Oberlandesgerichtsbezirk Brandenburg) und des Amtsgerichts Neumünster (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 8
  2. b)Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Neumünster hat als Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 2 Abs.

§ 456, § 458 Abs. 2, § 462 Abs. 1 St

PO über die Einwendungen des Verurteilten gegen den abgelehnten Vollstreckungsaufschub zu befinden. 9

  1. aa)Gemäß § 83 Abs. 1 JGG sind Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach §§ 86 bis 89a JGG und § 89b Abs. 2 JGG sowie nach § 462a StPO und § 463 StPO jugendrichterliche Entscheidungen. Diese jugendrichterlichen Entscheidungen werden von dem Vollstreckungsleiter aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit getroffen. Sie können grundsätzlich gemäß § 83 Abs. 3 JGG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 10
  2. bb)Soweit hingegen Entscheidungen des Vollstreckungsleiters - wie hier - nicht jugendrichterliche Entscheidungen im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG sind, nimmt der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter Justizverwaltungsaufgaben wahr. Er ist insoweit weisungsgebunden. Über Beschwerden gegen andere als jugendrichterliche Entscheidungen des Vollstreckungsleiters wird grundsätzlich im Verwaltungswege entschieden (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2004 - 3 Ws 382/04, juris Rn. 10; Saarländisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 Ws 104/17, juris Rn. 15; MüKo-StPO/Nestler, § 456 Rn. 11; BeckOK-JGG/Sengbusch, 21. Ed., § 83 Rn. 1a; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 83 Rn. 2, 5; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 83 Rn. 3 ff.; Ostendorf-JGG/Rose, 10. Aufl., § 83 Rn. 2). 11
  3. cc)Insoweit besteht allerdings eine Ausnahme gemäß § 2 Abs.

§ 458Abs. 2, § 462 Abs. 1 St

PO, wonach das Gericht, das das Urteil gesprochen hat, über Einwendungen gegen die Entscheidungen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter in den Fällen der §§ 455, 456 StPO zu befinden hat. Danach ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig (vgl. Richtlinie zu § 85 JGG, Ziff. II. 5.; Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 456 Rn. 14, MüKo-StPO/ Nestler, aaO, Rn. 16; Ostendorf-JGG/Rose, aaO, Rn. 6; zum parallelen Fall des Arrestaufschubs vgl. auch OLG Hamm, aaO; Saarländisches OLG, aaO). 12 dd) Ein Ausnahmefall gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG, der zur Zuständigkeit des Landgerichts - Jugendkammer - Cottbus geführt hätte, liegt dagegen nicht vor. Wegen der Abgabe der Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Cottbus und dessen Entscheidung, die Strafaussetzung zu widerrufen, ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Cottbus Vollstreckungsleiter geworden. Die von § 83 Abs. 2 Nr. 1 JGG vorausgesetzte Interessenkollision (vgl. BeckOK-JGG/Sengbusch, aaO, Rn. 3 mwN; Diemer/Schatz/Sonnen, aaO, Rn. 6), wonach der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, ist hier nicht gegeben (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 15 f.; Saarländisches OLG, aaO, Rn. 16; siehe auch BeckOK-JGG/Sengbusch, aaO). Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit der Jugendkammer aus § 83 Abs. 2 Nr. 2 JGG. Denn der Vollstreckungsleiter hat hier schon nicht die Aufgaben einer Strafvollstreckungskammer wahrgenommen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE644442021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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