, § 1836d Nr 1
, § 1915 Abs 1 S 1
, § 1915 Abs 1 S 2 Halbs 1
, § 1915 Abs 1 S 2 Halbs 2
, § 2 VBVG, § 3 Abs 1 VBVG vorgehend OLG Braunschweig,
die Stundensätze des § 3 Abs. 1 VBVG maßgeblich. Nach § 1836d Nr. 1
wäre ein Nachlass bereits dann mittellos, wenn er die Vergütung "nicht oder nur zum Teil decken kann". Die gegen eine entsprechende Anwendbarkeit des § 1836d
vorgebrachten Argumente griffen nicht durch, so dass es bei der in § 1915 Abs. 1 Satz 1
grundsätzlich angeordneten entsprechenden Anwendung verbleibe. 7 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Beschwerdegericht den Vergütungsantrag nicht teilweise ablehnen. Eine Mittellosigkeit des Nachlasses im Sinne von § 1915 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
, die eine Vergütung des Nachlasspflegers nach den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
geregelten Grundsätzen für seine gesamte Tätigkeit ausschlösse, kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. 8
16. Aufl. § 3 VBVG Rn. 14; Wozniak, jurisPR-InsR 1/2021 Anm. 3) die Auffassung, der Nachlass sei gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836d Nr. 1
bereits dann mittellos, wenn die Vergütung nur zum Teil daraus nicht beglichen werden könne; der gesamte Vergütungsanspruch berechne sich daher nach § 3 VBVG. 10 bb) Dagegen geht die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass der Nachlass, soweit er zur Deckung des Vergütungsanspruchs ausreicht, als bemittelt anzusehen und die Vergütung bis zur Nachlasserschöpfung nach den Grundsätzen des § 1915 Abs. 1 Satz 2
zu gewähren sei; nur die darüber hinaus noch erfolgte Tätigkeit des Nachlasspflegers sei nach § 3 VBVG zu vergüten (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2020, 520 Rn. 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 873, 874 [juris Rn. 20]; OLG Frankfurt FamRZ 2019, 393 unter II c bb [juris Rn. 20 ff.]; OLG Stuttgart FamRZ 2018, 536 [juris Rn. 10]; ZEV 2017, 710 Rn. 10; OLG Naumburg NLPrax 2019, 99 unter II 2 [juris Rn. 14 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 14 Wx 56/13, juris Rn. 28; Palandt/Weidlich,
80. Aufl. § 1960 Rn. 24; Palandt/Götz,
80. Aufl. § 1915 Rn. 7; BeckOGK/Heinemann,
OGK/Bohnert,
23 [Stand: 1. April 2021]; Staudinger/Bienwald,
, soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung ausreicht. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen. 12 aa) Mittellos ist ein Nachlass erst dann, wenn keine Mittel für die Vergütung mehr vorhanden sind. Er gilt nicht gemäß § 1836d Nr. 1
bereits insgesamt als mittellos, wenn die Vergütung oder der Aufwendungsersatz nur zum Teil daraus aufgebracht werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der für die Vormundschaft geltende § 1836d Nr. 1
auf die Frage, ob der Nachlass im Sinne von § 1915 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
mittellos ist, nicht anzuwenden. 13 bb) Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1
finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Unanwendbarkeit auf die Pflegschaft kann sich nicht nur unmittelbar aus dem Wortlaut einer Regelung, sondern auch aus dem Charakter der in Frage stehenden Art der Pflegschaft (vgl. Staudinger/Bienwald,
16. Aufl. § 1915 Rn. 2a). Das ist hier der Fall. 14
steht in systematischem Zusammenhang mit § 1836c
, der den Umfang regelt, in dem der Mündel eigene Mittel zur Deckung der Vergütung des Vormunds einzusetzen hat. Die §§ 1836c bis 1836e
sind im Zusammenhang zu sehen; diese Vorschriften sollten erstmals das Maß bestimmen, in dem der Mündel für die Kosten der Vormundschaft in Anspruch genommen werden kann und definierten in diesem Zusammenhang den Begriff der Mittellosigkeit (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 29). "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836d
ist daher dahin zu verstehen, dass es dem Mündel oder dem Betreuten (§ 1908i Abs. 1 Satz 1
) sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Vormundschaft oder Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten, § 1835 Abs. 4 Satz 1, § 1836a
a.F. und § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG (vgl. BGH, Beschluss vom
/Leipold,
spricht gegen dessen Anwendung auf den Begriff der Mittellosigkeit in § 1915 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
. § 1836d
regelt eine "fiktive Mittellosigkeit" (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11, FamRZ 2013, 440 Rn. 10, zur Betreuung), bei der ein Betroffener immer dann als mittellos gilt, wenn er die dem Vormund oder Betreuer zu zahlende Vergütung nicht in einem Betrag begleichen kann (BT-Drucks. 13/7158 S. 17). Mit § 1836d
soll der Begriff der Mittellosigkeit definiert werden, der in den Vorschriften, die den Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse - jetzt § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG - regeln, in Bezug genommen wird (vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 31). Die Regelung hat den Zweck, dass der Vormund oder Betreuer bei teilweiser Leistungsfähigkeit nicht darauf verwiesen wird, seinen Vergütungsanspruch - mit im Einzelnen ungewissen Erfolgsaussichten - teilweise gegen den Betroffenen und teilweise gegen die Staatskasse geltend zu machen; er kann vielmehr für den gesamten Vergütungsanspruch die Staatskasse in Anspruch nehmen, wenn das einzusetzende Einkommen oder Vermögen des Mündels oder Betreuten zur Befriedigung des gesamten Anspruchs nicht ausreicht (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 17). 17 Eine Beschränkung der Höhe einer Vergütung, die nicht gegen die Staatskasse, sondern gegen den noch bemittelten Nachlass geltend gemacht wird, wird von dieser Zwecksetzung nicht erfasst. Die im Interesse des Vormunds geschaffene Regelung des § 1836d
wirkte sich andernfalls zweckwidrig zum Nachteil des Nachlasspflegers aus (vgl. auch OLG Hamburg NJW-RR 2020, 520 Rn. 16). 18
. Die zum 1. Juli 2005 eingeführte Vorschrift übernahm die Regelung zur Vergütung des Pflegers nach den nutzbaren Fachkenntnissen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaft aus § 1836 Abs. 2 Satz 2
a.F. und ergänzte sie durch die Einschränkung, dass diese von § 3 VBVG abweichende Vergütung nicht für den mittellosen Pflegling gilt. Aus der Begründung der Vorschrift, die erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses in den Gesetzentwurf kam, geht jedoch nicht hervor, dass diese Mittellosigkeit auch unter denselben Voraussetzungen fingiert werden kann, die - wie oben dargelegt - einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse begründen. Vielmehr heißt es dort, dass § 3 Abs. 1 VBVG anzuwenden ist, "soweit" ein Nachlass masselos ist (BT-Drucks. 15/4874 S. 27), d.h. in dem Maße, wie es ihm an Mitteln fehlt. Das entspricht der Annahme eines bemittelten Nachlasses bis zu seiner Erschöpfung. 19
auf die Nachlasspflegschaft kann auch nicht mit dem nach Ansicht des Beschwerdegerichts erwünschten Ergebnis begründet werden, der Nachlasspfleger, der eine Reduzierung seiner Vergütungshöhe vermeiden will, werde so zur umgehenden Abrechnung veranlasst, sobald die Erschöpfung des Nachlasses bevorsteht; dadurch könne die dann regelmäßig gebotene Aufhebung der Nachlasspflegschaft (vgl. BeckOGK/Heinemann,
166 [Stand: 15. April 2021]) beschleunigt und so weitere Kosten vermieden werden. Diesem Zweck dient vielmehr die Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütungsansprüche in § 2 Satz 1 VBVG. Sie soll den Vormund zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer rechtzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27 zur Vorgängerregelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4
; Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - IV ZB 16/17, NJW 2018, 2960 Rn. 14). 20 Eine darüberhinausgehende Notwendigkeit zur Abrechnung in einem noch kürzeren Zeitraum, um eine spätere Festsetzung der Gesamtvergütung zu einem niedrigeren Stundensatz zu vermeiden, widerspräche der in § 2 VBVG getroffenen Regelung. Die dort vorgesehene Regelfrist von 15 Monaten soll vielmehr dem Vormund eine rationelle Abrechnungspraxis ermöglichen und damit ggf. auch dem Gericht den mit zu häufigen Abrechnungen verbundenen höheren Arbeitsaufwand ersparen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 22). 21
aus dem noch vorhandenen Nachlass zu ermöglichen und so ihre Belastung im Ergebnis zu senken (vgl. Erman/Posselt,
16. Aufl. § 3 VBVG Rn. 14). Es gibt im Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Regressanspruch der Staatskasse in dieser Weise auf Kosten des Nachlasspflegers geschützt werden sollte. Vielmehr sollte insbesondere für den Nachlasspfleger durch die Regelung in § 1915 Abs. 1 Satz 2
, die dem Pfleger eine von § 3 Abs. 1 VBVG abweichende, in der Regel höhere Vergütung gewährt, eine unangemessen niedrige Vergütung verhindert werden (vgl. BT-Drucks. 15/4874 S. 27). 22
/Fröschle, 8. Aufl. § 3 VBVG Rn. 10 f.), nicht übertragbar. 23 III. Da sich das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht konsequent - noch nicht mit der im Ermessen des Tatrichters stehenden Höhe der Vergütung (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1903 [juris Rn. 17]; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 926 [juris Rn. 14]), soweit sie sich nach § 1915 Abs. 1 Satz 2
bemisst, befasst hat, ist die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE644482021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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