KORE644522021 ECLI:DE:BGH:2021:170521B1STR90.21.0 BGH 1. Strafsenat 20210517 1 StR 90/21 Beschluss § 66a Abs 3 S 2 StGB, § 224 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB, § 29 BtMG vorgehend LG Mosbach, 18. Dezember 2020, Az: 1 Js 7887/15 - 4 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Vorbehaltene Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Anordnung im Nachverfahren Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18. Dezember 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die mit Urteil des Landgerichts Mosbach vom 9. Mai 2016 vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 2 1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen schweren Raubes aus einem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 8. April 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Die in diesem Urteil ausgesprochene Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt hielt es aufrecht; ferner behielt es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. 3 Das Landgericht konnte gemäß § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorlagen, hielt dies aber insgesamt für wahrscheinlich. Zwar stellte es einen Hang des Beschwerdeführers zu erheblichen rechtswidrigen Taten als sicher fest; eine daraus folgende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit, insbesondere wegen auch zukünftig zu erwartender Gewaltdelikte, sah es jedoch nur als wahrscheinlich an. Die erforderliche Sicherheit in der Gefährlichkeitsprognose konnte das Landgericht deswegen nicht gewinnen, weil es sich bei dem damals „22jährigen Angeklagten um einen noch sehr jungen und in seiner Persönlichkeit nicht in allen Bereichen endgültig entwickelten Täter handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, seine Gefährlichkeit sowohl durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als auch durch anschließende sozial- und psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen abzusenken“ (UA S. 11). Die Behandlung der Alkoholabhängigkeit im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt konnte nach Auffassung des Landgerichts die erforderliche Verminderung der Gefährlichkeit allein nicht erreichen. 4 2. Im Nachverfahren hat das Landgericht nunmehr die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Es ist nun zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Beschwerdeführer erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 66a Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Maßregelanordnung gegen den erst 27 Jahre alten Verurteilten sei angesichts des Ausmaßes der von ihm ausgehenden Gefahr auch verhältnismäßig. II. 5 Das Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig belegt. 6 1. Gemäß § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB ist die Sicherungsverwahrung im Nachverfahren anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten Umstände zu entwickeln. Sie erfordert eine umfassende Analyse der Täterpersönlichkeit und der bisherigen Legalbiographie des Täters. Ergibt die Gesamtwürdigung aller Umstände, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, so sind die materiellen Anforderungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Nachverfahren erfüllt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 StR 448/20 Rn. 9). 7 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB setzt im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeit des Verurteilten nicht voraus, dass substantiell neue Tatsachen in dem strengen Sinne, wie sie von der Rechtsprechung für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung im Rahmen des § 66b StGB aF verlangt wurden, festgestellt worden sind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gefährlichkeitsprognose unter Einbeziehung neu hinzutretender prognoserelevanter Umstände seit Anordnung des Vorbehalts der Maßregel nunmehr eindeutig positiv begründet werden kann (BT-Drucks. 17/3403 S. 31; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 StR 448/20 Rn. 13). 8 Die mit Fortschreiten des Lebensalters eintretenden Haltungsänderungen sowie etwaige Erkrankungen sind im Hinblick auf ihre Aussagekraft für eine künftige Legalbewährung zu bewerten und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Ferner sind die Wirkungen des Strafvollzugs und mögliche Verhaltensänderungen des Verurteilten bis zur Entscheidung des Gerichts im Nachverfahren besonders in den Blick zu nehmen. Die Wirkungen des (langjährigen) Strafvollzugs sind regelmäßig unter Einbeziehung der Frage, ob und inwieweit der Verurteilte von den besonderen Behandlungsangeboten (vgl. § 66c StGB) zu profitieren vermochte, in die Gesamtwürdigung einzustellen. Schließlich ist auch die konkrete Entlassungssituation des Verurteilten in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob eine fortbestehende Gefährlichkeit durch flankierende Maßnahmen wie Auflagen und Weisungen, Therapiemaßnahmen oder durch die Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 StR 448/20 Rn. 12). Zu dieser umfassenden Würdigung ist allein das Tatgericht berufen, dem dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 175/20 Rn. 6 mwN). 9 Die Erwägungen, auf die das Gericht seine Gefährlichkeitsprognose stützt, sind in den Urteilsgründen so vollständig und genau darzulegen, dass diese für das Revisionsgericht nachzuvollziehen ist. Wurde beim Ausspruch des Vorbehalts bereits die Gefährlichkeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt, reicht es für die Anordnung der zunächst vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aus, dass sich diese Überzeugung auch in der nachfolgenden Gesamtwürdigung, die auch die Entwicklung der verurteilten Person im Vollzug einbezieht, bestätigt, also jedenfalls nicht abschwächt (BT-Drucks. 17/3403 S. 31). Hielt das Gericht hingegen in der Ausgangsverurteilung - wie hier - eine Gefährlichkeit lediglich für wahrscheinlich, erfordert die Anordnung der Sicherungsverwahrung, dass sich diese Wahrscheinlichkeit aufgrund der neuen, auch hier die Entwicklung des Täters seit der Aburteilung einbeziehenden Gesamtwürdigung nunmehr zur Überzeugung des Gerichts zur hinreichenden Sicherheit verfestigt hat. In einem solchen Fall hat das Tatgericht in den Urteilsgründen im Einzelnen vollständig, lückenlos und nachvollziehbar darzulegen, dass und aufgrund welcher zusätzlichen Tatsachen es nunmehr zu der positiven Feststellung gelangt ist, dass der Verurteilte für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse einer therapeutischen Behandlung des Verurteilten im Strafvollzug als neue Prognosetatsachen zu berücksichtigen. Es genügt regelmäßig nicht, lediglich die schon im Ausgangsverfahren bekannten Tatsachen neu zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 StR 448/20 Rn. 14 und Urteil vom 7. Februar 2011 - 3 StR 394/10 Rn. 19). 10 2. Gemessen hieran halten die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeitsprognose - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2019 - 4 StR 69/19 Rn. 5 und vom 1. Juli 2020 - 6 StR 175/20 Rn. 7) - einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind lückenhaft. 11
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