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BGH 4 StR 30/21

KORE644612021 ECLI:DE:BGH:2021:100621B4STR30.21.0 BGH 4. Strafsenat 20210610 4 StR 30/21 Beschluss § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 52 StGB, § 69 Abs 1 StGB, § 69a Abs 1 S 3 StGB, §

§ 69Abs. 1 Entziehung 17; vom 11. September 1991 - 3 St

R 345/91,

§ 69Abs.

1 Entziehung 4). Liegen die den Eignungsmangel ausweisenden Taten geraume Zeit zurück und ist der Täter seither nicht mehr nachteilig aufgefallen, so kann darin ein Grund liegen, der die Beurteilung rechtfertigt, dass der ursprünglich vorhandene Mangel nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 1991 - 3 StR 345/91,

§ 69Abs. 1 Entziehung 4; vom 6. September 1990 - 1 St

R 455/90,

§ 69Abs.

1 Entziehung 2). Dies hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht. Auch wenn die Taten des Angeklagten auf einen besonders tiefgreifenden Eignungsmangel hindeuten, hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob seit dem Tatgeschehen eine Änderung der Eignungsbeurteilung des Angeklagten eingetreten ist. 19 Darüber hinaus hätte auch die Bestimmung der Dauer der Sperrfrist für sich genommen angesichts des langen Zeitablaufs und der angeordneten Höchstfrist einer besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung bedurft. 20

  1. Schließlich begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer nicht erörtert hat, ob das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde. 21 Wird lediglich - wie hier - die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, so unterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, nur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen - gegebenenfalls unter Heranziehung der vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrenstatsachen - ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, so dass ein Erörterungsmangel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Mai 2020 - 3 StR 99/19 Rn. 24; Urteil vom
  3. Juni 2005 - 4 StR 119/05, NStZ-RR 2006, 56, 57; Beschluss vom
  4. November 2004 - 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342). 22 So liegt der Fall hier. Angesichts des übersichtlichen Sachverhalts und des Umstandes, dass der Angeklagte noch in der Tatnacht als Täter ermittelt werden konnte, hätte es mit Blick auf eine mögliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung näherer Darlegung und Würdigung der Umstände bedurft, die dazu führten, dass es erst nach zwei Jahren zur Anklageerhebung kam und zwischen Anklageerhebung und Urteilsspruch, der nach nur zwei Hauptverhandlungstagen erfolgte, zwei weitere Jahre vergingen. Diese Prüfung wird das neue Tatgericht nachzuholen haben. Vorsitzende Richterinam BGH Sost-Scheibleist aufgrund einerErkrankung an derUnterschriftsleistunggehindert Bender Quentin Bender Sturm Rommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE644612021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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