KORE644952021 ECLI:DE:BGH:2021:070621B1STR314.20.0 BGH 1. Strafsenat 20210607 1 StR 314/20 Beschluss § 78 Abs 1 S 1 StGB, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78 Abs 4 StGB, § 78a S 1 StGB, § 78a S 2 StGB, § 78c A
§ 78cAbs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 2 Rn. 25; Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 St
R 587/14 Rn. 9). Für die Bestimmung des Verfolgungswillens der Strafverfolgungsorgane ist maßgeblich, was mit der jeweiligen richterlichen Handlung bezweckt wird (BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99 Rn. 26,
§ 78cAbs.
1 Nr. 4 Durchsuchung 1). 13 So liegt es hier. Der Beschluss vom 6. Mai 2016 umschreibt die Vorgehensweise, um Steuern zu hinterziehen und Sozialversicherungsabgaben vorzuenthalten, namentlich das Veräußern von Scheinrechnungen und das Anmelden fremder Arbeitnehmer; zudem benennt er die vier Angeklagten und umfasst den Tatzeitraum ab August 2008. 14 (
- b)Der Durchsuchungsbeschluss vom 25. November 2014 (Band VI Blatt 48 ff. der Hauptakten) unterbricht den Ablauf der Verjährungsfristen hingegen nicht: 15 (
- aa)Grundsätzlich bezieht sich die Unterbrechungswirkung auf alle verfahrensgegenständlichen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO), sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 - 1 StR 71/18 Rn. 7 und vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99 Rn. 26,
§ 78cAbs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; Urteil vom 10. November 2016 - 4 St
R 86/16 Rn. 20; je mwN). 16 (
- bb)Der Beschluss vom 25. November 2014 bezieht sich nach seiner eindeutigen und eng gefassten Formulierung allein auf den Zeitraum von Oktober 2011 bis April 2013. Auch unter Heranziehung des sonstigen Akteninhalts besteht kein Anhalt dafür, dass der - für die Reichweite der Unterbrechung maßgebliche - Wille der tätig gewordenen Ermittlungsbehörde sich auf alle Fälle des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen ab November 2009, für die die Gruppierung um die Angeklagte D. und sei es nur unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe verantwortlich war, erstreckte. Im Gegenteil waren die Taten vor Oktober 2011 im November 2014 weder aufgedeckt noch vermutet. Nach dem letzten Satz des Durchsuchungsbeschlusses sollten aufgefundene Unterlagen außerhalb des Tatzeitraums von Oktober 2011 bis April 2013 nur insoweit beschlagnahmt werden, als sie zur Erhellung der Taten aus diesen Monaten beitragen konnten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 Rn. 8). Demgemäß unterbricht auch nicht die Bekanntgabe dieses Beschlusses gegenüber der Angeklagten D. am 9. Dezember 2014 den Ablauf der Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 StGB. 17 (
- c)Der Senat entnimmt, soweit es auf das Nichtabführen der Arbeitgeberanteile ankommt, dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die unvollständigen Meldungen (§ 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB) für die Beitragsmonate bis einschließlich April 2011 vor dem 6. Mai 2011 abgegeben wurden. 18
- bb)Die Einzelstrafen in den nach Verfahrensteileinstellung verbliebenen Fällen nebst den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) unterliegen - mit Ausnahme der Fälle 1 bis 25 der Urteilsgründe - der Aufhebung. 19 (
- a)In den Fällen 26 bis 38 der Urteilsgründe (Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch die Angeklagte D. trotz verdienter Provisionen) begegnet die Strafzumessung durchgreifenden Bedenken, weil die Feststellungen zum Schuldumfang lückenhaft sind. 20 (
- aa)Dem Revisionsgericht ist mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen die Überprüfung verwehrt, ob das Landgericht den Schuldumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Zwar hat die Kammer sämtliche Kontobewegungen auf den Bankkonten der Servicegesellschaften ausgewertet (UA S. 223 f.). Der von 504 Auftraggebern geleistete Gesamteinzahlungsbetrag von rund 100 Mio. € und die Abhebungsbeträge von ca. 70 Mio. € lassen sich unschwer mit der Gesamtprovision von rund 5,6 Mio. € der Größenordnung nach vereinbaren. Zudem hat das Landgericht die verdienten Provisionen für jeden Besteuerungszeitraum gesondert festgestellt (UA S. 51). Indes fehlen Ausführungen dazu, anhand welchen Zahlenmaterials diese Besteuerungsgrundlagen ermittelt worden sind. Das Landgericht hat nur den - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Rechenweg für seine ʺqualifizierte Schätzungʺ aufgezeigt, aber nicht mit konkreten Feststellungen ausgefüllt (UA S. 226-231). Trotz offensichtlicher weiterer konkreter Ermittlungen der Steuerfahndung zu Einzelumsätzen und Einbehalten sowie einer sichergestellten mehrseitigen detaillierten Kunden- und Provisionsliste bleibt damit offen, welche Provisionshöhe die Angeklagte D. auf welchen Eingangsumsatz berechnete. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: ʺDabei stellt es [das Landgericht] dar, dass durch die Angeklagte von ihren Kunden unterschiedliche Provisionssätze zwischen 5 und 14 Prozent verlangt worden und überdies für die Berechnung der Provision abhängig vom Umfang der erbrachten Dienstleistung (reine Erstellung von Scheinrechnungen einerseits und zusätzliche Anmeldung von Arbeitnehmern über die Scheinfirmen andererseits) unterschiedliche (Teil-)Summen der Scheinrechnungen maßgeblich gewesen seien. Ob jener Unterschiede seien die Provisionen im erstgenannten Fall mit 5 bis 6 Prozent von dem zur Rücküberweisung anstehenden Rechnungsbetrag und im zweitgenannten Fall mit einer Durchschnittprovision von 8 Prozent von dem um die bei der R. gemeldeten Bruttolöhne und einen Arbeitgeberanteil der Lohnnebenkosten von 20 Prozent reduzierten Rechnungsbetrag, aus welchem sodann noch anzumeldende Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent herausgerechnet worden sei, errechnet worden. Ein konkretes Zahlenwerk, bei welchen Kunden bezogen auf welche Rechnungen welche Berechnungsvariante zur Anwendung gelangt war, ist den Urteilsgründen ebenso wenig zu entnehmen wie eine nachvollziehbare Erläuterung, wie sich die Durchschnittsprovision von 8 Prozent im Konkreten berechnet und bei welchem reinen Scheinrechnungskäufer ein Provisionssatz von 5 oder 6 Prozent maßgeblich war.ʺ 21 (
- bb)Eine solche Herleitung der Besteuerungsgrundlagen war hier bereits deswegen nicht entbehrlich, weil die Angeklagte D. zu den Tatvorwürfen geschwiegen hat. 22 (
- b)Bezüglich des Schuldumfangs in den Fällen 39 bis 209, nach Teileinstellung nunmehr für die Fälle 51 bis 110 sowie 129 bis 209 der Urteilsgründe relevant, folgt der Senat ebenfalls dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts. 23
- cc)Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. 24
- b)Im Übrigen bleibt die Revision der Angeklagten D. aus den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos. Die in den Fällen 1 bis 25 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen einschließlich der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sind aufrechtzuerhalten. Der Senat schließt aus, dass die Straffindung in den aufgehobenen Fällen die Strafzumessung in den ersten 25 Fällen beeinflusst hat. Die über die Servicegesellschaften in den Verkehr gebrachten Abdeckrechnungen enthalten in voller Höhe nur fingierte Leistungen (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG); dies folgt für die einberechneten Provisionsanteile bereits daraus, dass leistende Unternehmerin die Angeklagte D. , nicht etwa die jeweilige Servicegesellschaft war. 25 2. Die Revision der Angeklagten Br. ist ebenfalls teilweise begründet. 26
- a)Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Strafverfolgung im Fall 211 der Urteilsgründe eingestellt (§ 154 StPO) bzw. mit Zustimmung im Fall 210 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt (§ 154a StPO). Dem Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) könnte entgegenstehen, dass weder die Beweiskraft des Handelsregisters (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 128/16,
§ 271Abs.
1 Öffentlicher Glaube 5, 6 Rn. 5 f.) noch der notariellen Urkunde vom
- April 2013 sich auf die Tatsache erstrecken könnte, dass die - tatsächlich nicht existente - H. nicht vor dem Notar erschienen war, sondern unter diesem Aliasnamen die Angeklagte Br. . Der Umfang der Beweiskraft einer notariellen Urkunde ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
- September 2010 - XII ZR 41/09 Rn. 11, 18 sowie im Beschluss vom
- August 2004 - 2 StR 241/04,
§ 348Abs.
1 Notar 6 offengeblieben; einer Erstreckung der Beweiskraft des § 415 Abs. 1 ZPO auf die Personenidentität könnte der Beschluss vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18,
§ 271Abs.
1 Öffentlicher Glaube 8 Rn. 5, 15 entgegenstehen. Mit dieser Beschränkung und Einstellung erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Angeklagten Br. in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen. 27 Die Verfahrensbeschränkung im Fall 210 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe nach sich. 28
- b)Der Ablauf der Verjährungsfristen in den Fällen 39 bis 209 der Urteilsgründe ist wiederum erst durch den Durchsuchungsbeschluss vom 6. Mai 2016 unterbrochen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Fälle 39 bis 50 sowie 111 bis 128 verjährt. Der Durchsuchungsbeschluss vom 25. November 2014 ist bereits deswegen unbeachtlich, weil er die Angeklagte Br. nicht als Beschuldigte führt. 29
- c)Im Übrigen erweist sich die Strafzumessung in den verbliebenen Fällen 26 bis 38, 51 bis 110 sowie 129 bis 209 aus den genannten Gründen (II. 1.
- a)bb)) als durchgreifend rechtsfehlerhaft. 30
- d)Die Verfahrensteileinstellungen und die Aufhebung sämtlicher verbliebener Einzelstrafen ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 31 3. Die Urteilsaufhebung ist auf den Mitangeklagten M. , der keine Revision eingelegt hat, nach § 357 Satz 1 StPO zu erstrecken (zur Verjährung vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 21 mwN). 32 4. Die Revision des Angeklagten S. hat aus den genannten Gründen (II. 1.
- a)bb)) zu den ihn in der Tatserie betreffenden Einzelstrafen in den Fällen 30 bis 38, 69 bis 110, 149 bis 154 und 158 bis 209 der Urteilsgründe und bezüglich der Gesamtstrafe Erfolg. Die für die Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung verhängte Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € (Fall 212 der Urteilsgründe) bleibt von der Aufhebung der übrigen Einzelstrafen aus den anders gelagerten Taten unberührt. Es beschwert den Angeklagten S. nicht, dass er für diese am 29. April 2013 begangene Tat nicht als Mittäter einer vollendeten Urkundenfälschung bestraft wurde. Raum Jäger Fischer Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE644952021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public