BGH, Beschluss vom 26.11.2024 – VIII ZR 171/23 – Verfahrensabtrennung in Revisionsverfahren 1. Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird - nach Anhörung der…
KORE645012025 BGH 8. Zivilsenat 20241126 VIII ZR 171/23 Beschluss § 145 Abs 1 S 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG vorgehend OLG Hamm, 22. Juni 2023, Az: I-28 U 38/22vorgehend LG Münster, 10. März 2022, Az: 8 O 281/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrensabtrennung in Revisionsverfahren 1. Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird - nach Anhörung der Parteien - abgetrennt und an den hierfür zuständigen VIa. Zivilsenat abgegeben.
Diese Verfahrenstrennung ist aus sachlichen Gründen geboten (§ 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine auch im Revisionsverfahren zulässige Abtrennung gemäß § 145 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2006 - XII ZR 97/04, FamRZ 2007, 124 unter II 3 a; vom 23. Oktober 2018 - VIII ZR 156/16, juris Rn. 6) setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW-RR 2015, 957 Rn. 13; vom 23. Oktober 2018 -VIII ZR 156/16, aaO; vom 15. Juni 2021 -VI ZR 67/20, juris Rn. 1). Dies ist im Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten, bei denen es sich um einfache Streitgenossen handelt, der Fall.
Da zur Entscheidung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs (2023, Teil A, I, VIa) der VIa. Zivilsenat zuständig ist - was dieser auf Anfrage auch bejaht und sich zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat -‚ ist eine Abtrennung dieses Verfahrens zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geboten, so dass - entgegen dem Einwand der Klägerin - die hiermit einhergehende Erhöhung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einer Abtrennung nicht entgegensteht.