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BGH 4 StR 480/25

KORE645082026 ECLI:DE:BGH:2026:120226B4STR480.25.0 BGH

  1. Strafsenat 20260212 4 StR 480/25 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Januar 2026, Az: 4 StR 480/25vorgehend LG Bochum,
  3. April 2025, Az: II-11 KLs 6/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom
  4. Februar 2026 gegen den Beschluss des Senats vom
  5. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom
  6. April 2025 mit Beschluss vom
  7. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom
  8. Februar
  9. 2
  10. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, verwertet noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen, sondern die Revisionsbegründung des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. 3 Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden; § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
  11. Juli 2015 - 4 StR 576/14, juris Rn. 3; Beschluss vom
  12. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 6 mwN). Eine weiter gehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  13. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom
  14. August 2005 - 2 BvR 1066/05, juris Rn. 4). Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt wurde; eine Mitteilung des Revisionsgerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom
  15. September 2024 - 4 StR 333/23, juris Rn. 3; Beschluss vom
  16. Oktober 2015 - 4 StR 241/15, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom
  17. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 8 mwN). 4
  18. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  19. März 2025 - 4 StR 75/24, juris Rn. 5 mwN). Quentin Sturm Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist krankheitsbedingt an derSignatur gehindert. Quentin Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE645082026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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