KORE645152026 ECLI:DE:BGH:2026:180326B6STR78.26.0 BGH
- Strafsenat 20260318 6 StR 78/26 Beschluss vorgehend LG Frankfurt,
- November 2025, Az: 24 KLs 14/25 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten am
- November 2025 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Das Verfahren ist am
- Februar 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangen; am
- März 2026 ist der Angeklagte verstorben. 2
- Der Senat stellt das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- August 2020 - 6 StR 164/20; vom
- Mai 2023 - 6 StR 42/23, NStZ-RR 2023, 231, 232; vom
- Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 112). 3
- Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, weil er nur wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht rechtskräftig verurteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; vom
- Mai 2023 - 6 StR 42/23, NStZ-RR 2023, 231, 232). Da sein Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
- Februar 2026 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2020 - 2 StR 319/19, Rn. 3; vom
- Mai 2023 - 6 StR 42/23, NStZ-RR 2023, 231, 232). 4
- Der Adhäsionskläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Eine Auslagenerstattung kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, was in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2018 - 4 StR 51/17, Rn. 18; vom
- Juni 2025 - 4 StR 171/25, Rn. 4). 5
- Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2024 - 4 StR 424/23, Rn. 4; vom
- Juni 2025 - 4 StR 171/25, Rn. 5). Bartel Wenske RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. Bartel Arnoldi Schuster http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE645152026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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