BGH, Beschluss vom 23.02.2021 – 3 StR 488/20 – Totschlag durch Unterlassen und Körperverletzung mit Todesfolge: Erforderliche Feststellungen für die Annahme bedingten…
KORE645232021 ECLI:DE:BGH:2021:230221B3STR488.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210223 3 StR 488/20 Beschluss § 13 Abs 1 StGB, § 15 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 227 Abs 1 StGB vorgehend LG Mönchengladbach, 13. August 2020, Az: 27 Ks 13/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Totschlag durch Unterlassen und Körperverletzung mit Todesfolge: Erforderliche Feststellungen für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes und zur Kausalität bei Körperverletzung mit Todesfolge 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. August 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags ʺdurch Unterlassenʺ in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge ʺdurch Unterlassenʺ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
2 Das Landgericht hat zum Tatgeschehen im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3 Die Angeklagte lebte mit ihrem Ehemann sowie ihrer 2015 geborenen Tochter und ihrem am 18. Mai 2017 geborenen Sohn L. - dem späteren Tatopfer - in einer gemeinsamen Wohnung. Während ihr Ehemann beruflich bedingt den ganzen Tag über außer Haus war, oblagen der nicht erwerbstätigen Angeklagten die Betreuung der Kinder und die Haushaltsführung. Mit beidem war sie spätestens ab Anfang 2019 überfordert, zumal sie sich nach einer überstandenen Krebserkrankung durchgängig müde, geschwächt und antriebslos fühlte sowie psychisch stark belastet war. Sie litt unter einem "Fatigue-Syndrom" und befand sich nicht ausschließbar in einer schweren depressiven Episode. Die Angeklagte kümmerte sich nicht mehr um eine ordnungsgemäße Körperpflege und nötige Bekleidungswechsel ihrer Kinder. Sie ließ diese teilweise bis nachmittags in ihren Betten liegen und brachte ihre Tochter nicht mehr regelmäßig in den Kindergarten; anstehende Untersuchungstermine ihrer Kinder beim Kinderarzt nahm sie nicht wahr. Die Wohnung verdreckte und vermüllte massiv; von ihr in der Wohnung gehaltene Ratten vermehrten sich unkontrolliert. Auch ihre eigene Körperpflege vernachlässigte die Angeklagte.
4 Am Abend des 14. April 2019 legte die Angeklagte ihren damals knapp zwei Jahre alten Sohn bekleidet mit Unterwäsche, T-Shirt und Strumpfhose in einem Schlafsack in sein Bett in seinem Kinderzimmer. Bedingt durch den Schlafsack konnte das Kind - was die Angeklagte wusste - das Bett nicht ohne weiteres eigenständig verlassen. Weil die Heizung ausgefallen war, hatten die Angeklagte und ihr Ehemann neben dem Bett einen Heizlüfter aufgestellt. Der Ehemann der Angeklagten schaltete das Heizgerät an diesem Abend mit Wissen der Angeklagten auf höchster Stufe ein, so dass es fortan mit voller Kraft lief.
5 Anschließend kümmerte sich die Angeklagte nicht mehr um L. . Zwar vernahm sie am Morgen des 15. April 2019 gegen 10:00 Uhr Lautäußerungen des Kleinkindes, sah aber nicht nach diesem und versorgte es nicht. Als ihr Ehemann am Abend nach Hause kam und sich nach den Kindern erkundigte, teilte sie ihm mit, diese schliefen bereits. Zwar fühlte sie sich "mies", weil sie den ganzen Tag über nicht nach ihrem Sohn geschaut hatte, doch begab sie sich weiterhin nicht in das Kinderzimmer.
6 Am nächsten Tag, dem 16. April 2019, wurde die Angeklagte gegen 10:00 Uhr wach. Zwar machte sie sich spätestens jetzt Sorgen, dass L. etwas passiert sein könnte, rauchte aber erst einmal eine Zigarette, frühstückte und setzte sich an ihren Computer.
7 Zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr begab sich die Angeklagte dann erstmals in das mittlerweile völlig überhitzte Zimmer ihres Sohnes. Dort stellte sie fest, dass L. leblos in seinem Bett lag. Sie realisierte sogleich, dass er verstorben war, verständigte den Rettungsdienst und begann unter telefonischer Anleitung der Rettungsleitstelle mit Reanimationsversuchen. Die eintreffende Notärztin konnte jedoch nur noch den Tod des Kindes feststellen. Die Leiche wies nicht nur Leichenflecken und Leichenstarre auf, sondern war zudem teilweise mumifiziert. Todesursächlich waren übermäßige Hitzeeinwirkung und erheblicher Flüssigkeitsmangel.
8 Den exakten Todeszeitpunkt hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht. Sachverständig beraten hat sie den Todeszeitpunkt lediglich dahin eingegrenzt, dass L. am Morgen des 15. April 2019 gegen 10:00 Uhr, als die Angeklagte Lautäußerungen aus dem Kinderzimmer wahrnahm, noch lebte, er frühestens unmittelbar danach verstarb und jedenfalls am Morgen des 16. April 2019, als die Angeklagte gegen 10:00 Uhr aufwachte, bereits verstorben war.
II.
9 Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Dagegen führt die erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs.
10 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen gemäß § 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten wird von der Beweiswürdigung nicht getragen.
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15 Zur Begründung der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu diesem Zeitpunkt hat die Strafkammer ausgeführt, die Angeklagte habe sich dahin eingelassen, sie habe sich bis zuletzt nicht vorgestellt, dass L. durch ihre Untätigkeit versterben könne; sie vermute, sie habe darauf vertraut, dass alles gut und es nicht schlimm sei, wenn sie sich erst später um L. kümmere. Dem halten die Urteilsgründe entgegen, der Angeklagten "musste (...) spätestens am Morgen des 16.04.2019 bewusst sein, dass das weitere Unterlassen jeglicher Versorgung (...) für ihren Sohn lebensgefährlich war". Nach ihren eigenen Angaben gegenüber der Polizei habe sie sich nach dem Aufwachen Sorgen um ihren Sohn gemacht, gleichwohl aber erst geraucht, gefrühstückt und sich an den Computer gesetzt und erst später L. s Zimmer betreten. Zu diesem Zeitpunkt, so die Urteilsbegründung, "durfte" die Angeklagte nicht mehr davon ausgehen, dass sich L. bemerkbar machen oder versuchen würde, sein Bett zu verlassen. Sie "musste" in Rechnung stellen, dass er aufgrund der langen Zeit, die er unversorgt war, nicht mehr in der Lage war, auf sich aufmerksam zu machen.
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17 Zwar heißt es in den Urteilsgründen weiter, die Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, sie habe sich Sorgen um ihren Sohn gemacht, "sprechen dafür, dass sie jedenfalls ab dem 16.04.2019 auch tatsächlich nicht mehr ernsthaft auf einen guten Ausgang vertraut hat". Jedoch hat die Strafkammer nicht dargelegt, weshalb sie aus der Einlassung der Angeklagten, sich Sorgen gemacht zu haben, auf eine billigende Inkaufnahme des Todes des Kindes geschlossen hat. Dies wäre jedoch geboten gewesen, weil auch erhebliche Sorgen um den Gesundheitszustand eines anderen Menschen mit der ernsthaften Hoffnung einhergehen können, der Betreffende werde nicht versterben.
18 Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und widerspruchsfreie Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu ermöglichen.
19 2. Für die neue Hauptverhandlung und Entscheidung ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
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Das Landgericht hätte daher erörtern müssen, welche rechtlich gebotene Versorgungsmaßnahme die Angeklagte wann unterließ, inwieweit ein solches pflichtwidriges Unterlassen zu einem von der Angeklagten dabei zumindest für möglich erachteten und billigend in Kauf genommenen (weiteren) Körperverletzungserfolg - etwa durch Vertiefung oder Verlängerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes - führte und ob der spätere Tod gerade auf diesem pflichtwidrigen Unterlassen beruhte. Wäre das Kind auch dann verstorben, wenn die Angeklagte die rechtlich gebotenen Maßnahmen zur Versorgung ihres Sohnes ergriffen hätte, deren Vornahme sie mit Körperverletzungsvorsatz unterließ, wäre der Tod nicht im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB Folge einer von der Angeklagten durch vorsätzliches Unterlassen begangenen Körperverletzung.
Sollte das Kind mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte mit Körperverletzungsvorsatz von einem Tätigwerden absah, schon so stark dehydriert und überhitzt gewesen sein, dass es bereits letal geschädigt war und nicht mehr hätte gerettet werden können, wäre eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen nicht gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn. 22; Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, BGHR StGB § 227 Todesfolge 5; s. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, BGHR StGB § 226 Todesfolge 11). Es ist nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen, dass das Opfer schon zu diesem Zeitpunkt tödlich verletzt war.
Denn nach den Urteilsgründen ist es möglich, dass das Kind bereits am Vormittag des 15. April 2019 und damit unmittelbar nach dem Zeitpunkt verstarb, zu dem die Angeklagte es nach der Würdigung der Strafkammer (erstmals) mit Körperverletzungsvorsatz unterließ, tätig zu werden.
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26 Sollten die Straftatbestände der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB) und der Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (§ 227 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) beide verwirklicht sein, stünden auch diese zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil nur damit sowohl der Körperverletzungserfolg als auch die vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung des Opfers im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1953 - 1 StR 689/52, BGHSt 4, 113, 115 ff.; BeckOK StGB/Eschelbach, 49. Ed., § 221 Rn. 36; Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 221 Rn. 18; MükoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 221 Rn. 50; SSW-StGB/Momsen, 5. Aufl., § 221 Rn. 17).
27 Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Strafkammer ausgehend von der fehlgehenden Annahme, der Straftatbestand der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, dessen Strafrahmen Sperrwirkung nicht nur für die Mindeststrafe (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 14), sondern fälschlicherweise auch für die Höchststrafe beigemessen hat (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 1. September 2020 - 3 StR 469/19, NJW 2021, 175 Rn. 5; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
Schäfer RiʼinBGH Dr. Spaniol ist in denRuhestand getreten und deshalbgehindert zu unterschreiben.
Berg Schäfer RiBGH Hoch ist aus demRichterstand ausgeschieden und deshalb gehindertzu unterschreiben.
Kreicker Schäfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE645232021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public