KORE645352021 ECLI:DE:BGH:2021:060721BIIZR97.21.0 BGH 2. Zivilsenat 20210706 II ZR 97/21 Beschluss § 42 Abs 2 ZPO, § 48 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 12. Mai 2021, Az: 7 U 176/19, Urteilvorgehend LG He
§ 42ZPO Nr. 2 und vom 12. September 2018 - Ri
Z 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 11 mwN; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12). Da eine solche Zugehörigkeit auf eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt ist, kann sie die Besorgnis begründen, dieses Verhältnis könnte unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen (BGH, Beschluss vom
- Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 7 mwN; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 1185; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 392, 393; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2013, 383). Diese Besorgnis besteht aber nicht mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft im gleichen Spruchkörper endgültig beendet ist, weil der nunmehrige Verfahrensbeteiligte in den Ruhestand getreten ist. Hier kommt hinzu, dass die gemeinsame Zugehörigkeit zum selben Senat mittlerweile geraume Zeit zurückliegt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BGH, Beschluss vom
- Juli 1957 - IV ARZ 5/57,
§ 42ZPO Nr.
2; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom
- Juli 2019 - 4 W 610/19, juris Rn. 4), nämlich mehr als zehn Jahre mit dem Beklagten zu 3, der Ende September 2010 in den Ruhestand getreten ist, und mehr als vier Jahre mit dem Beklagten zu 1, der Ende Februar 2017 in den Ruhestand getreten ist. 21 b) Eine Besorgnis der Befangenheit folgt auch nicht daraus, dass der Richter am Bundesgerichtshof Bo. mit dem Beklagten zu 1 seit dessen Eintritt in den Ruhestand immer wieder persönlichen Kontakt hatte. 22 Zwar können nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 1957 - IV ARZ 5/57,
§ 42ZPO Nr.
2, vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 5, vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28, vom 2. Dezember 2015 - RiZ (R) 1/15, juris Rn. 3, vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 19. November 2020 - V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 12 mwN). Nicht besonders enge gesellschaftliche Kontakte, eine Bekanntschaft oder eine lockere Freundschaft stellen allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8, vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, juris Rn. 3, vom 24. April 2013, aaO, vom 2. Dezember 2015, aaO, vom 22. November 2017, aaO und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18, juris Rn. 6; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12). Anders ist es bei einer engen bzw. langjährigen Freundschaft (BGH, Beschluss vom 19. November 2020, aaO; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019, aaO) oder im Fall einer in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkenden persönlichen Verbundenheit (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2012, aaO; OLG Dresden, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 4 W 610/19, juris Rn. 4). 23 Nach den von dem Richter am Bundesgerichtshof Bo. angezeigten Umständen geht sein persönlicher Kontakt mit dem Beklagten zu 1 nicht über eine lockere Freundschaft mit einem ehemaligen Senatsmitglied hinaus und genügt nicht, auch nicht in Zusammenschau mit der früheren gemeinsamen Senatszugehörigkeit, um aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. 24
- c)Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass der Richter am Bundesgerichtshof Bo. einen Beitrag für die im Jahr 2018 erschienene Festschrift zum 65. Geburtstag des Beklagten zu 1 verfasst und an der Festschriftübergabe im festlichen Rahmen teilgenommen hat. 25 Die Mitwirkung von Senatsmitgliedern an einer Festschrift für einen ausscheidenden oder früheren Senatsvorsitzenden, die das Verfassen eines Beitrags und regelmäßig auch die Teilnahme an der Übergabe der Festschrift in festlichem Rahmen umfasst, ist seit langem üblich und in der Fachöffentlichkeit, zu der hier sämtliche Verfahrensbeteiligte gehören, allgemein bekannt. Sie ist bei sachlicher Würdigung kein Ausdruck einer besonderen persönlichen Beziehung, die über die frühere gemeinsame Senatszugehörigkeit hinausginge, welche ihrerseits - wie oben ausgeführt - jedenfalls nach der hier inzwischen vergangenen Zeit nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit begründet. Überdies ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein auf den Vorwurf einer Pflichtverletzung bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gestützter Schadensersatzanspruch gegen den durch die Festschrift Geehrten (zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, NJW 2019, 308 Rn. 4 f.), sondern die (Un-)Wirksamkeit verschiedener von allen Beklagten als Gesellschaftern gemeinsam getroffener Beschlüsse. 26
- d)Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Richter am Bundesgerichtshof Bo. sich mit den Beklagten zu 5, zu 9 und zu 10 duzt, ohne zusätzliche, hier nicht ersichtliche Anhaltspunkte nicht die Besorgnis, es bestehe eine nahe persönliche Beziehung zu diesen Beklagten, die den Richter daran hindere, das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 776 Rn. 8 und vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17, NJW 2019, 516 Rn. 19; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 1209, 1210). Die Anrede "Du" ist heute auch im Rahmen von beruflichen Kontakten zunehmend verbreitet und nicht notwendig Ausdruck einer besonderen persönlichen Beziehung. 27
- e)Schließlich gibt auch die Gesamtschau der von dem Richter am Bundesgerichtshof Bo. angezeigten Umstände aus der Sicht einer objektiv urteilenden, vernünftigen Prozesspartei keinen Anlass für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu dem vorliegenden Verfahren. 28 2. Dies gilt ebenfalls für die von dem Richter am Bundesgerichtshof W. in seiner Erklärung gemäß § 48 ZPO mitgeteilten Umstände. 29 Die gemeinsame Zugehörigkeit zum II. Zivilsenat mit dem Beklagten zu 1, die mehr als vier Jahre zurückliegt und nicht einmal ein Jahr gedauert hat, der seitdem noch bestehende Kontakt, der nach den vorliegenden Angaben nicht über eine kollegiale Bekanntschaft hinausgeht, und die Mitwirkung an der Festschrift für den Beklagten zu 1 sind nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters am Bundesgerichtshof W. in Bezug auf das vorliegende Verfahren zu begründen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter IV.1.
- a)bis
- c)Bezug genommen. 30 Wie vorstehend unter IV.1.
- d)ausgeführt, ergibt sich ein anderes Ergebnis auch nicht daraus, dass der Richter am Bundesgerichtshof W. den Beklagten zu 5 und den Kläger duzt, zumal dieser Umstand nicht nur eine Seite betrifft. 31 Schließlich folgt eine Besorgnis der Befangenheit auch nicht daraus, dass dieser Richter Gespräche geführt hat, in denen der Gegenstand des Klageverfahrens Thema war. Denn anders als im Fall das Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof D. sind diese Gespräche nicht nur mit einer Partei, sondern mit beiden Seiten - zum einem mit dem in den Vorinstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten des Klägers und zum anderen mit dem Beklagten zu 5 - geführt worden, so dass sich daraus keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters ergeben. Außerdem haben die Gespräche bereits vor Erhebung der Klage stattgefunden und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Richter sich in diesen Gesprächen in eine bestimmte Richtung positioniert hätte und deshalb Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestünden. 32 3. Auf der Grundlage der Ausführungen unter IV.1. ergibt sich aus den von dem Richter am Bundesgerichtshof Be. mitgeteilten Umständen bei vernünftiger Würdigung ebenfalls kein Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. 33 Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im II. Zivilsenat unter dem Vorsitz zunächst des Beklagten zu 3 und sodann des Beklagten zu 1 endete bereits vor mehr als acht Jahren. Auch wenn er seitdem immer wieder persönlichen Kontakt mit dem Beklagten zu 1 hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um einen Kontakt handelt, der über eine kollegiale Bekanntschaft oder lockere Freundschaft hinausgeht. Die Mitwirkung an der Festschrift für den Beklagten zu 1 und das Duzen mit dem Beklagten zu 9 sind ebenfalls keine Indizien für ein besonderes persönliches Verhältnis und begründen auch im Rahmen einer Gesamtschau mit den weiteren Umständen nicht die Besorgnis der Befangenheit. 34 4. Dies gilt auch für die von der Richterin am Bundesgerichtshof G. angezeigten, nur auf den Beklagten zu 1 bezogenen Umstände. Danach liegt die gemeinsame Zugehörigkeit zum II. Zivilsenat mit dem Beklagten zu 1, die nur einen Monat gedauert hat, mehr als vier Jahre zurück. Bezüglich des seither bestehenden persönlichen Kontakts sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine nähere persönliche Beziehung handelt als diejenige der übrigen Senatsmitglieder. Die Mitwirkung an der Festschrift ist auch hier bei sachlicher Würdigung kein Ausdruck einer besonderen persönlichen Beziehung, die über die frühere gemeinsame Senatszugehörigkeit hinausgeht. 35 5. Die von dem Richter am Bundesgerichtshof Sa. angezeigten, ebenfalls nur auf den Beklagten zu 1 bezogenen Umstände rechtfertigen gleichfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für den II. Zivilsenat unter dem Vorsitz des Beklagten zu 1 liegt mehr als sieben Jahre zurück. Auch wenn der seitdem bestehende persönliche Kontakt mit dem Beklagten zu 1 Einladungen im privaten Rahmen einschließt, ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine nahe persönliche Beziehung handelt, die über eine lockere Freundschaft hinausgeht. Die Mitwirkung an der Festschrift für den Beklagten zu 1 ist nur Ausdruck dieser Beziehung und der Zugehörigkeit zum II. Zivilsenat im Zeitpunkt der Herausgabe der Festschrift. 36 6. Auch die von dem Richter am Bundesgerichtshof Se. angezeigten Umstände geben weder einzeln noch bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit dieses Richters zu zweifeln. 37 Bei der Begutachtung durch den Beklagten zu 4 für eine Studienstiftung handelt es sich um einen einmaligen beruflich veranlassten Kontakt, der sehr lange zurückliegt. 38 Die Berichterstattung durch den Beklagten zu 1 für den Präsidialrat erfolgte vor mehr als acht Jahren, diente nur der Vorbereitung der von dem Präsidialrat in seiner Gesamtheit abzugebenden Stellungnahme und hat nach erfolgter Wahl zum Richter am Bundesgerichtshof keine Bedeutung mehr. Der persönliche Kontakt zu dem Beklagten zu 1 im Rahmen von Senatstreffen begründet mangels zusätzlicher Anhaltspunkte keine besondere persönliche Beziehung, aus der sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte, zumal diese Treffen im letzten und in diesem Jahr pandemiebedingt nicht stattgefunden haben und Se. erst Anfang 2019 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt worden ist. 39 7. Schließlich geben auch die von der Richterin am Bundesgerichtshof F. angezeigten Umstände aus der Sicht einer objektiv urteilenden, vernünftigen Prozesspartei keinen Anlass für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu dem vorliegenden Verfahren. Denn ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin für den II. Zivilsenat unter dem Vorsitz zunächst des Beklagten zu 3 und sodann des Beklagten zu 1 endete vor mehr als zehn Jahren. Derstadt Dauber Schild von Spannenberg Ettl Allgayer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE645352021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public