BGH AnwZ (Brfg) 11/21
KORE645502021 ECLI:DE:BGH:2021:090721BANWZ.BRFG.11.21.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20210709 AnwZ (Brfg) 11/21 Beschluss § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 67 Abs 2 S 1 VwGO, § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 67 Abs 4 S 2 VwGO, § 67 Abs 4 S 3 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 78b ZPO vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 27. Januar 2021, Az: BayAGH I - 1 - 16/20nachgehend BGH, 6. Oktober 2021, Az: AnwZ (Brfg) 11/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltgerichtliches Verfahren: Vertretungszwang vor dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; Beiordnung eines Notanwalts Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. Januar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Zulassung der Klägerin als Rechtsanwältin im Bezirk der Beklagten. Mit Bescheid vom 4. August 2020 versagte die Beklagte der Klägerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
2 Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Avocat definitiv P. , Klage zum Bayerischen Anwaltsgerichtshof erhoben. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2021, der Klägerin zugestellt am 3. März 2021, als unzulässig abgewiesen. Er hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin - wie im Übrigen auch ihr selbst - fehle die erforderliche Postulationsfähigkeit.
3 Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am selben Tag, hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten u.a. "sonstige zulässige Rechtsmittel/-behelfe" erhoben und beantragt, das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs aufzuheben. Insbesondere macht sie geltend, sie sei während offener Statusfragen im Zusammenhang mit ihrer Anwaltszulassung wie eine zugelassene Rechtsanwältin zu behandeln. Die Klägerin rügt darüber hinaus die Beteiligung von Anwaltsrichtern am Verfahren.
4 Mit Verfügung vom 12. April 2020 ist die Klägerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden. Es fehle sowohl ihr als auch ihrem Prozessbevollmächtigten die notwendige Postulationsfähigkeit.
5 Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten zum Hinweis Stellung genommen. Sie führt aus, ihr Prozessbevollmächtigter sei nach "Grund-, EU- und Menschenrechten" als gewählter Vertreter der Klägerin zugelassen. Das Gericht, das eine Zwangsvertretung fordere, könne ohne ihr Zutun einen Zwangsanwalt einteilen. Die Befähigung zum Richteramt, die sowohl sie als auch ihr Prozessbevollmächtigter besäßen, schließe nach dem römischrechtlichen Grundsatz "in eo quod plus sit semper inest et minus" die Anwaltsbefähigung ein. Die Klägerin bittet um einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof.
II.
6 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da er unter Verstoß gegen § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1-3 VwGO eingelegt worden ist. Danach müssen sich Beteiligte vor dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch einen Rechtsanwalt oder einen in der Norm näher bezeichneten Rechtslehrer an einer europäischen Hochschule vertreten lassen, wobei das Vertretungserfordernis auch bereits für die Prozesshandlung geboten ist, durch die ein Verfahren vor dem Senat für Anwaltssachen eingeleitet wird. Weder der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch sie selbst erfüllen diese Voraussetzungen.
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9 Geht man zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon aus, dass er die - offenbar rumänische - Berufsbezeichnung eines "Avocat definitiv" zu Recht führt, so ist zwar eine Tätigkeit als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt denkbar. Jedoch ist dort, wo ein Mandant sich - wie hier - nicht selbst vertreten kann, die Bestellung eines vertretungsberechtigten Einvernehmensanwalts erforderlich (§ 28 Abs. 1, 2 EuRAG). Ein solcher hat sich nicht bestellt.
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11 Der Situation, dass ein dem Vertretungszwang unterliegender Beteiligter keinen Rechtsanwalt findet, der bereit ist, für ihn aufzutreten, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass sich der Beteiligte nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 78b ZPO auf Antrag einen Notanwalt beiordnen lassen kann, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies setzt allerdings voraus, dass der Beteiligte zumutbare eigene Anstrengungen unternommen hat, einen vertretungsbereiten und -berechtigten Prozessbevollmächtigten zu finden (vgl. Hartung/Schramm in BeckOK VwGO, 57. Edition, § 67 Rn. 44). Die Klägerin hat aber weder einen solchen Antrag gestellt noch eigene Anstrengungen, einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zu finden, dargetan.
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14 2. Ob das statthafte Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz vom 12. Februar 2021 mit der Wendung "sonstige Rechtsmittel" überhaupt hinreichend bezeichnet worden ist (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senats, wonach eine "Revision" durch einen Rechtsanwalt im Regelfall nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann, Beschluss vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, AnwBl 2017, 1115 Rn. 14), kann angesichts der Ausführungen zu 1. dahinstehen.
15 3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre indes auch unbegründet. Die Klägerin macht der Sache nach den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eines Verfahrensmangels geltend (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO).
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18 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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