KORE645652021 ECLI:DE:BGH:2021:190521B4STR304.20.0 BGH 4. Strafsenat 20210519 4 StR 304/20 Beschluss § 63 StGB, § 66b StGB vom 13.04.2007, § 176a Abs 1 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB, § 176a Abs 5 StGB, § 176a Abs 6 S 1 StGB, § 176b StGB, § 177 Abs 7 StGB, § 177 Abs 8 StGB, § 178 StGB, § 316f Abs 2 S 2 StGBEG, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Kaiserslautern, 14. Februar 2020, Az: 6039 Js 11784/03 - 1 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Strafrestaussetzung für eine Freiheitsstrafe 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; die äußeren Feststellungen zu den Ereignissen vom 25. Juli 2015 bleiben bestehen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat gegen den Verurteilten nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. 2 Das Landgericht Kaiserslautern verurteilte den Revisionsführer am 25. Mai 2004, rechtskräftig seit dem 19. Oktober 2004, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Feststellungen fühlte sich der Revisionsführer zu einem zur Tatzeit elf Jahre alten Schüler hingezogen, der eine Einrichtung für Lernbehinderte besuchte. In der Zeit von Oktober 2002 bis 1. Juli 2003 kam es zwischen dem Verurteilten und dem Geschädigten zu sexuellen Kontakten, wobei der Verurteilte in einem Fall für „einige Sekunden“ an dem Geschädigten den Analverkehr ausführte und sich in einem weiteren Fall von dem Geschädigten anal penetrieren ließ. In einem anderen Fall drang der Verurteilte mit seinem Finger in den Anus des Geschädigten ein; zudem kam es mehrfach auch zu wechselseitiger oraler und manueller Befriedigung sowie weiteren niederschwelligen sexuellen Handlungen. In einem weiteren Fall onanierte der Verurteilte vor einem zwölf Jahre alten Jungen. Die Strafkammer setzte für den vollzogenen Analverkehr eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und für die weiteren Fälle der Penetrationen jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe fest. Die übrigen Fälle wurden mit Einzelstrafen von neun und vier Monaten Freiheitsstrafe geahndet. Das sachverständig beratene Landgericht ging dabei davon aus, dass der Verurteilte an einer „Kernpädophile“ leide, die als schwere andere seelische Abartigkeit zu bewerten sei. Aufgrund dieses Zustandes sei seine Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten erheblich vermindert gewesen, weil es ihm erheblich schwerer gefallen sei, seinen Impulsen zu widerstehen. Infolge dieser schweren Persönlichkeitsstörung seien von dem Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichgelagerte Straftaten zu erwarten. 3 Die angeordnete Maßregel wurde ab dem 20. Oktober 2004 vollstreckt. Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz die Vollstreckung der Unterbringung sowie die verbleibende Reststrafe zur Bewährung aus und erteilte dem Verurteilten im Rahmen der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht unter anderem die Weisung, keinen Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, mit ihnen nicht in einer Art zu verkehren, die über das im Alltag übliche Maß hinausgeht, insbesondere Minderjährige nicht persönlich anzusprechen. Außerdem wurde ihm untersagt, ausgewiesene Kinderfeste oder Kinderveranstaltungen zu besuchen oder sich dort in einem Umkreis von 100 Metern aufzuhalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verurteilte die von ihm begangenen Sexualdelikte als verwerflich betrachte, eine Nachreifung und Festigung seiner Persönlichkeit eingetreten sei und er neue Konflikt- und Problemlösungsstrategien erlernt habe. Am 16. Juli 2015 wurde der Verurteilte aus dem Maßregelvollzug entlassen. 4 Am 25. Juli 2015 begab sich der Verurteilte im Wissen um den darin liegenden Weisungsverstoß in einen Skaterpark, in dem ein Fest für Kinder und Jugendliche stattfand. Dort setzte er sich neben einen zwölf Jahre alten Schüler und fragte diesen nach seinem Namen und seinem Alter. Sodann spiegelte er ihm vor, dass er für ein Skatermagazin arbeite und ein Fotostudio zuhause habe. Schließlich fragte der Verurteilte den Schüler, ob er mit ihm nach Hause kommen und Bilder von sich und seinem Skateboard haben wolle. Dabei bot er ihm einen Geldbetrag zwischen 40 und 50 Euro an. Als der Schüler das Angebot ablehnte, erhöhte der Verurteilte den Geldbetrag. Da der Schüler auch weiterhin kein Interesse zeigte, verabschiedete sich der Verurteilte mit einem Handschlag, wobei er mit seiner Hand die Handinnenfläche des Schülers streichelte. Der Schüler war aufgrund dieses Vorfalls für mehrere Monate verängstigt. Noch am selben Tag sprach der Verurteilte auf offener Strasse einen 14-Jährigen an und bot ihm 50 Euro „für Sex“. Als der Angesprochene dies ablehnte, war das Gespräch beendet. Was der Verurteilte genau vorhatte oder gemacht hätte, wenn einer der Angesprochenen sein Angebot angenommen hätte, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Am 28. Juli 2015 erging gegen den Verurteilten infolge dieser Vorfälle ein Sicherungsunterbringungsbefehl, der ab dem 29. Juli 2015 vollzogen wurde. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18. Dezember 2015 wurde die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie der Restfreiheitsstrafe widerrufen und die Maßregel erneut vollzogen. 5 Mit Beschluss vom 23. April 2018 erklärte das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt. Zur Begründung führte der Senat - gestützt auf ein Sachverständigengutachten vom 21. Januar 2018 - aus, dass der vom Landgericht Kaiserslautern in seinem Urteil vom 25. Mai 2004 angenommene, der Unterbringungsanordnung tragend zugrunde gelegte Defektzustand nicht mehr bestehe. Zwar sei dem Verurteilten weiterhin die Diagnose einer Pädophilie mit homosexueller Ausrichtung und stabiler Präferenz für Jungen in der Pubertät zu stellen. Die im Anlassurteil in Bezug auf Impulskontrolle und Reife herangezogenen Einschränkungen im Persönlichkeitsgefüge des Verurteilten seien aber nicht mehr feststellbar. Das noch verbleibende Störungsbild einer Paraphilie rechtfertige eine rechtliche Einordnung als schwere andere seelische Abartigkeit nicht mehr. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung komme nicht in Betracht, weil die Kriminalprognose weiterhin negativ sei. 6 Seit dem 24. April 2018 befand sich der Verurteilte in Strafhaft. Mit Beschluss vom 27. November 2019 ordnete das Landgericht die vorläufige Unterbringung des Verurteilten in der nachträglichen Sicherungsverwahrung an. In der gesamten Zeit der Unterbringung nahm der Verurteilte zwar regelmäßig an Einzeltherapiegesprächen teil, zeigte sich aber wenig therapiewillig. Nachdem er zeitweilig die Auffassung vertreten hatte, dass seine Taten verwerflich gewesen seien, es einvernehmliche sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern nicht geben könne und sexuelle Handlungen die Kinder schädigen könnten, revidierte er diese Äußerungen und gab an, jene seien nur dem Wunsch geschuldet gewesen, Vollzugslockerungen zu erhalten. Er zeigte keine Reue oder Schuldgefühle und erklärte zuletzt am 18. Oktober 2019 schriftlich, dass er keine Veranlassung sehe, sein Verhalten zu bereuen und/oder eine Therapiemotivation zu entwickeln. II. 7 Die auf § 66b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB aF und Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB gestützte Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben, weil die Ausführungen zur Gefahrenprognose und zur Verhältnismäßigkeit durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken begegnen. Auch hat die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt. 8 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall § 66b StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl. 2007 I, S. 513) anzuwenden ist, weil die Anlasstaten (Tatzeit: Oktober 2002 bis Juli 2003) vor dem 1. Juni 2013 begangen wurden. Für diesen Fall sieht Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB die Anwendung der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Regelungen vor, zu denen auch die Vorschrift des Art. 316e Abs. 1 Satz 2 EGStGB zählt, die ihrerseits für vor dem 1. Januar 2011 begangene Anlasstaten das Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 für anwendbar erklärt. Deren Anwendung erfolgt allerdings nur vorbehaltlich der Modifikationen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 EGStGB, weil die Anordnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung erfolgt, die im Zeitpunkt der Anlasstaten noch nicht in Kraft war (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 4 StR 486/19, NStZ-RR 2020, 325, 326 mwN). 9 2. Auch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB aF vorliegen und die bei dem Verurteilten diagnostizierte homosexuelle Pädophilie eine psychische Störung im Sinne von § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG darstellt. Schließlich begegnet auch die Annahme, dass es sich bei der festgestellten Nachreifung, dem Fehlen tragfähiger Anhaltspunkte für eine Impulskontrollstörung und der sich aus den Vorfällen vom 25. Juli 2015 und dem Verhalten des Verurteilten im Maßregelvollzug ergebenden Neubewertung der Gefährlichkeitsprognose um neue Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 2 StGB aF handelt, keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Denn neue Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift können auch dann gegeben sein, wenn die Gefährlichkeit des Täters vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB auf einer abweichenden Grundlage belegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 2 StR 211/11, Rn. 13; Urteil vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11, NJW 2011, 2744 Rn. 18 mwN). 10 3. Jedoch genügen die Ausführungen zur hochgradigen Gefahr und zur Schwere der zu erwartenden Straftaten sowie die sich daran anschließende Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht den sich hier stellenden hohen Anforderungen. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.