KORE646052021 ECLI:DE:BGH:2021:270721B6STR307.21.1 BGH 6. Strafsenat 20210727 6 StR 307/21 Beschluss § 140 StPO, § 143 Abs 1 StPO, § 403 StPO, § 404 StPO vorgehend BGH, 27. Juli 2021, Az: 6 StR 307/21, Beschlussvorgehend LG Dessau-Roßlau, 2. November 2020, Az: 1 KLs 426 Js 6713/19nachgehend BGH, 27. Juli 2021, Az: 6 StR 307/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten: Erstreckung auf die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge Der Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der das Urteil mit der Sachrüge angreifende Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verteidigerin zu bewilligen. Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Auch soweit die Revision des Angeklagten betreffend die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin Aussicht auf einen Teilerfolg hat, steht dem Angeklagten keine Prozesskostenhilfe zu. Denn ihm ist bereits eine Pflichtverteidigerin beigeordnet. Diese Beiordnung erstreckt sich auf das Adhäsionsverfahren. 3 1. Die Frage, ob bei bereits bestehender Pflichtverteidigung Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gewährt und der Verteidiger insoweit beigeordnet wird, ist umstritten. Während einerseits angenommen wird, die Pflichtverteidigung umfasse auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. Juni 2011 - I Ws 166/11; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 2 Ws 254/05; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 2 [s] Sbd. 6-87/01; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 1 StR 114/97, NStZ 1998, 101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143 Rn. 1; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 140 Rn. 4; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 404 Rn. 21; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4143 VV Rn. 21; HK-RVG/Kroiß, 8. Aufl., RVG VV 4141 Rn. 22; Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., VV 4143, 4144 Rn. 5, jeweils mwN), wird andererseits eine gesonderte Beiordnung für erforderlich gehalten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. März 2013 - 3 Ws 2/13; KG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 1 Ws 22/09; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 Ws 576/08; NStZ-RR 2009, 114; MüKo-StPO/Grau, 2019, § 404 Rn. 8; KMR/von Heintschel-Heinegg/Bockemühl, StPO, Stand 2020, § 404 Rn. 29; SSW-StPO/Schöch, 4. Aufl., § 404 Rn. 19; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr. 4141 - 4147 Rn. 41, jeweils mwN). Der Bundesgerichtshof hat die Frage - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 2 StR 351/13). 4 2. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.