KORE646382021 ECLI:DE:BGH:2021:190821B4STR137.21.0 BGH 4. Strafsenat 20210819 4 StR 137/21 Beschluss § 52 StGB, § 53 StGB, § 142 Abs 1 Nr 1 StGB, § 223 StGB, § 242 StGB, § 267 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Bochum, 3. Dezember 2020, Az: 1 KLs 22/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr: Vorliegen eines Unfalls mit Personenschaden; Tateinheit bei Diebstahl eines Kfz-Kennzeichens und dessen Anbringen am eigenen Kfz 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Dezember 2020 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagte in den Fällen III.12 und III.13 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beleidigung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Sachbeschädigung in drei Fällen, Diebstahls, Urkundenfälschung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, eine Sperre von zwei Jahren für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt und die Einziehung eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat die Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und den Wegfall der Einzelstrafe im Fall III.12 der Urteilsgründe zur Folge. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Bei den als Inbegriffsrüge gemäß § 261 StPO geltend gemachten Beanstandungen handelt es sich tatsächlich um sachlich-rechtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. 3 2. Soweit das Landgericht im Fall III.1 der Urteilsgründe (insoweit im Sicherungsverfahren) davon ausgegangen ist, dass die Beschuldigte im Zustand nicht ausschließbar aufgehobener Einsichtsfähigkeit neben der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort begangen habe (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB), ist ein Unfall im Straßenverkehr nicht festgestellt. 4 Unter dem Begriff des Unfalls im Straßenverkehr ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 1972 - 4 StR 287/72, BGHSt 24, 382, 383). Vorliegend fehlt es jedoch an einem Personenschaden. Nach den Feststellungen fuhr die Beschuldigte zwar mit der Stoßstange ihres Kraftfahrzeugs gegen das Knie des Zeugen. Jedoch erlitt dieser weder Verletzungen noch Schmerzen. 5 Der Senat schließt aus, dass die Anordnung der Maßregeln auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat weder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB noch die Anordnung der isolierten Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auf den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. 6 3. In den Fällen III.12 und III.13 der Urteilsgründe hält die konkurrenzrechtliche Bewertung des Diebstahls eines fremden Fahrzeugkennzeichens (Fall III.12) und der Urkundenfälschung durch das Anbringen des amtlichen Kennzeichens am Kraftfahrzeug der Angeklagten (Fall III.13) als tatmehrheitlich begangene Taten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.