KORE646942021 ECLI:DE:BGH:2021:290721U3STR156.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210729 3 StR 156/20 Urteil § 18 Abs 1 Nr 1 Buchst a AWG, § 20 Abs 1 Nr 1 AWG, Art 2 Abs 2 EGV 881/2002, Art 2 Abs 2 EUV 632/2013,
§ 74cAbs. 1 St
GB nF voraus, dass der Täter oder Teilnehmer die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes vereitelt hat. 30 Tatmittel beziehungsweise Tatobjekt wird ein Gegenstand durch die Tatbegehung. Die Einziehung eines Gegenstandes als Tatmittel oder Tatobjekt kommt daher erst mit einer Anknüpfungstat in Betracht, zu deren Begehung oder Vorbereitung er gebraucht wurde beziehungsweise die sich auf ihn bezog. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der - gegebenenfalls versuchten - Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels oder Tatobjekts unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht oder dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat. Die Tatbegehung selbst ist somit keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten erfasst mithin nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2021 - 1 StR 127/20, NZWiSt 2021, 282, 284; vom
- März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 20; vom
- Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5 f.; vom
- Oktober 2010 - 4 StR 277/10, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 4 Rn. 6; vom
- September 1991 - 2 StR 387/91, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 1; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB,
- Aufl., § 74c Rn. 5; LK/Lohse, StGB,
- Aufl., § 74c Rn. 10). 31 In Fällen wie dem vorliegenden, in denen Täter Geldbeträge unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG einer gelisteten terroristischen Vereinigung zukommen lassen und so zugleich mit der Tatbegehung eine spätere Einziehung der Gelder als Tatmittel beziehungsweise Tatobjekte nach § 74 Abs. 1 und 2 StGB, § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG unmöglich machen, liegt mithin keine Ver-eitelung der Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vor, so dass die Anordnung der Einziehung des Wertes der Tatmittel und Tatobjekte nach § 74c Abs. 1 StGB ausscheidet (so auch OLG Celle, Beschluss vom
- August 2020 - 4 Ws 6/20, wistra 2021, 119 Rn. 20 ff.). 32 c) Völker- und europarechtliche Vorgaben erfordern kein abweichendes Verständnis des Regelungsgehalts des § 74c Abs. 1 StGB für die hiesige Fallkonstellation (ebenso OLG Celle, Beschluss vom
- August 2020 - 4 Ws 6/20, aaO, Rn. 23 ff.). 33 Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 881/2002 - ähnlich wie vorgehend der Resolution 1390
(2002)des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom
- Januar 2002 (UN doc. S/RES/1390 [2002]) und weiterer Resolutionen -ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (s. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom
- Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom
- April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20). Art. 10 Abs. 1 sowie Nr. 10 der Erwägungsgründe VO (EG) Nr. 881/2002 bestimmen, dass die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Bereitstellungsverbot Sanktionen vorsehen müssen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. 34 Danach gebietet die Verordnung in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen keine Anordnung von Wertersatzeinziehung. Denn damit könnte die Zuwendung von wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen oder Einrichtungen, die nach der Verordnung unterbunden werden soll, weder verhindert noch rückgängig gemacht werden. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB stellte in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr eine faktische ʺNebengeldstrafeʺ dar, hätte also allein den Charakter und die Wirkung einer zusätzlichen Strafe. Sie könnte somit ausschließlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung der Verordnung Rechnung tragen, wirksame und abschreckende Sanktionsvorschriften zu erlassen. Diesem Gebot wird indes bereits durch die Strafvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG Genüge getan. 35 Art. 4 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union führt ebenfalls nicht zu einer anderweitigen Auslegung. Danach ist die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen sicherzustellen, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht. Dem ist der nationale Gesetzgeber mit den §§ 73 ff. StGB und dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nachgekommen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 2). Eine weitergehende Änderung der grundlegenden Regelungen über die Einziehung des Wertes von Tatmitteln oder Tatobjekten - etwa in § 20 AWG - hat er nicht vorgenommen. 36 d) Im Übrigen besteht kein Wertungswiderspruch zu anderen Konstella-tionen, in denen eine Einziehungsentscheidung möglich ist. Dass etwa im Falle einer bloß versuchten Tat die Einziehung beim Täter noch vorhandenen Geldes in Betracht kommen kann, hier aber die Einziehung des Wertes nach Tatvollendung ausscheidet, hat in der grundlegenden Konzeption ihre Ursache, bei der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand und die Zugriffsmöglichkeit darauf abzustellen. Insoweit knüpfen die Einziehung von Tatprodukten,
§ 74St
GB einerseits sowie die Einziehung des Wertes von Tatprodukten,
§ 74cSt
GB andererseits ausdrücklich an unterschiedliche Voraussetzungen an. 37 4. Die weitere Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat, auch soweit die Rechtsmittel zugunsten der Angeklagten wirken (§ 301 StPO), keinen sonstigen Rechtsfehler ergeben. 38
- a)Der Schuldspruch wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Bereitstellung des Geldes trug gerade dazu bei, dass die Empfänger ihre Betätigung für den IS auf einer gesicherten wirtschaftlichen Grundlage fortsetzen konnten (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 490/17, juris Rn. 5; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 29). 39
- b)Schließlich hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Recht keinen Härteausgleich in Bezug auf den Angeklagten A. B. dafür vorgenommen, dass eine Gesamtstrafe mit einer am 10. August 2017 verhängten und bereits vollständig gezahlten Geldstrafe nicht mehr gebildet werden konnte; denn ein ausgleichsbedürftiger Nachteil besteht in einer solchen Konstellation nicht (vgl. jüngst etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21, juris Rn. 11 ff. mwN). Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE646942021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public