KORE647242021 ECLI:DE:BGH:2021:200721BXIIIZB10.21.0 BGH 13. Zivilsenat 20210720 XIII ZB 10/21 Beschluss § 62 FamFG, § 70 Abs 4 FamFG, § 428 FamFG, § 55 Abs 1 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 AsylVfG 1992 vorgehend LG Hamburg, 29. Dezember 2020, Az: 329 T 84/19vorgehend AG Hamburg, 13. Dezember 2019, Az: 219e XIV 385/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaft: Gerichtszuständigkeit für Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der Abschiebungshaft nach Stellung eines Asylfolgeantrags Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2019 ihn in dem Zeitraum vom 8. bis 10. Januar 2020 in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Betroffene durch die in dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2019 angeordnete Haft in der Zeit vom 8. bis 10. Januar 2020 in seinen Rechten verletzt worden ist. Von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Betroffenen tragen der Betroffene 90 % und die Freie und Hansestadt Hamburg 10 %. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. Gerichtskosten werden im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte aus der durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2019 angeordneten Abschiebehaft am 16. Dezember 2019 einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) übersandte der beteiligten Behörde am 7. Januar 2020 eine sogenannte Prognosemeldung, wonach die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Nach Rückfrage der beteiligten Behörde vom 8. Januar teilte das Bundesamt am 9. Januar 2020 erneut mit, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde und wies darauf hin, dass eine Klage selbst bei Ablehnung des Asylfolgeantrags aufschiebende Wirkung habe. Der Betroffene wurde am 10. Januar 2020 aus der Haft entlassen. 2 Die auf Feststellung der Rechtsverletzung durch die Anordnung der Abschiebungshaft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nur noch die Feststellung beantragt, dass er durch die Haft in der Zeit vom 8. bis 10. Januar 2020 in seinen Rechten verletzt worden sei. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Betroffene hätte nicht schon am 8. Januar 2020 entlassen werden müssen. An diesem Tag habe erst eine Prognose des Bundesamts vorgelegen, die noch nicht bestätigt gewesen sei. Eine unverzügliche Entlassung sei erst geboten gewesen, nachdem am 9. Januar 2020 die Nachricht über die Durchführung des Asylverfahrens eingegangen sei. Die Entlassung am 10. Januar sei sodann hinreichend rechtzeitig erfolgt. 5 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.