1 RVG ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Antragsteller gemäß §§ 23b, 22 Abs. 2 RVG auf 41.324.609,58 € festzusetzen. 2 1.
1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht
dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind gemäß § 51a Abs. 1 GKG
dem Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zu berechnen, der vorliegend den Höchstwert des § 39 Abs. 2 GKG von 30 Mio. € übersteigt. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich dagegen
2 Satz 2 RVG in derselben Angelegenheit bei Beauftra-gung durch mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände, für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. € beträgt. 3 2. Der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für den Antragsteller gemäß §§ 23b, 22 Abs. 2 RVG auf 41.324.609,58 € festzusetzen. 4 Der Gegenstandswert im Musterverfahren
dem Kapitalanleger Musterverfahrensgesetz bestimmt sich gemäß § 23b RVG
der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für einen Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der
BGH, Beschluss vom
2 Satz 1 RVG beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. €, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. € (§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). 5 a) Abweichend von der im Festsetzungsantrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellung beträgt der Höchstwert für den Musterkläger 30 Mio. € (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, Stand 1.6.2021, § 22 Rn. 12; HK-RVG/Mayer, 8. Aufl., § 22 Rn. 17), unabhängig von der Zahl der von ihm geführten Ausgangsverfahren. 6 Der Wortlaut von § 22 Abs. 2 RVG spricht für eine Begrenzung des Höchstwertes auf 30 Mio. € unabhängig von der Zahl der Ausgangsverfahren.
2 RVG beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. €, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €. Schon
dem Wortlaut des Gesetzes muss zur Mehrheit von Gegenständen - hier die Ausgangsverfahren - eine Personenmehrheit hinzukommen. Der Musterkläger ist aber nur eine Person. 7 Bestätigt wird dies durch die Systematik des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, WM 2010, 823 Rn. 10).
RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet und auf 30 Mio. € begrenzt. Eine darüber hinausgehende Vergütung sieht das Gesetz nur bei Vorliegen verschiedener Angelegenheiten oder mehrerer Auftraggeber vor. Die Durchführung aller Rechtsbeschwerden und Beitritte gegen den Musterentscheid bildet wegen des inneren Zusammenhangs sowie der inhaltlich und in der Zielsetzung gleichgerichteten Aufgabenstellung, die in einer einzigen Begründungsschrift für sämtliche Rechtsbeschwerden und Beitritte bearbeitet werden konnte, aber nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 9, 11 mwN). Betrifft die Vertretung mehrerer Mandanten in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit verschiedene Gegenstände, nämlich verschiedene von den Feststellungszielen abhängende, gegebenenfalls in verschiedenen Ausgangsverfahren geltend gemachte Ansprüche, so fallen die Gebühren zwar nur einmal an, jedoch gemäß § 22 Abs. 1 RVG aus der Summe der
Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 168; Beschluss vom
Sinn und Zweck von § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG gilt die Wertgrenze unabhängig von der Zahl der Ausgangsverfahren. Durch § 22 Abs. 2 RVG sollen die Kosten für dieselbe Angelegenheit für jeden Auftraggeber unabhängig davon begrenzt werden, ob einer oder mehrere Gegenstände geltend gemacht werden (vgl. RegE 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 15/1971, S. 194 f.). Dieser Zweck trifft auch auf die Rechtsbeschwerde
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zu. Durch die Erhöhung der Wertgrenze bei mehreren Auftraggebern soll bis zum Erreichen der neuerlichen Höchstgrenze in Höhe von 100 Mio. € jeder Auftraggeber so gestellt werden, als habe er den Auftrag alleine erteilt (RegE
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.