KORE647352021 ECLI:DE:BGH:2021:110821B3STR268.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210811 3 StR 268/20 Beschluss § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB vorgehe
§ 20Abs.
1 Nr. 1 und Nr. 2 AWG erweist sich demgegenüber als rechtsfehlerhaft. 27 a) Das Oberlandesgericht hat die Einziehungsentscheidung auf folgende Erwägungen gestützt: Der Angeklagte transferierte Bargeld mittels "Hawala-Banking" an das IS-Mitglied H. und hat sich dadurch nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG strafbar gemacht. Soweit das Geld an H. gelangte (mindestens 12.000 €), sei es Tatobjekt im Sinne von § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG; soweit es die Provisionen der "Hawala-Händler" abgedeckt habe, sei es Tatmittel im Sinne des § 74 Abs.
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1 Nr. 2 AWG gewesen. Durch die Weitergabe des damit der Einziehung unterliegenden Bargelds in Höhe von 14.766 € an den in Deutschland agierenden "Hawaladar" habe der Angeklagte die Einziehung gemäß § 74c Abs. 1 StGB vereitelt. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) hat das Oberlandesgericht davon abgesehen, Wertersatzeinziehung in voller Höhe von 14.766 € anzuordnen, sondern den Einziehungsbetrag auf 9.000 € beschränkt. 28 b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Bewertung des Oberlandesgerichts, dass die vom Angeklagten dem "Hawaladar" übergebenen Gelder Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 AWG beziehungsweise Tatmittel im Sinne des § 74 Abs.
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1 Nr. 2 AWG waren, aber wegen ihrer Weitergabe an den "Hawaladar" gegenüber dem Angeklagten allenfalls die Einziehung des Wertes der Tatobjekte und Tatmittel nach § 74c Abs. 1 StGB in Betracht kam. § 74c Abs. 1 StGB gilt auch im Anwendungsbereich des § 20 AWG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 17 f. mwN; MüKoStGB/Wagner, 3. Aufl., § 20 AWG Rn. 5). Soweit die Taten vor der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Neuregelung des Einziehungsrechts begangen wurden, kommt gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StGB das insofern inhaltsgleiche Tatzeitrecht zur Anwendung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 74c Rn. 2; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74c Rn. 3). 29
- c)Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter oder Teilnehmer die Einziehung vereitelt hat. Tatmittel beziehungsweise Tatobjekt wird ein Gegenstand erst durch die Tatbegehung. Die Einziehung eines Gegenstandes als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB oder Tatobjekt nach § 74 Abs. 2 StGB kommt daher erst mit der Begehung der Straftat in Betracht, bei der der Gegenstand gebraucht wurde beziehungsweise die sich auf ihn bezog. Erst die Tat macht den betreffenden Gegenstand zum Einziehungsgegenstand. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels oder Tatobjekts unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht beziehungsweise dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat. Die Tatbegehung selbst ist somit keine Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB. 30 Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74c Abs. 1 StGB erfasst deshalb nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - 1 StR 127/20, juris Rn. 20; vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 20; vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17, juris Rn. 5 f.; vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283, 284; vom 20. September 1991 - 2 StR 387/91, NStZ 1992, 81; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 20; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 74c Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 74c Rn. 3; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74c Rn. 10). 31 In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Täter Geldbeträge unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG einer gelisteten terroristischen Vereinigung zukommen lässt und so zugleich mit der Tatbegehung eine spätere Einziehung der Gelder als Tatmittel beziehungsweise Tatobjekte nach § 74 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AWG unmöglich macht, liegt mithin keine Vereitelung der Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vor, so dass die Anordnung der Einziehung des Wertes der Tatmittel und Tatobjekte nach § 74c Abs. 1 StGB ausscheidet (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 20 ff.). 32
- d)Völker- und europarechtliche Vorgaben erfordern kein abweichendes Verständnis des Regelungsgehalts des § 74c Abs. 1 StGB für die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 23 ff.). Ziel des Bereitstellungsverbots des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 ist es, den gelisteten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen in tatsächlicher Hinsicht die materiellen Grundlagen ihrer Tätigkeit vorzuenthalten (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; siehe auch BGH, Beschluss vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 20). Art. 10 Abs. 1 sowie Nr. 10 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 bestimmen, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen bei Verstößen gegen das Bereitstellungsverbot vorsehen müssen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. 33 Danach gebietet die Verordnung in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen keine Anordnung von Wertersatzeinziehung. Denn damit könnte die Zuwendung von wirtschaftlichen Ressourcen an eine gelistete Person oder Einrichtung, die nach der Verordnung unterbunden werden soll, weder verhindert noch rückgängig gemacht werden. Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB stellte in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr eine faktische "Nebengeldstrafe" dar, hätte also allein den Charakter und die Wirkung einer zusätzlichen Strafe. Sie könnte mithin ausschließlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung der Verordnung Rechnung tragen, wirksame und abschreckende Sanktionsvorschriften zu erlassen. Diesem Gebot wird indes bereits durch die Strafvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG Genüge getan (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20). 34
- e)In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO lässt der Senat daher die Einziehungsanordnung entfallen. 35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE647352021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public