KORE648542021 ECLI:DE:BGH:2021:110821B1STR253.21.0 BGH 1. Strafsenat 20210811 1 StR 253/21 Beschluss § 73 Abs 1 StGB, §§ 73ff StGB vorgehend LG München II, 18. Dezember 2020, Az: 1 Ks 31 Js 47130/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Einziehung von Taterträgen: Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem Erlangten; Einziehung von Hinterbliebenenrente nach Ehegattenmord 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. Dezember 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehung entfällt. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten, welche die Einziehung betreffen, sowie die im Revisionsverfahren insoweit angefallenen Gerichtsgebühren hat die Staatskasse zu tragen. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Übrigen hat die Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in Tatmehrheit mit Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Daneben hat das Landgericht die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 27.186 Euro als Wertersatz angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. 2 Die Revision der Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 Der Schuldspruch, der Strafausspruch sowie die Adhäsionsentscheidung sind frei von Rechtsfehlern. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat aber keinen Bestand, weil die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB nicht vorliegen. 4 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte ihren Ehemann in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2018 aus Heimtücke und aus niedrigen Beweggründen ermordet. Auf die Mitteilung der Angeklagten über den Tod ihres Ehemanns hat die Bezirksärztekammer K. ihr für den Zeitraum vom 30. August 2018 bis 30. März 2020 eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von insgesamt 27.186 Euro ausbezahlt. 5 Das Landgericht geht davon aus (UA S. 124), dass es sich bei der Zahlung dieser Hinterbliebenenrente um einen durch den Mord erlangten Vermögenswert handele, da es einer unmittelbaren Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil nach der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Reform der Vermögensabschöpfung nicht mehr bedürfe und ein nach bereicherungsrechtlichen Wertungen erlangter wirtschaftlicher Vorteil ausreiche. 6 2. Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.