KORE648582021 ECLI:DE:BGH:2021:230921U3STR38.21.0 BGH 3. Strafsenat 20210923 3 StR 38/21 Urteil § 52 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Düsseldorf, 20. Juli 2020, Az: 4 KLs 18/18 DEU Bundesrepu
§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38; vom 7. Juni 1994 - 4 St
R 105/94,
§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39; Mü
KoStGB/Schneider,
- Aufl., § 212 Rn. 53). Angesichts der gewöhnlich hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist indes immer auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass das - selbstständig neben dem Wissenselement stehende - Willenselement gegeben ist (s. BGH, Urteil vom
- Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9 mwN). 25
(2)Kann das Tatgericht auf der Grundlage der gebotenen Gesamtschau aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten (Tötungs-)Vorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Gleichermaßen allein Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatgerichts eingreifen (vgl. BGH, Urteile vom
- Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom
- Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 9). 26 Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit einem Rechtsfehler behaftet ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom
- Mai 2018 - 3 StR 38/18, juris Rn. 11; vom
- September 2019 - 3 StR 219/19, NStZ 2020, 217 Rn. 8; Beschluss vom
- Juli 2020 - KRB 99/19, NJW 2021, 395 Rn. 37). 27 bb) Die Beweiswürdigung zum fehlenden bedingten Tötungsvorsatz hält der Überprüfung nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben nicht stand. 28
(1)Das Landgericht hat Feststellungen getroffen, die ein äußerst gefährliches Vorgehen des Angeklagten belegen. Dies liegt insbesondere in der Beschaffenheit des von der Brandlegung betroffenen Gebäudes (neun Wohneinheiten oberhalb des Ladenlokals, erheblich eingeschränkte Fluchtmöglichkeiten für die Bewohner wegen des Zugangs nur über ein Treppenhaus, unmittelbare Verbindung des Ladenlokals mit den Wohnungen über das Lüftungssystem), der erheblichen Menge des an verschiedenen Stellen großflächig ausgebrachten Kraftstoffs sowie der durch die Angriffszeit erhöhten Schutzlosigkeit der schlafenden Bewohner begründet. Das Landgericht hat weiterhin festgestellt, dass dem Angeklagten die Gebäudebeschaffenheit bekannt war und er die Tat zuvor geplant hatte, also nicht spontan, unüberlegt oder in affektiver Erregung beging; nach der Brandlegung verließ er den Tatort in dem Bewusstsein, dass er die weitere Ausbreitung des Brandes nicht mehr werde kontrollieren können. 29 Gleichwohl hat sich die Strafkammer nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte den Tod der Bewohner des Gebäudes billigend in Kauf nahm. Aufgrund "des Bildes, welches sie während der Beweisaufnahme vom Angeklagten und den Gesamtumständen der Tat gewonnen hat", hat sie trotz der "erheblichen Gefährlichkeit der Tathandlung" lediglich einen bedingten Verletzungsvorsatz angenommen. Im Rahmen ihrer Gesamtschau hat sie folgende drei Umstände als wesentlich beurteilt: Bei den Hausbewohnern sei es weder zu einer konkreten Lebensgefahr noch einer "unmittelbaren" Verletzung der körperlichen Unversehrtheit gekommen. Für das vom Angeklagten verfolgte primäre Handlungsziel - die Erlangung der Versicherungssumme - sei es ausreichend gewesen, wenn nur das Ladenlokal ausbrenne. Er habe infolge des Tatgeschehens eine Depression entwickelt; offensichtlich sei ihm das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Gefahr erst nach der Tat deutlich geworden (UA S. 29 f.). 30
(2)Zwei dieser Umstände, die das Landgericht trotz der Indizwirkung der besonderen Gefährlichkeit des vom Angeklagten gewählten Vorgehens dazu bewogen haben, das Willenselement eines Tötungsvorsatzes zu verneinen, stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. 31 (a) Soweit das Landgericht in dem Ausbleiben einer konkreten Lebensgefahr und "unmittelbaren" Gesundheitsschädigung einen vorsatzkritischen Umstand gesehen hat, hat es nicht in den Blick genommen, inwieweit der relativ glimpfliche Ausgang auf Zufall beruhte (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. April 1994 - 4 StR 81/94,
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 38). Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen drängt sich dies auf. Denn die beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss des Gebäudes hätten in vollem Ausmaß gebrannt, falls die Feuerwehr maximal fünf Minuten später eingetroffen wäre; erst von ihr konnten die Bewohner aus dem Objekt gerettet werden. Hiernach hing es naheliegend von glücklichen Umständen ab, dass keiner der Bewohner tödliche Verletzungen erlitt. In einem solchen Fall ist es nicht ohne Weiteres möglich, aus dem Ausbleiben einer konkreten Lebensgefahr oder eines Körperverletzungserfolgs einen tragfähigen Rückschluss auf einen fehlenden Tötungsvorsatz zu ziehen. 32 Anders liegt es, wenn Tatsachen festgestellt sind, die ein schon anfängliches Vertrauen des Täters auf den Nichteintritt des tödlichen Erfolgs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208 Rn. 7). Solche Umstände zeigt das Urteil allerdings nicht auf. 33 (b) Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat, für das primäre Handlungsziel des Angeklagten - die Erlangung der Versicherungssumme - sei das Ausbrennen des Ladenlokals ausreichend gewesen, ohne dass zugleich der Tod von Bewohnern verursacht werde, hat sie der Sache nach das fehlende Tötungsmotiv als vorsatzkritischen Umstand herangezogen. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen stets einem anderen Handlungstrieb nach (s. BGH, Urteile vom
- November 2005 - 5 StR 344/05,
§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61; vom 23. Februar 2012 - 4 St
R 608/11, NStZ 2012, 443, 445). Der Täter nimmt ein von ihm als möglich erkannten Erfolg auch dann billigend in Kauf, wenn ihm dieser an sich unerwünscht ist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Ziels damit abfindet (s. BGH, Urteile vom 25. Mai 1988 - 3 StR 147/88,
§ 212Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14; vom 31. März 2021 - 2 St
R 109/20, juris Rn. 12). 34 Für die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit kommt - anders als beim direkten Vorsatz - den Motiven des Täters vielmehr nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu (s. BGH, Urteil vom
- Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208 Rn. 7). Aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs kann sich ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (s. BGH, Urteile vom
- Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445; vom
- Januar 2020 - 3 StR 385/19, NStZ 2020, 349 Rn. 11, jeweils mwN; ferner MüKoStGB/Schneider,
- Aufl., § 212 Rn. 81 f.). Hier hat die Strafkammer die Stärke des vom primären Handlungsziel des Angeklagten ausgehenden Tatanreizes gerade nicht bewertet. 35
(3)Bereits diese beiden Mängel machen die tatgerichtliche Gesamtschau rechtsfehlerhaft. 36 Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob sich die Schlussfolgerung der Strafkammer von der beim Angeklagten nach der Tat aufgetretenen depressiven Erkrankung oder Verstimmung darauf, dass ihm das Ausmaß der Gefahr erst danach bewusst geworden sei, in tatsächlicher Hinsicht als tragfähig belegt darstellt. Daran könnten Zweifel bestehen, weil in den Urteilsgründen hierzu lediglich mitgeteilt ist, der Angeklagte sei "nach dem Brand demoralisiert und depressiv" gewesen und habe sich mehr als ein Jahr später in psychologische Behandlung begeben (UA S. 30; vgl. auch - zum vielfach geringen Beweiswert nachträglichen Bedauerns - BGH, Urteil vom
- Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444). 37 Demgegenüber ist für sich gesehen nichts dagegen zu erinnern, dass die Urteilsgründe sich nicht zum ambivalenten Charakter dieses Umstands verhalten. Zwar lässt sich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift hingewiesen hat, das Auftreten der depressiven Erkrankung oder Verstimmung nach der Tat ebenso "zwanglos damit vereinbaren", dass der Angeklagte "zum Zeitpunkt der Tat die Gefährlichkeit seiner Handlung für das Leben anderer erkannte und sich damit abfand", "nunmehr (aber) Schwierigkeiten hat, das begangene Unrecht psychisch zu verarbeiten". Für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatgericht, je nachdem, wie es sie im Einzelfall bewertet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen, gilt jedoch: Eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem der in Betracht kommenden, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Das Tatgericht ist in einem derartigen Fall nicht gehalten, denselben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. BGH, Urteile vom
- Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom
- September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77; vom
- Juni 2018 - 3 StR 23/18, juris Rn. 7). 38 b) Das Urteil unterliegt überdies insoweit der Aufhebung, als eine Entscheidung über eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Sach- und Ertragsausfallversicherer unterblieben ist. Das Landgericht hat die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn nicht erschöpfend abgeurteilt und ist somit seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht in vollem Umfang nachgekommen. 39 Eine Brandstiftung und ein anschließender (versuchter) Betrug durch Inanspruchnahme einer Versicherung für den Brandschaden bilden, wenngleich materiellrechtlich Tatmehrheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2004 - 3 StR 428/03, NStZ-RR 2004, 235, 236), jedenfalls dann eine prozessuale Tat, wenn der Brandstifter den Versicherer über das Vorliegen eines Versicherungsfalls täuscht (s. BGH, Urteil vom
- September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213 ff.; ferner BGH, Beschluss vom
- Oktober 2001 - 5 StR 310/01, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 35; Urteil vom
- November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42). 40 Infolgedessen ist der Vorwurf, der Angeklagte habe noch am Tag der Brandlegung unter Verschweigen seiner Tat Ansprüche gegenüber dem Sach- und Ertragsausfallversicherer geltend gemacht, Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage gewesen, obwohl sich die Anklageschrift vom
- August 2018 nicht zu einer solchen Täuschung des Versicherers verhält (vgl. BGH, Urteil vom
- September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 212 f.). Das Landgericht ist daher gemäß § 264 StPO von Amts wegen, mithin ohne einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an die Einschätzung deren Sitzungsvertreters, verpflichtet gewesen, einen etwaigen versuchten Betrug - nach einem entsprechenden Hinweis - in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Da sich aus den Urteilsgründen zureichende Anhaltspunkte für eine derartige Strafbarkeit ergeben (UA S. 7, 32), stellt die Verletzung der Kognitionspflicht zugleich einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2005 - 2 StR 327/05, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 42). III. 41 Das Urteil ist somit auf beide Revisionen aufzuheben. Wegen des dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehlers bei der Würdigung der Zeugenaussage seiner Ehefrau (s. oben II. 1.) unterliegen auch jeweils (vgl. § 301 StPO) die Feststellungen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). 42 Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat verweist das Verfahren entsprechend § 355 StPO an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück. Dies hat auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu geschehen, weil das Revisionsgericht den nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Spezialspruchkörper (§ 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 15, § 74e Nr. 1 GVG) mit der Sache zu betrauen hat (s. BGH, Urteil vom
- April 2010 - 5 StR 18/10, BGHSt 55, 121 Rn. 40 mwN). Schäfer Berg RiʽinBGH Dr. Erbguthbefindet sich im Urlaub undist deshalb gehindert zuunterschreiben. Schäfer Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE648582021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public