(2019)8760684 eindeutig, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht darauf abzielen, dem Käufer eines mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Kraftfahrzeugs einen Anspruch gegen den Hersteller auf (Rück-)Abwicklung des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zu gewähren (BGH, Beschluss vom
- Juli 2021 - VII ZR 218/21 Rn. 3, juris). 3 Schon gar nicht schließen die genannten Vorschriften im Rahmen des deliktischen Schadensrechts nach §§ 823 ff. BGB die Anrechnung von Nutzungsvorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs aus. Der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des VI. Zivilsenats (BGH, Urteil vom
- Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316). Dass keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Vorteilsanrechnung bestehen, wird durch die besagte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom
- Dezember 2019 (dort Rn. 82 ff.) - was die Beschwerde unerwähnt lässt - sogar ausdrücklich bestätigt. Zweifel ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verbrauchsgüterkauf, nach der ein Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, vom Verbraucher für die Zeit bis zur Ersatzlieferung keinen Nutzungsersatz verlangen kann (Urteil vom
- April 2008 - C-404/06 Rn. 43, VersR 2008, 979). Diese Rechtsprechung ist schon deshalb nicht auf den Streitfall übertragbar, weil sie auf der Besonderheit beruht, dass die Ersatzlieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG "unentgeltlich" zu erfolgen hat (EuGH, Urteil vom
- April 2008 - C-404/06 Rn. 28 ff., VersR 2008, 979). 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO). Pamp Halfmeier Sacher Brenneisen C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE648662021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public