BGH, Urteil vom 20.07.2021 – II ZR 229/20 – Schadensersatzanspruch eines Aktionärs im Zusammenhang mit dem Dieselskandal: Förderung einer Verletzung der Pflicht zur…
KORE648872021 ECLI:DE:BGH:2021:200721UIIZR229.20.0 BGH 2. Zivilsenat 20210720 II ZR 229/20 Urteil § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 830 Abs 2 BGB, § 27 Abs 1 StGB, § 331 Nr 1 HGB, § 400 Abs 1 Nr 1 AktG vorgehend OLG Stuttgart, 24. März 2020, Az: 10 U 518/19vorgehend LG Stuttgart, 20. August 2019, Az: 7 O 387/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzanspruch eines Aktionärs im Zusammenhang mit dem Dieselskandal: Förderung einer Verletzung der Pflicht zur Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft durch den Lieferanten der Motorsteuerungssoftware Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. März 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Ab dem Jahr 2008 produzierte die V. AG eine neue Baureihe von TDI-Dieselmotoren in Serie. In den damit ausgestatteten Fahrzeugen war eine Software verbaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet. Die Beklagte lieferte der V. AG die Software. Durch eine entsprechende Programmierung der Software schaltete das Steuerungssystem auf dem Prüfstand in einen Modus, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit einen gegenüber dem Normalbetrieb geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte (im Folgenden auch: Abschalteinrichtung).
2 Der Kläger erwarb im Dezember 2014 Vorzugsaktien der P. SE für 9.906,31 € einschließlich Erwerbsnebenkosten. Die Gesellschaft hält Aktien der V. AG. Am 3. September 2015 räumte die V. AG gegenüber US-amerikanischen Behörden ein, die Abschalteinrichtung in ihren Dieselfahrzeugen verbaut zu haben. Am 22. und 23. September 2015 informierte die V. AG durch Ad-Hoc-Meldungen den Kapitalmarkt erstmals über die Verwendung der Software.
3 Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz seiner Erwerbsaufwendungen Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien. Er legt der Beklagten zur Last, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die V. AG und die P. SE über die Verwendung der Abschalteinrichtung geleistet und ihn dadurch geschädigt zu haben.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.
5 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
6 I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7 Dem Kläger stünden gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen Beihilfe zu einer Schutzgesetzverletzung oder sittenwidrigen Schädigung durch die V. AG oder die P. SE zu. Insoweit könne offenbleiben, ob die Gesellschaften ein beihilfefähiges Kapitalmarktdelikt begangen hätten. Die Beklagte habe durch die Lieferung der Motorsteuerungssoftware schon objektiv keine Hilfe zur Begehung eines solchen Delikts geleistet. Der Kläger laste der V. AG und der P. SE die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaften im Sinne von § 331 Nr. 1 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG an; die Organe der V. AG und der P. SE hätten es gesetz- und sittenwidrig unterlassen, den Kapitalmarkt über die Verwendung der von der Beklagten zugelieferten Motorsteuerungssoftware in ihren Dieselfahrzeugen zu unterrichten.
Dieses Verhalten habe die Beklagte durch die im Vorfeld erfolgte Softwarelieferung jedoch nicht gefördert. Der im Vorbereitungsstadium zu datierenden Softwarelieferung fehle der erforderliche "deliktische Sinnbezug" zu einem späteren Kapitalmarktdelikt zum Nachteil der Aktionäre. Von einem solchen Sinnbezug könne dann nicht ausgegangen werden, wenn das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abziele und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibe, der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun durch seinen Beitrag unterstütze.
8 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Lieferung der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte erfüllt den objektiven Tatbestand der Beihilfe nicht.
9 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die V. AG oder die P. SE durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware eine unerlaubte Handlung begangen hat (§§ 31, 823 Abs. 2, § 826 BGB). Von der Begehung einer solchen Handlung durch beide Gesellschaften ist daher nach dem Sachvortrag des Klägers revisionsrechtlich auszugehen. Jedenfalls bei den strafbewehrten Verboten der unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG handelt es sich um Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die auch das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse schützen. Dies hat der Bundesgerichtshof für § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bereits entschieden (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1594 mwN, insoweit in BGHZ 160, 149 nicht abgedruckt). Wegen der formellen Subsidiarität jener Vorschrift zu § 331 Nr. 1 HGB kann für diese nichts Anderes gelten. Da eine unrichtige Darstellung der eigenen Geschäftsverhältnisse der P. SE nach § 331 Nr. 1 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SEAG revisionsrechtlich zu unterstellen ist, ist hier nicht zu entscheiden, ob der Kläger als ihr Aktionär auch vor einer Gesetzesverletzung nur durch die V. AG mittelbar geschützt wäre.
10 2. Zu diesem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - deliktischen Verhalten der V. AG und der P. SE hat die Beklagte jedoch nicht schon durch die Lieferung der Motorsteuerungssoftware Hilfe geleistet. Sie ist nicht als Gehilfin für den vom Kläger beklagten Schaden verantwortlich (§ 830 Abs. 2 BGB).
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November 2006 - 3 StR 139/06, NJW 2007, 384 Rn. 40; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 15; Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 217/12, GmbHR 2013, 1321 Rn. 7). Für den Gehilfen muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, BGHZ 137, 89, 102; Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423, 3425; Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, ZIP 2012, 2302 Rn. 24; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 46). Gleichgültig ist, in welchem Zeitpunkt der Ausführung der Gehilfe fördernd tätig wird.
Beihilfe kann schon zu bloßen Vorbereitungshandlungen geleistet werden und sogar schon vor der Entschließung des Täters einsetzen (RGSt 28, 287 f.; BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, NStZ 2018, 328). Die Haupttat muss aber zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert worden sein (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 Rn. 7).
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Maßgeblich ist, ob die Pflichtwidrigkeit gerade in einer Verletzung eines solchen Gebots besteht, das dem Schutz des Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 Tatentdeckung 5 Rn. 78 mwN). Fehlt es daran, kommt Ingerenz nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 Tatentdeckung 5 Rn. 77 ff., 81). Auch wenn mit der Revision, wie sie in anderem Zusammenhang geltend macht, die Pflichtwidrigkeit der Softwarelieferung hinsichtlich der Käufer der Dieselfahrzeuge der V. AG unterstellt wird, ergibt sich daraus noch nicht deren Pflichtwidrigkeit hinsichtlich der potentiellen Anleger und Aktionäre der V. AG oder der P. SE.
Während es bei den Endkunden um individuellen Vermögensschutz geht, geht es hier um den Schutz des Kollektivvertrauens der Kapitalanleger.
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In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der strafrechtliche Vorwurf nicht daran anknüpfen kann, dass der Täter das geschützte Rechtsgut überhaupt erst hat entstehen lassen (BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 375). Dementsprechend liegt etwa in einer Angestelltenbestechung nicht zugleich Beihilfe zur Hinterziehung der auf die Schmiergeldzahlung fälligen Steuern (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 24) oder in der Mitwirkung beim Umsatz in Kenntnis der diesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen grundsätzlich keine Beihilfe zu dem Steuervergehen (BGH, Urteil vom 13.
April 1988 - 3 StR 33/88, BGHR § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3).
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Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden, insbesondere auch hinsichtlich der Schädigung bestimmter Personen, als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f.). Als Zulieferin traf die Beklagte hinsichtlich der potentiellen Anleger und Aktionäre der V. AG oder der P. SE aber keine besondere Unterlassungspflicht, deren Verletzung das Sittenwidrigkeitsverdikt tragen könnte (vgl. auch Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2018, § 826 Rn. 37, 117b).
Dies verkennt die Revision, indem sie auf einen Beitrag der Beklagten zur sittenwidrigen Schädigung der Erwerber der Dieselfahrzeuge durch die V. AG abstellt. Dass die Beklagte, wie die Revision meint, auch eine Schädigung der potentiellen Anleger und der Aktionäre für möglich hielt, genügt nicht, um sie als sittenwidrig zu bewerten.
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