(1)Gegenstand des Verfahrens bilden allerdings Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen, um eine einheitliche Anwendung der EuGVVO in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (EuGH, Urteil vom
- März 2013 - C-419/11, ECLI:EU:C:2013:165 = RIW 2013, 292 Rn. 45 - Ceská sporitelna). Danach setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom
- März 2013 - C-419/11, ECLI:EU:C:2013:165 = RIW 2013, 292 Rn. 47- Ceská sporitelna). Der Kläger stützt seine Klage auf die von der Beklagten mit ihren Erklärungen übernommene Verpflichtung, die Verluste der Schuldnerin auszugleichen. 19
(2)Die Verpflichtung, auf die der Kläger seine Klage stützt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-14/76, Slg. 1976, 1497 Rn. 13/14 - de Bloos; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224, 230 f.; Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241 Rn. 24), wäre nicht in Deutschland zu erfüllen. 20 (
- a)Die verfahrensgegenständliche Erklärung begründet, wovon die Revision ebenfalls ausgeht, keine Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ECLI:EU:C:2015:574 = ZIP 2015, 2340 Rn. 57 - Holtermann Ferho Exploitatie). 21 (
- b)Fällt die charakteristische Verpflichtung nicht unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO, bestimmt sich der Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und c EuGVVO. Maßgeblich ist danach der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dies bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts anwendbar ist (lex causae; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-12/76,ECLI:EU:C:1976:133 Rn. 13 - Industrie Tessili Italiana Como; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224, 231; Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241 Rn. 15). Davon ausgehend ist das Berufungsgericht rechtfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung aus der Erklärung nicht in Deutschland zu erfüllen wäre. 22 (
- aa)Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das anwendbare materielle Recht der Rechtswahl der Beteiligten unterlag. Dies gilt unabhängig davon, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. 2008, L 177, S. 6 (Rom-I-VO) oder Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, ABl. 1998, C 27, S. 34 (EVÜ) zur Anwendung gebracht wird (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2016, Art. 24 Rom-I-VO Rn. 5 f.; Brödermann/Wegen in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 15. Aufl., Art. 25 Rom I Rn. 2). 23 (
- bb)Rechtsfehlerfrei und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen ist die sich daran anschließende Annahme des Berufungsgerichts, aus den Umständen des Falls ergebe sich die Wahl deutschen Rechts. 24 (
- cc)Nach deutschem Recht ist der Erfüllungsort des vom Kläger verfolgten Zahlungsanspruchs gemäß § 269 Abs. 1 und 2, § 270 Abs. 4 BGB am Sitz der Beklagten in Dänemark. Die Parteien haben keinen anderen Erfüllungsort bestimmt und entgegen der Sicht der Revision ergibt sich ein solcher auch nicht aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses. 25 Erfüllungsort für die aus einer harten Patronatserklärung typischerweise folgende Pflicht zur finanziellen Ausstattung der Gesellschaft ist nach der Grundregel des § 269 BGB der Sitz des Patrons (LG Düsseldorf, RIW 2005, 629, 630; MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 34; Mecklenbrauck, RIW 2005, 630, 632). 26 Soweit die Revision meint, die Verpflichtung der Beklagten sei in Deutschland zu erfüllen gewesen, weil das Ziel der Patronatserklärung, die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverantwortung gemäß §§ 270 ff. InsO zu sichern, was an die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach §§ 40 ff. LuftVZO gekoppelt gewesen sei, nur in Deutschland hätte erreicht werden können, überzeugt das nicht. Die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen mag der Grund für die Patronatserklärung gewesen sein, ist aber nicht Gegenstand der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung. Im Übrigen ist der Erfüllungsort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist, von dem Ort zu unterscheiden, an dem der Leistungserfolg eintreten soll. Auch insofern lässt der Umstand, dass der deutschen Luftaufsichtsbehörde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin mit Hilfe der Patronatserklärung nachzuweisen war, keinen Rückschluss darauf zu, an welchem Ort die Beklagte ihren Verpflichtungen daraus nachzukommen hatte. 27 Bei der vom Kläger geltend gemachten Verpflichtung handelt es sich auch nicht um eine Pflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis, die am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen wäre. Zwar hat die Beklagte die Patronatserklärung als Alleingesellschafterin der Schuldnerin im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft (causa societatis) abgegeben (BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199 Rn. 11). Sie war dazu aber nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses verpflichtet. Vielmehr hat sie es freiwillig übernommen, die Verluste der Schuldnerin durch Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnliche Instrumente auszugleichen. 28
- c)Ebenfalls nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die Abweisung der Hilfsanträge des Klägers. Drescher Wöstmann Born B. Grüneberg V. Sander Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE648992021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public