BGH, Beschluss vom 07.10.2021 – AK 43/21 – Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Ausgedehnter systematischer Angriff auf die eigene Zivilbevölkerung Die Untersuchungshaft…
KORE649472021 ECLI:DE:BGH:2021:071021BAK43.21.0 BGH 3. Strafsenat 20211007 AK 43/21 Beschluss § 7 Abs 1 VStGB, § 211 StGB DEU Bundesrepublik Deutschland Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Ausgedehnter systematischer Angriff auf die eigene Zivilbevölkerung Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
I.
1 Der Beschuldigte wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2021 (4 BGs 19/21) am 16. März 2021 festgenommen. Seither befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe zwischen dem 25. Dezember 2003 und dem 31. Dezember 2006 in Gambia im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung gemeinschaftlich handelnd in drei Fällen, davon in zwei Fällen heimtückisch und in einem Fall grausam, einen Menschen getötet, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sei, strafbar gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 211 Abs. 1, 2 Gruppe 2 Variante 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
II.
2 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
3 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
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6 Der Staatspräsident bediente sich jedenfalls seit 2003 des "Patrol Teams" der gambischen Streitkräfte, um seine tatsächlichen oder vermeintlichen Gegner zu töten. Diese militärische Einheit, deren Angehörige in der Alltagssprache auch "Junglers" genannt wurden, wurde für die Ausführung seiner illegalen Tötungsbefehle eingesetzt; ihr wurden "Todeslisten" übermittelt.
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8 Im Einzelnen beging der Beschuldigte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mitgliedern des "Patrol Teams" die folgenden drei Taten:
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13 Die Erkenntnisse zu den systematischen Menschenrechtsverletzungen in Gambia während der Amtszeit des Staatspräsidenten Jammeh beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen. Hierzu zählen Berichte staatlicher und überstaatlicher Organisationen, insbesondere des European Asylum Support Office (EASO) der Europäischen Union aus dem Dezember 2017, des Britischen Home Office vom 9. Juni 2011 sowie zweier Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen vom 16. März und 11. Mai 2015. Darüber hinaus sind von wesentlicher Bedeutung die Dokumentationen der gambischen Wahrheitskommission (TRRC), die durch den Truth, Reconciliation and Reparations Commission Act 2017 zur Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen während der Amtszeiten des Staatspräsidenten Jammeh eingesetzt wurde.
14 Die Erkenntnisse zu den vom "Patrol Team" auf Befehl des Staatspräsidenten ausgeführten Tötungen und der Tatbeteiligung des Beschuldigten beruhen auf dessen Angaben im Asylverfahren und bei Interviews mit einem gambischen Auslandssender, ferner vor allem auf von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden im Wege der Rechtshilfe übermittelten Unterlagen (insbesondere zu einem Interview eines anderen Mitglieds der militärischen Einheit und zu der Zeugenaussage eines engen Freundes des Beschuldigten), auf gegen ihn durchgeführten Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie auf öffentlich zugänglichen Quellen (namentlich zu Vorgängen vor der TRRC und zu einem Interview mit Rechtsanwalt S. ). Die seit Haftbefehlserlass durchgeführten weiteren Ermittlungen (Durchsuchungsmaßnahmen gegen den Beschuldigten, Auswertung seines Mobiltelefons und im Rechtshilfeweg gewonnene - ergänzende - Zeugenaussagen) haben den insoweit bestehenden dringenden Verdacht noch erhärtet.
15 Wegen der Einzelheiten zu den Beweisergebnissen wird auf den Haftbefehl Bezug genommen, des Weiteren auf die zugrundeliegende Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2021 sowie auf dessen Einleitungsvermerk vom 14. Februar 2020 und Zuleitungsschrift vom 10. September 2021.
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19 (a) Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale (etwa das gemeinsame Bewohnen eines geografischen Gebiets oder eine gemeinsame politische Willensrichtung) verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Kennzeichnend ist, dass die Maßnahmen auf die einzelnen Tatopfer nicht in erster Linie als individuelle Persönlichkeiten, sondern wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Gruppe zielen. Nicht notwendig ist hingegen, dass sich der Angriff gegen die gesamte - in einem Gebiet ansässige - Bevölkerung richtet. Vielmehr ist ausreichend, dass gegen eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen vorgegangen wird. Für eine Staatsmacht kann auch die eigene Zivilbevölkerung taugliches Tatobjekt sein; außerhalb bewaffneter Konflikte sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit regelmäßig von einem derartigen einseitigen Vorgehen geprägt.
20 Unter einem ausgedehnten Angriff ist - in Anlehnung an die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte - ein in großem Maßstab durchgeführtes Vorgehen mit einer hohen Anzahl von Opfern zu verstehen; dies kann sich insbesondere daraus ergeben, dass sich der Angriff gegen eine Vielzahl von Personen richtet oder sich über ein großes geografisches Gebiet erstreckt. Als systematisch ist er zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 25 ff.; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 164 ff.; Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 56; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 32).
21 (b) Das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte gegen die Opposition in Gambia erfüllt im Tatzeitraum diese tatbestandlichen Voraussetzungen.
22 Das Vorgehen stellt sich als Angriff gegen eine Zivilbevölkerung dar. Tatsächliche und vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten (Oppositionelle, Journalisten, normale Bürger) wurden festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. In außerrechtlichen Gewahrsamseinrichtungen wurden Gefangene über Wochen und Monate ohne Vorführung vor einen Richter festgehalten. In den staatlichen Gefängnissen bestanden schwerwiegende Missstände. Die durch die Sicherheitskräfte plan- und routinemäßig ausgeübte Gewalt diente nicht nur der (repressiven) Unterdrückung der Opposition, sondern auch der (präventiven) Einschüchterung der Bevölkerung mit dem Ziel, die Macht des Staatspräsidenten zu erhalten.
23 Der Angriff war darüber hinaus ausgedehnt und systematisch. Zum einen erfasste das Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft das gesamte Staatsgebiet von Gambia. Eine Vielzahl gambischer Bürger wurde durch staatliche Repressalien verletzt oder geschädigt; etliche wurden sogar getötet. Zum anderen folgten die - teils dem "Patrol Team" zuzuordnenden - Menschenrechtsverletzungen einem von der Staatsspitze ausgehenden zielgerichteten Plan. Die Gewalt richtete sich in erster Linie gegen - auch persönliche - Gegner des Staatspräsidenten (zum sog. Politikelement, dessen Vorliegen sich hier auf der Grundlage des der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalts von selbst versteht, vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 37 mwN).
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30 Die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit stößt allerdings - insbesondere in subjektiver Hinsicht - auf Bedenken. Soweit der Generalbundesanwalt in dem vorbenannten Vermerk vom 16. Februar 2021 ausgeführt hat, für die gefühllose und unbarmherzige Gesinnung genüge die emotional unbeteiligte und gleichgültige Einstellung des Täters zur möglichst effektiven Tötung, könnte zweifelhaft sein, ob der Beschuldigte - nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen mit dem notwendigen Verdachtsgrad - bei Tatbegehung tatsächlich eine solche Einstellung hatte (s. oben II. 1. c) aa) (4); zur objektiv grausamen Tötung auf Befehl vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 5 StR 115/03, BGHSt 49, 189, 196 ff.).
31 In den Blick zu nehmen sind auch die Mordmerkmale der Heimtücke (zur Vorverlagerung des Zeitpunkts der Arglosigkeit bei von langer Hand geplanten und vorbereiteten Taten s. BGH, Beschluss vom 26. März 2020 - 4 StR 134/19, NStZ 2020, 609 Rn. 13; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 172 f., jew. mwN) sowie der niedrigen Beweggründe (zur politischen Tatmotivation s. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - AK 62/19, juris Rn. 12 mwN; vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 37).
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33 Beim Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist, wenn mehrere individuelle Rechtsgutsträger durch zu ihrem Nachteil begangene Einzeltaten verletzt werden, regelmäßig Realkonkurrenz anzunehmen. Etwas anderes kann allerdings in solchen Fällen gelten, in denen der Täter in der ihm in dem Angriff gegen eine Zivilbevölkerung zugewiesenen Funktion in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang wiederholt - nach Tatbestandsvariante und Unrechtsgehalt - gleichartige Ausführungshandlungen vornimmt. Dann können auch Taten gegen unterschiedliche Rechtsgutsträger eine Bewertungseinheit bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 69; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 47).
34 Danach handelt es sich hier nach vorläufiger Beurteilung um drei tatmehrheitlich verübte Delikte. Zwar beging der Beschuldigte alle Taten in einer Zeit, in der er als Angehöriger des "Patrol Teams" bei Attentaten auf mutmaßliche Oppositionelle eingesetzt war und als Teil des jeweiligen Tötungskommandos insbesondere Fahrerdienste leistete. Dies begründet einen sachlichen Zusammenhang der Taten. Doch fehlt es am zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Die Tötungshandlungen, die verschiedene individuelle Rechtsgutsträger betrafen, erstreckten sich über einen ganz erheblichen Zeitraum. Zudem ereigneten sie sich an unterschiedlichen Orten.
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36 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
37 Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - auf freien Fuß gesetzt - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Er hat im Fall seiner Verurteilung mit einer lebenslangen Haftstrafe zu rechnen. Dem von der Straferwartung ausgehenden hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über persönliche und wirtschaftliche Bindungen nach Westafrika verfügt, sich bereits Ende 2014 von den deutschen Behörden unbemerkt nach Gambia begeben hatte und in einem überwachten Telefongespräch äußerte, eine Rückkehr dorthin zu erwägen, um sich dort etwas aufzubauen. Im Übrigen wird auf den Haftbefehl und die ihm zugrundeliegende Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2021 verwiesen.
38 Die zu würdigenden Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) desgleichen auf den dort geregelten - subsidiären - Haftgrund der Schwerkriminalität gestützt werden kann.
39 3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.
40 4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 20 Stehordner und fünf weitere Bände. Das Ermittlungsverfahren ist, insbesondere auch nach der Festnahme des Beschuldigten am 16. März 2021, mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden:
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45 Die mit europäischen Ermittlungsanordnungen von den italienischen, niederländischen und österreichischen Strafverfolgungsbehörden ersuchten Beweiserhebungen sind mittlerweile durchgeführt worden. Die unter Beteiligung des Bundesamts für Justiz an den in Nigeria ansässigen Gerichtshof der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS Court of Justice) sowie die US-amerikanischen und britischen Behörden gerichteten Ersuchen sind noch nicht erledigt. Der Entwurf eines Rechtshilfeersuchens an die Republik Gambia ist dem Bundesamt für Justiz unter dem 9. September 2021 zur Bewilligung vorgelegt worden. Es zielt insbesondere auf die Vernehmung von Zeugen, die sich vor der gambischen TRRC über den Beschuldigten und die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe geäußert hatten oder von denen aus anderen Gründen Erkenntnisse zu diesen Vorwürfen zu erwarten sind.
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47 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Berg Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE649472021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public