KORE649482021 ECLI:DE:BGH:2021:131021BAK44.21.0 BGH 3. Strafsenat 20211013 AK 44/21 Beschluss § 8 Abs 1 Nr 5 Alt 2 VStGB, § 52 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StG
§ 129aAbs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 ff.; vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34 mw
N). 23 bb) Die Beschuldigte ist des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Einsatz von Kindersoldaten (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 VStGB) dringend verdächtig. Bei Zugrundelegung des ihr vorgeworfenen Sachverhalts verwirklichte sie hochwahrscheinlich - gemeinschaftlich handelnd (§ 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB) - rechtswidrig und schuldhaft diesen völkerstrafrechtlichen Tatbestand. Im Einzelnen: 24
(1)In Syrien bestand im Tatzeitraum ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB zwischen dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften sowie zivilen Milizen und einer Vielzahl kämpfender Gruppierungen, darunter der IS (zu dieser tatbestandlichen Voraussetzung s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 74 f.). 25
(2)Die Beschuldigte gliederte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Ehemann ihren damals 14jährigen Sohn und damit eine Person unter 15 Jahren in eine bewaffnete Gruppe ein. 26 (
- a)Durch die Verwendung des Merkmals der bewaffneten Gruppe neben demjenigen der (staatlichen) Streitkräfte wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB - den Regelungen in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxvi) und Buchst. e (vii) IStGH-Statut entsprechend - auf den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt erstrecken, der keine Beteiligung von Streitkräften voraussetzt. Aus der Orientierung an den Bestimmungen des IStGHStatuts ergibt sich, dass das Merkmal der bewaffneten Gruppe im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB ein Mindestmaß an Organisationsstruktur erfordert. Denn die entsprechende Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 Buchst. e (vii) IStGH-Statut findet gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. f IStGH-Statut nur Anwendung, wenn an einem im Hoheitsgebiet eines Staates stattfindenden bewaffneten Konflikt - gegebenenfalls neben staatlichen Streitkräften - "organisierte" bewaffnete Gruppen beteiligt sind, nicht dagegen in Fällen bloßer innerer Unruhen, Spannungen oder Tumulte. 27 Der IS wies zur Tatzeit eine Organisationsstruktur auf, die über das insoweit erforderliche Mindestmaß deutlich hinausging. Die Organisation verfügte über mehrere Tausend Kämpfer, die dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert waren. Dadurch war eine Struktur geschaffen worden, die es ermöglichte, unter einer verantwortlichen Führung die Kontrolle über ein Gebiet auszuüben, für die Ausbildung neuer Rekruten Sorge zu tragen und anhaltende sowie koordinierte Kampfhandlungen durchzuführen (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 5 Bewaffnete Gruppe 1 Rn. 34 f.). 28 (
- b)Unter Eingliederung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 VStGB ist jede Aufnahme in eine bewaffnete Einheit zu verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach dieser Begriff das sinnvolle Einfügen oder Einordnen in ein größeres Ganzes bezeichnet. Dieses Verständnis entspricht demjenigen der Regelungen in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxvi) und Buchst. e (vii) IStGH-Statut, an denen sich § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB orientiert. Das in diesen Bestimmungen verwendete Merkmal der Eingliederung erfasst ebenfalls jede faktische Aufnahme in eine bewaffnete Einheit; ein formaler Aufnahmeakt ist ebenso wenig erforderlich wie eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen (s. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 5 Bewaffnete Gruppe 1 Rn. 36 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1358). 29 Das Ausbildungslager des IS, in das der am 15. August 2002 geborene Sohn der Beschuldigten auf deren Veranlassung aufgenommen wurde, stellte eine bewaffnete Einheit dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, aaO). Er war zu dem - zwischen Februar und dem 20. Juli 2017 gelegenen - Zeitpunkt, als er dem Ausbildungslager zugeführt wurde, noch keine 15 Jahre alt. Mit Beginn der Ausbildung gehörte er als Rekrut den IS-Truppen an. Zwar fehlen Beweismittel dafür, dass er mit dem Waffentraining bereits vor Vollendung seines 15. Lebensjahrs begann; daher ist hier davon auszugehen, dass er zuvor lediglich religiös-ideologisch unterwiesen wurde. Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben steht dies jedoch der Tatbestandsverwirklichung durch Aufnahme in die bewaffnete Einheit nicht entgegen. 30
(3)Zwischen dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt und der Eingliederung M. s in die bewaffnete Gruppe besteht der notwendige funktionale Zusammenhang (zur Auslegung dieses Merkmals s. BGH, Urteil vom
- Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55 mwN; Beschluss vom
- Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 38). Denn der syrische Bürgerkrieg, an dem der IS beteiligt war, bildete den maßgeblichen Hintergrund für die Entscheidung der Beschuldigten, ihren Sohn militärisch ausbilden zu lassen. 31 cc) Die Beschuldigte ist der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) dringend verdächtig, indem sie mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren 13- bzw. 14-jährigen Sohn aus dem Bundesgebiet letztlich in das Herrschaftsgebiet des IS verbrachte und ihn als Angehöriger dessen Truppen militärisch ausbilden ließ. Denn nach ihrem Willen musste M. in einem Gebiet leben, in dem er der anhaltenden Gefahr von Bombardierungen ausgesetzt war, zudem unter der Willkürherrschaft einer terroristischen Organisation. Sie nahm dies als Preis dafür in Kauf, sich der Vereinigung in Syrien anschließen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
- Oktober 2019 - AK 56/19,
§ 171Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn.
42 f.). 32 dd) Die Konkurrenzen sind wie folgt zu bewerten: 33 Das Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB und die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach § 171 StGB stehen wegen der Teilidentität der tatbestandlichen Handlungen in Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Denn indem die Beschuldigte ihren Sohn dem Ausbildungs-lager zuführte, gliederte sie ihn unter gröblicher Verletzung ihrer ihm gegenüber obliegenden Fürsorge- und Erziehungspflicht in die bewaffnete Gruppe ein. Das Herbeiführen einer Gefährdung im Sinne des § 171 StGB ist dabei als eine Tat anzusehen, auch wenn sie durch eine Vielzahl weiterer einzelner Pflichtverletzungen begangen wurde (s. BGH, Urteile vom
- Juni 1955 - 5 StR 646/54, BGHSt 8, 92, 95 f.; vom
- Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 3; MüKoStGB/Ritscher,
- Aufl., § 171 Rn. 22). 34 Sämtliche Pflichtverletzungen stehen außerdem in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, weil sich die Beschuldigte mit den jeweiligen Handlungen als Mitglied des IS für diesen betätigte. Die mitgliedschaftlichen Betätigungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom
- Dezember 2016 - 3 StR 355/16,
§ 129aKonkurrenzen 6 Rn. 5; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VSt
GB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27). 35 ee) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt für das Kriegsverbrechen gegen Personen aus § 1 Satz 1 VStGB, für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, da die Beschuldigte die mutmaßliche Tatausführung spätestens mit der Ausreise und damit in Deutschland begann. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09,
§ 129bAnwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 St
GB, weil die Beschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - auch in Syrien mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN). 36
- ff)Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor. 37
- gg)Soweit der Haftbefehl der Beschuldigten weiterhin angelastet hat, sie habe dazu Hilfe geleistet, eine Person unter 15 Jahren zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten zu verwenden (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Variante 3 VStGB, § 27 StGB), ist der Vorwurf durch die weiteren Ermittlungen nicht bestätigt worden; es fehlen Belege dafür, dass M. bereits vor seinem 15. Geburtstag für den IS an Kampfhandlungen beteiligt war. Daher kann dahinstehen, wie eine derartige Strafbarkeit neben derjenigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Variante 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB konkurrenzrechtlich zu bewerten ist. 38 3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität. 39
- a)Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich die Beschuldigte - auf freien Fuß gesetzt - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). 40
- aa)Die Beschuldigte hat im Fall ihrer Verurteilung mit einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Die erste ihr vorgeworfene Tat ist im Regelstrafrahmen mit einer Einzelfreiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB) zwischen drei Jahren und 15 Jahren (§ 8 Abs. 1 VStGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), die zweite mit einer solchen von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) bedroht. Von der Straferwartung geht ein hoher Fluchtanreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; SSW-StPO/Herrmann, 4. Aufl., § 112 Rn. 64 f., jew. mwN). 41
- bb)Der hier zu stellenden Prognose ist unter anderem zugrunde zu legen, dass nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen der Aufenthalt der Beschuldigten im nordostsyrischen Flüchtlingslager al-H. voraussichtlich nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen sein wird. 42
(1)Hierzu ist den Sachakten - namentlich der "Bewertung der Reisebewegungen der A. s" durch das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein vom
- April 2020, dem islamwissenschaftlichen Gutachten des Sachverständigen S. "zum Flüchtlingslager Al. [al. ]" vom
- August 2020, der am
- Juni 2020 übersandten Behördenerklärung des Bundesnachrichtendiensts zum "Flüchtlingslager al-H. " und dem Vermerk des Bundeskriminalamts über die "Befragung" der Beschuldigten vom
- März 2021 - Folgendes zu entnehmen: 43 Nachdem sich die Beschuldigte nach der Eroberung von Baghouz gemeinsam mit ihrem Ehemann gegnerischen Gruppen ergeben hatte, wurde sie in das Flüchtlingslager al-H. verbracht. Die Beschuldigte hielt sich dort von März oder April 2019 bis zu ihrer Flucht am
- oder
- November 2020 auf. Es handelt sich um das größte der drei im syrischen Kurdengebiet gelegenen, von kurdischen Kräften geführten Flüchtlingslagern, in dem Frauen und Kinder von IS-Kämpfern interniert sind. Unter den etwa 70.000 Bewohnern in den Jahren 2019 und 2020 befanden sich etwa 11.000 bis 12.000 ausländische Familienangehörige von IS-Kämpfern. Das kurdische Sicherheitspersonal stuft die Familienmitglieder generell als IS-zugehörig ein. Sie sind in einem separaten Teil des Lagers untergebracht, für den schärfere Restriktionen gelten. Die Sicherheitslage im gesamten Lager ist prekär; die dortigen Lebensverhältnisse sind schwierig. 44
(2)Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB für eine Anrechnung des mehr als anderthalbjährigen Lageraufenthalts liegen bei vorläufiger Bewertung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. 45 Aus den Sachakten geht nicht hervor, dass Anlass für die Internierung der Beschuldigten die ihr angelastete Straftat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung IS war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Lageraufenthalt auf ein in- oder ausländisches Strafverfahren zurückzuführen war (vgl. zu den Voraussetzungen der Anrechnung - entsprechend für die Abschiebehaft - BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - 3 StR 231/20, juris Rn. 11; Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 473/20, juris Rn. 9 ff.). Nach den bisherigen Erkennt-nissen diente er weder dazu, die Beschuldigte auf syrischem Staatsgebiet der Ahndung einer Straftat zuzuführen, noch war er in irgendeiner Form durch Handlungen deutscher Behörden veranlasst. Vielmehr rechtfertigen insbesondere die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen S. vom 4. August 2020 die Annahme, dass die kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte präventive Zwecke verfolgten; so forderten etwa die Vertreter der syrischen Kurden und die US-Regierung die Heimatstaaten der Internierten - ohne erkennbaren Bezug zu dort geführten Strafverfahren - wiederholt erfolglos auf, ihre Staatsbürger wiederaufzunehmen. 46 Infolgedessen kann dahinstehen, ob die Internierung der Beschuldigten überhaupt als Freiheitsentziehung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB zu beurteilen ist. Dieses Merkmal wird dahin definiert, dass jemand ohne oder gegen seinen Willen durch die öffentliche Gewalt an einem bestimmten eng umgrenzten Raum festgehalten wird (s. MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 51 Rn. 12 mwN). Ob der Lageraufenthalt der Beschuldigten auf öffentlicher Gewalt beruhte, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen S. hatten zwar die für das Flüchtlingslager verantwortlichen kurdischen Organisationen - namentlich die Partiya Yekitiya Demokrat (PYD) und die Yekineyen Parastina Gel (YPG) - während des syrischen Bürgerkriegs in den kurdischen Gebieten unter Ausschaltung politischer Konkurrenten quasistaatliche Institutionen aufgebaut. Ob dies allein auf die Ausübung von öffentlicher Gewalt schließen lässt, könnte zweifelhaft sein. 47
- cc)Dem hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Vielmehr verfügt die Beschuldigte in Deutschland seit 2016 über keinen festen Wohnsitz mehr. Zwar hat sie familiäre Bindungen zu ihrem Sohn J. und einer ihrer Schwestern. Diese hielten sie jedoch schon in der Vergangenheit nicht davon ab, nach Syrien auszureisen und sich dort in islamistische Organisationen einzugliedern. Die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung lassen mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass die Beschuldigte weiterhin radikal-islamische, jihadistische Ansichten vertritt und sich bislang weder vom IS noch dessen Ideologie löste (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tatsachen s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 37 mwN). So hat sie etwa bei Telefongesprächen bis April 2020 geäußert: M. s Tod als "shahid" (Märtyrer) erfülle sie mit Stolz; "das sei doch nichts Schlimmes". Sie habe seine bei dem Luftangriff abgetrennte Hand gefunden, die den "Shahadafinger" gezeigt habe; dies habe sie "richtig gut" gefunden, weil es zeige, dass er noch im Augenblick seines Todes das muslimische Glaubensbekenntnis ("Shahada") gesprochen habe und mit den Gedanken bei Allah gewesen sei. 48
- b)Die zu würdigenden Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auch auf den dort geregelten - subsidiären - Haftgrund gestützt werden kann. 49 4. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 50 5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 24 Stehordner und ein Sonderheft. Das Ermittlungsverfahren ist, insbesondere auch nach der Festnahme der Beschuldigten am 24. März 2021, mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden: 51 Am 8. Juli 2020 durchgeführte Durchsuchungen bei anderen Personen haben zur Sicherung umfangreicher Datenbestände geführt. Ausgehend von den ersten Ergebnissen der Auswertung sind islamwissenschaftliche Bewertungen veranlasst worden, um die Plausibilität der Berichte des M. in den gesicherten Sprachnachrichten zu prüfen und die geschilderten Geschehnisse zeitlich und örtlich einordnen zu können. Nach der Einreise und Festnahme der Beschuldigten ist die Auswertung der großen Datenmengen intensiv weiterbetrieben worden. 52 Des Weiteren sind zur Vervollständigung der Erkenntnisse zu der Beschuldigten, ihrem Ehemann und ihrem Aufenthalt in Syrien Erkenntnisanfragen an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein gerichtet worden. Darüber hinaus sind weitere Zeugenvernehmungen durchgeführt worden. 53 Ende Juni 2021 hat das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein die Sachakten dem Generalbundesanwalt vorgelegt. Soweit die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 darauf hingewiesen hat, dass die Zuleitungsschrift des Generalbundesanwalts als Vorlagedatum den "25. Juni 2020" ausweist, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen. Im Anschluss hat - ausweislich der Zuleitungsschrift - die Sichtung des auf den verschiedenen Datenträgern festgestellten umfangreichen Chat- und Bildmaterials zur Vorbereitung der Anklageerhebung begonnen. Zugleich ist nach Prüfung der Erkenntnisse zu der Vereinigung "Jund aI-Aqsa" eine Verfolgungsermächtigung gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB für den vorliegenden Einzelfall beantragt und mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Juli 2021 erteilt worden. 54 Die bei der Auswertung der Datenbestände gewonnenen Erkenntnisse haben die Einholung islamwissenschaftlicher Bewertungen zu den jihadistischen Gruppierungen "Jund" und "Liwa aI-Aqsa" erforderlich gemacht. Unter dem 6. Juli 2021 ist abschließend ein Gutachten zu diesen Organisationen und deren Verbindungen zum IS, zu ihrer inneren Struktur sowie zu der Rekrutierung, dem Einsatz und der Ausbildung von Kindersoldaten in Auftrag gegeben worden. Der Generalbundesanwalt erwartet den baldigen Eingang. Die Erkenntnisse zu diesen jihadistischen Gruppierungen sind dabei relevant auch für den im Haftbefehl erhobenen Vorwurf der mitgliedschaftlichen Betätigung für den IS. 55 Der Generalbundesanwalt hat eine zeitnahe Anklageerhebung, "möglichst noch" im Oktober 2021, angekündigt. 56 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 57 7. Die mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 angekündigte weitere Stellungnahme der Beschuldigten im Anschluss an eine zugleich beantragte Akteneinsicht ist nicht abzuwarten. Dies ist nicht geboten, nachdem die Stellungnahmefrist schon einmal antragsgemäß bis zum 7. Oktober 2021 verlängert worden ist und bereits seit dem 24. September 2021 gegen die Beschuldigte mehr als sechs Monate Untersuchungshaft vollzogen wird. Ihr bleibt es unbenommen, erneut eine Prüfung der Voraussetzungen für den weiteren Vollzug durch den Senat zu erwirken. 58 Im Übrigen besteht beim Bundesgerichtshof nach § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegend keine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht. Die Beschuldigte hat auch nicht vorgetragen, ein Akteneinsichtsgesuch beim zuständigen Generalbundesanwalt angebracht zu haben. Mit der Haftprüfungsentscheidung wird der mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2021 gestellte Antrag dorthin übersandt werden. Schäfer Berg Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE649482021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public