← Deutschland

BGH 3 StR 352/20

KORE649892021 ECLI:DE:BGH:2021:250821B3STR352.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210825 3 StR 352/20 Beschluss § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 66 Abs 2 StGB, § 179 Abs 5 Nr 1 StGB vom 27.12.2003 vorgehend LG Düssel

§ 66Abs. 1 Gefährlichkeit 11; vom 4. Februar 2014 - 3 St

R 451/13, NStZ-RR 2014, 107; vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09,

§ 66Abs.

1 Hang 13). Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15 mwN; vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90,

§ 46Abs.

2 Verteidigungsverhalten 8). Andernfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie zu ändern, um der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entgehen (BGH, Beschlüsse vom

  1. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107; vom
  2. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9). Die Zulässigkeitsgrenze ist erst erreicht, wenn sich das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Beschlüsse vom
  3. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15; vom
  4. August 2014 - 1 StR 320/14,

§ 66Abs. 1 Gefährlichkeit 11 mw

N). 7 bb) Der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung neben der eingeräumten Sexualstraftat zum Nachteil der Nebenklägerin im Übrigen die Sexual- und Körperverletzungstaten im Wesentlichen bestritten hat, hat die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht überschritten. Die Urteilsausführungen erschöpfen sich nicht in der - grundsätzlich zulässigen - Erwägung, dass Umstände, die einer möglicherweise bestehenden Gefährlichkeit entgegenstehen, in der Aussage nicht zu Tage getreten sind. Hier hat die Strafkammer vielmehr die Gefährlichkeit bereits mit dem Bestreiten der Taten begründet. Der aufgezeigte Rechtsfehler bedingt mithin die Aufhebung der angeordneten Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 8

  1. Auch die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es wird schon nicht deutlich, ob die Strafkammer einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Sie hat unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (Fischer, StGB,
  2. Aufl., § 64 Rn. 7) angenommen, ein übermäßiger Konsum setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit voraus. Indes entspricht es der Rechtsprechung sämtlicher Strafsenate des Bundesgerichtshofs, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben kann, das Fehlen solcher Beeinträchtigungen die Bejahung eines Hangs aber nicht ausschließt (BGH, Beschlüsse vom
  3. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom
  4. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4, jeweils mwN). 9 Da die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht von vornherein zu verneinen sind, ist auch die Entscheidung über die Maßregel gemäß § 64 StGB aufzuheben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert eine Nachholung der Unterbringung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; s. BGH, Beschluss vom
  5. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169 mwN). 10
  6. Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen den Strafausspruch hingegen unberührt. Es ist zum einen auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Zwischen beiden Sanktionen besteht grundsätzlich keine notwendige Wechselwirkung; sie sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. angeordnet werden (BGH, Beschlüsse vom
  7. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 190; vom
  8. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 8). Zum anderen hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung bei der Bemessung der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. 11
  9. Für die - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen durchzuführende (§ 246a Abs. 1 und 3 StPO) - neue Hauptverhandlung gibt der Senat Folgendes zu bedenken: 12 § 246a Abs. 1 Satz 1 StPO sieht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor. Hiermit beugt die Vorschrift von vornherein jedem Zweifel vor, ob in einfach gelagerten Fällen nicht ausnahmsweise schon die eigene Sachkunde des Tatgerichts genügen könnte (s. LR/Becker, StPO,
  10. Aufl., § 246a Rn. 1 mwN). Deshalb ist es ihm verwehrt, dieses Verfahrenserfordernis durch näher dargelegte eigene Sachkunde zu ersetzen (BGH, Beschlüsse vom
  11. März 1977 - 3 StR 78/77, BGHSt 27, 166, 167 f.; vom
  12. Januar 2004 - 4 StR 464/03, NStZ-RR 2004, 204, 205). 13 Eingedenk dessen stößt es auf rechtliche Zweifel, dass die Strafkammer das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen der Sache nach wegen methodischer Mängel als für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten im Wesentlichen untauglich angesehen hat. Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, von dem Gutachten eines einvernommenen Sachverständigen abzuweichen, weil dieses stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann (s. BGH, Urteil vom
  13. Februar 2021 - 6 StR 151/20, juris Rn. 9 mwN). 14 Im Geltungsbereich des § 246a Abs. 1 StPO dürfte es jedoch erforderlich sein, dass die Angaben des Sachverständigen geeignet gewesen sind, dem Gericht die besondere Sachkunde zu vermitteln. Dies erscheint hier fraglich. Soweit die Strafkammer eine differenzierte Einzelfallanalyse des psychiatrischen Sachverständigen vermisst hat (s. UA S. 71 f.), wäre sie gehalten gewesen, ihn zu einer solchen anzuhalten oder - sollte er sich hierzu nicht imstande sehen - einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. Schäfer RiʼinBGH Wimmer befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Berg Schäfer RiʼinBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Schäfer Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE649892021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.