(2002)des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu berücksichtigen, die letztlich durch einen Gemeinsamen Standpunkt und eine unionsrechtliche Verordnung durchgeführt werden soll. Das mit der Verordnung verfolgte Ziel und die Notwendigkeit, ihre praktische Wirksamkeit zu gewährleisten, legen es nahe, den Geltungsbereich des Verbots auf alle Personen zu erstrecken, die an untersagten Handlungen beteiligt sind. Immer ist jedoch eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls erforderlich (s. insgesamt BGH, Urteil vom
- Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 12 ff. mwN, insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). 10 Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Angeklagte nach entsprechender Aufforderung durch den "Emir" als Geldsammler für den IS betätigte. Seine Aufgabe bestand insoweit darin, der Organisation wirtschaftliche Ressourcen für terroristische Zwecke zu verschaffen. Damit übte er eine Tätigkeit aus, die das Bereitstellungsverbot gerade unterbinden will. 11 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stand zu keinem Zeitpunkt in Rede, dass der Angeklagte die eingesammelten Gelder selbst für terroristische Aktivitäten in Deutschland einsetzen sollte. Vielmehr wurden die 550 € von vornherein mit der Zweckbestimmung zusammengetragen, die Vereinigung in den von ihr beherrschten Gebieten finanziell zu unterstützen. Es handelte sich somit um Geld, das der Organisation erstmalig zur Verwendung in Syrien zugutekam. 12 Damit liegt eine Konstellation vor, in der ein Mitglied einer gelisteten Vereinigung finanzielle Ressourcen, die im Wesentlichen bei Außenstehenden gesammelt oder von ihnen erlangt wurden, an die Organisation weiterleitet und sie dieser erst dadurch zur Verfügung stellt. Dieser Fall ist vom Bereitstellungsverbot erfasst (EuGH, Urteil vom
- Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 65 ff. mwN; BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 32; vom
- Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 29; vom
- Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40). 13 Gleiches gilt hinsichtlich der aus dem Vermögen des Angeklagten stammenden 150 €. Diesen Betrag brachte er ebenso ein, um ihn der Organisation zur Verwirklichung ihrer Ziele zufließen zu lassen. Auch dieses Geld transferierte er aus dem privaten Bereich in die Zugriffssphäre des IS und verschaffte der Vereinigung damit erstmalig die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber (vgl. EuGH, Urteil vom
- Juni 2010 - C-550/09, NJW 2010, 2413 Rn. 65 ff.). 14 Die Frage der bloß vereinigungsinternen Verschiebung von in der Organisation bereits vorhandenen Finanzwerten von einem Vereinigungsmitglied an ein anderes stellt sich nach alldem hier nicht (s. auch BGH, Beschluss vom
- August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 23 mwN). Ob eine solche Umschichtung ebenfalls als ein Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot zu beurteilen ist, ist anlässlich dieses Falls nicht zu entscheiden. 15
- Die Strafbarkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, in Tateinheit mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (BGH, Urteil vom
- Juli 2021 - 3 StR 156/20, juris Rn. 25; Beschluss vom
- Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 46 mwN). Schäfer Anstötz Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE649962021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public