BGH, Urteil vom 01.12.2022 – 3 StR 471/21 – Jugendstrafe: Schwere der Schuld bei Körperverletzungsdelikten 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des…
KORE650102023 ECLI:DE:BGH:2022:011222U3STR471.21.0 BGH 3. Strafsenat 20221201 3 StR 471/21 Urteil § 17 Abs 2 JGG, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 StGB vorgehend BGH, 1. Dezember 2022, Az: 3 StR 471/21, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 15. Juni 2021, Az: 7 Ks 2/21nachgehend BGH, 1. Dezember 2022, Az: 3 StR 471/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Jugendstrafe: Schwere der Schuld bei Körperverletzungsdelikten 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
4
5 2. Das Landgericht hat gegen den zu den Tatzeiten 20 Jahre alten Angeklagten Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Es hat schädliche Neigungen angenommen, jedoch die Schwere der Schuld verneint.
II.
6 1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch unterliegt indessen der Aufhebung; denn die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.
7
8
9
10 Für den äußeren Unrechtsgehalt einer Tat ist auch im Jugendstrafrecht - neben anderem - die gesetzliche Strafandrohung des Erwachsenenstrafrechts von Belang (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 353/11, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 4 Rn. 3; vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom 29. August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.; Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19 und 32; jeweils mwN). Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2;
Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR § 17 Abs. 2 JGG Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102). Der Begriff der besonders schweren Straftat ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Qualität der Tat derjenigen von Kapitaldelikten vergleichbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102 mwN). Er entspricht auch nicht demjenigen, den das Gesetz für bestimmte „besonders schwere“ Qualifikationen (etwa § 250 Abs. 2 StGB) oder „besonders schwere“ Fälle (etwa § 243 Abs. 1 StGB) gebraucht. Vergehen sind vielmehr grundsätzlich ebenfalls geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG zu begründen (BGH, Urteile vom 15.
Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 17 ff.). Lediglich solche mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden oder Gewicht können die Schwere der Schuld nicht begründen, selbst wenn sie bedenkenlos begangen werden (s. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2 - hier: Beihilfe zum Diebstahl) oder sich als äußerst niederträchtig darstellen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3 - hier: unterlassene Hilfeleistung). Entscheidend ist vor allem das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten (BGH, Urteile vom 15.
Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20).
11
Aufl., § 17 JGG Rn. 66, 68 mwN). Raub und Erpressung können ebenfalls die Annahme von Schuldschwere rechtfertigen (BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 291/11, NStZ 2012, 163; Urteil vom 10. Februar 2022 - 3 StR 436/21, juris Rn. 16 ff.; vgl. andererseits BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660). Gleiches gilt für gravierende Sexualdelikte (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN), insbesondere den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (BGH, Urteil vom 2.
Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 33). Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG kommt außerdem etwa bei Betäubungsmitteldelikten (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 287/97, StV 1998, 335) oder bei einem Landfriedensbruch nach § 125 StGB (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 17 ff.) in Betracht.
12
13
14 2. Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Zwar hat das Landgericht ein Erziehungsbedürfnis beim Angeklagten festgestellt und eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen verhängt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer bei Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG bejaht und im Folgenden auf eine höhere Jugendstrafe erkannt hätte. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Angeklagte die Taten in seinem 21. Lebensjahr beging. Sinn und Zweck der Jugendstrafe sind bei einem beinahe erwachsenen Straftäter regelmäßig anders zu bewerten als bei einem Jugendlichen, der das die Strafmündigkeit begründende Alter gerade erst erreicht hat.
Während der Erziehungsgedanke mit zunehmendem Alter des Angeklagten typischerweise an Bedeutung verliert, rückt - insbesondere bei gravierenden Straftaten - das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs immer mehr in den Vordergrund. Dies gilt erst recht, wenn der Angeklagte - wie hier - im Urteilszeitpunkt bereits erwachsen ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN; s. auch Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl., § 17 Rn. 49; MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 65). Ob es bei einem nunmehr erwachsenen Täter, der als 20-Jähriger erhebliche Gewalttaten beging, für die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld überhaupt noch auf einen Erziehungsbedarf ankommt, kann hier zwar dahinstehen (vgl.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 10; vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 37 mwN; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20 und 30 ff.). Jedenfalls spielt aber das Ausmaß der individuellen, diesem Angeklagten vorwerfbaren Schuld und ihres gerechten Ausgleichs für die Höhe der hier angemessenen Strafe eine maßgebende Rolle.
15 3. Die dem Strafausspruch zugehörigen Feststellungen sind aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), so dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer neue, insgesamt widerspruchsfreie Strafzumessungstatsachen feststellen kann.
16 4. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang nicht ergeben.
Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE650102023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public