KORE650102023 ECLI:DE:BGH:2022:011222U3STR471.21.0 BGH 3. Strafsenat 20221201 3 StR 471/21 Urteil § 17 Abs 2 JGG, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 StGB vorgehend BGH, 1. Dezember 2022, Az: 3 StR 471/21,
§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 4 Rn. 3; vom 29. August 2018 - 5 St
R 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.; Urteil vom
- Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19; jeweils mwN). Welche Bedeutung dabei den einzelnen Zumessungsgesichtspunkten zukommt, hängt vom Einzelfall ab. Das Tatgericht hat dazu eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände vorzunehmen (BGH, Urteile vom
- Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729 mwN; vom
- Februar 2022 - 3 StR 436/21, juris Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom
- Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25). 9 bb) Bei der Beantwortung der Frage, welche Straftaten derart gewichtig sind, dass sie Schlüsse auf die innere Tatseite im Sinne einer Schuldschwere nach § 17 Abs. 2 JGG zulassen, sind folgende Maßstäbe zugrunde zu legen: 10 Für den äußeren Unrechtsgehalt einer Tat ist auch im Jugendstrafrecht - neben anderem - die gesetzliche Strafandrohung des Erwachsenenstrafrechts von Belang (s. etwa BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 2011 - 3 StR 353/11,
§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 4 Rn. 3; vom 17. Dezember 2014 - 3 St
R 521/14, NStZ-RR 2015, 155, 156; vom
- August 2018 - 5 StR 214/18, NStZ-RR 2018, 358 f.; Urteile vom
- Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom
- Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 19 und 32; jeweils mwN). Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist danach vor allem bei Kapitalverbrechen und anderen besonders schweren Straftaten zu bejahen (BGH, Beschluss vom
- Januar 1998 - 4 StR 656/97,
§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 St
R 136/04,
§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 3; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 St
R 178/13, BGHR § 17 Abs. 2 JGG Schwere der Schuld 5 Rn. 8; Urteil vom
- Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102). Der Begriff der besonders schweren Straftat ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Qualität der Tat derjenigen von Kapitaldelikten vergleichbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2014 - 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102 mwN). Er entspricht auch nicht demjenigen, den das Gesetz für bestimmte „besonders schwere“ Qualifikationen (etwa § 250 Abs. 2 StGB) oder „besonders schwere“ Fälle (etwa § 243 Abs. 1 StGB) gebraucht. Vergehen sind vielmehr grundsätzlich ebenfalls geeignet, die Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG zu begründen (BGH, Urteile vom
- Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom
- Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 17 ff.). Lediglich solche mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden oder Gewicht können die Schwere der Schuld nicht begründen, selbst wenn sie bedenkenlos begangen werden (s. BGH, Beschluss vom
- Januar 1998 - 4 StR 656/97,
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 2 - hier: Beihilfe zum Diebstahl) oder sich als äußerst niederträchtig darstellen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 3 StR 136/04,
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 3 - hier: unterlassene Hilfeleistung). Entscheidend ist vor allem das konkrete Tatbild des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Opfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung, die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie das Vor- und Nachtatverhalten (BGH, Urteile vom
- Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom
- Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20). 11 cc) Danach begründen nach der Rechtsprechung - bei gelegentlich nicht völlig deckungsgleichen Formulierungen - regelmäßig schwere Gewaltdelikte die Schwere der Schuld (BGH, Urteile vom
- Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729 mwN; vom
- Februar 2022 - 3 StR 436/21, juris Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom
- Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25). Diese kann auch bei gefährlichen Körperverletzungen gemäß § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen sein (BGH, Urteile vom
- Juli 2021 - 3 StR 481/20, NStZ 2022, 753 Rn. 25; vom
- Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; Beschlüsse vom
- September 2011 - 3 StR 259/11, NStZ-RR 2011, 385, 386; vom
- März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290, 291; vgl. auch MüKoStGB/Radtke/Scholze,
- Aufl., § 17 JGG Rn. 66, 68 mwN). Raub und Erpressung können ebenfalls die Annahme von Schuldschwere rechtfertigen (BGH, Urteil vom
- August 2000 - 3 StR 176/00, NStZ-RR 2001, 215, 216; Beschluss vom
- Juni 2011 - 1 StR 291/11, NStZ 2012, 163; Urteil vom
- Februar 2022 - 3 StR 436/21, juris Rn. 16 ff.; vgl. andererseits BGH, Urteil vom
- Januar 2018 - 1 StR 239/17, NStZ 2018, 659, 660). Gleiches gilt für gravierende Sexualdelikte (BGH, Beschluss vom
- Mai 2013 - 1 StR 178/13,
§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 St
R 457/14, NStZ 2016, 102; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN), insbesondere den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 33). Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG kommt außerdem etwa bei Betäubungsmitteldelikten (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 1 StR 287/97, StV 1998, 335) oder bei einem Landfriedensbruch nach § 125 StGB (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2021 - 5 StR 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 17 ff.) in Betracht. 12
- dd)Demgemäß legen die hier festgestellten Taten es zumindest nahe, die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG anzunehmen. Bei beiden Delikten handelt es sich um schwerwiegende Gewalttaten, die gravierende Verletzungen der Opfer zur Folge hatten. Die bei der zeitlich nachfolgenden Tat - unbeschadet eines möglichen Rücktritts (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188 Rn. 9 ff.) - mit dem Wissenselement eines Tötungsvorsatzes verwirklichte gefährliche Körperverletzung führte fast zum Tod des Nebenklägers. Hinzu kommt, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte zwei solche, gemeinsame Züge aufweisende Taten innerhalb von nur sechs Wochen beging. 13
- b)Danach bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob sonstige Wertungen des Landgerichts besorgen lassen, dass es das Maß der durch den Angeklagten verwirklichten Schuld in unvertretbarem Ausmaß verharmlost hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/95, NStZ-RR 1996, 120, 121). Auf Bedenken könnten in diesem Zusammenhang die als strafmildernd gewürdigten Gesichtspunkte stoßen, dass der Nebenkläger „einem körperlichen Kräftemessen jedenfalls nicht abgeneigt war“ und der Angeklagte im ersten Fall „bewusst mit seiner schwächeren Hand zuschlug“. Die letztgenannte Formulierung deutet zudem zumindest darauf hin, dass die Jugendkammer die Tat an einem selbst erdachten Alternativsachverhalt gemessen hat. Der Umstand, dass eine andere Handlungsoption im Vergleich zu der vom Täter gewählten schwerer wöge, stellt jedenfalls keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl. für das Erwachsenenstrafrecht BGH, Beschlüsse vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350; vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81, 82; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 9; jeweils mwN). 14 2. Der Strafausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Zwar hat das Landgericht ein Erziehungsbedürfnis beim Angeklagten festgestellt und eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen verhängt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer bei Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG bejaht und im Folgenden auf eine höhere Jugendstrafe erkannt hätte. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Angeklagte die Taten in seinem 21. Lebensjahr beging. Sinn und Zweck der Jugendstrafe sind bei einem beinahe erwachsenen Straftäter regelmäßig anders zu bewerten als bei einem Jugendlichen, der das die Strafmündigkeit begründende Alter gerade erst erreicht hat. Während der Erziehungsgedanke mit zunehmendem Alter des Angeklagten typischerweise an Bedeutung verliert, rückt - insbesondere bei gravierenden Straftaten - das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs immer mehr in den Vordergrund. Dies gilt erst recht, wenn der Angeklagte - wie hier - im Urteilszeitpunkt bereits erwachsen ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 StR 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20, jeweils mwN; s. auch Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl., § 17 Rn. 49; MüKoStGB/Radtke/Scholze, 4. Aufl., § 17 JGG Rn. 65). Ob es bei einem nunmehr erwachsenen Täter, der als 20-Jähriger erhebliche Gewalttaten beging, für die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld überhaupt noch auf einen Erziehungsbedarf ankommt, kann hier zwar dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13,
§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 5; Urteile vom 18. Juli 2018 - 2 St
R 150/18, NStZ 2018, 728, 729; vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19,
§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 8 Rn. 10; vom 13. Dezember 2021 - 5 St
R 115/21, NStZ 2022, 749 Rn. 37 mwN; vom
- Februar 2022 - 2 StR 295/21, juris Rn. 20 und 30 ff.). Jedenfalls spielt aber das Ausmaß der individuellen, diesem Angeklagten vorwerfbaren Schuld und ihres gerechten Ausgleichs für die Höhe der hier angemessenen Strafe eine maßgebende Rolle. 15
- Die dem Strafausspruch zugehörigen Feststellungen sind aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), so dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer neue, insgesamt widerspruchsfreie Strafzumessungstatsachen feststellen kann. 16
- Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang nicht ergeben. Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE650102023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public