KORE650122021 ECLI:DE:BGH:2021:120821U3STR447.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210812 3 StR 447/20 Urteil § 32 Abs 2 StGB, § 223 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Mönchengladbach, 30. Juli 2020, Az: 22 KLs 23/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Notwehr: Wahl eines milderen Verteidigungsmittels 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Juli 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. I. 2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 Der Angeklagte, sein Freund und der spätere Geschädigte bewegten sich in einem religiös geprägten Umfeld. Auf einer nächtlichen Feier berichtete der Freund dem Angeklagten, dass der Geschädigte ihn erpresse: Jener habe ein kompromittierendes Foto auf dem Mobiltelefon gespeichert, das geeignet sei, ihn, den Freund, in der Glaubensgemeinschaft verächtlich zu machen. Wenn er, der Freund, nicht an den Geschädigten zahle, werde jener das Bild im Internet veröffentlichen. Der Angeklagte wollte dem Freund helfen. Er ging davon aus, dass die Veröffentlichung des Fotos in sozialen Medien unmittelbar - schlimmstenfalls schon am kommenden Morgen - bevorstand. Deshalb begab er sich gegen 5 Uhr zu der Asylunterkunft des Geschädigten. Diesem gegenüber gab er vor, dass er telefonieren müsse, und erreichte so, dass der Geschädigte ihm das Telefon freiwillig übergab. Der Angeklagte steckte es in die Tasche und lief damit davon. Er offenbarte dem Geschädigten nicht, dass er von der laufenden Erpressung wusste, nur das Foto zu löschen beabsichtigte und das Telefon danach zurückgeben wollte. Der Geschädigte verfolgte ihn, holte ihn ein und verlangte sein Gerät zurück. In dieser Situation schlug der Angeklagte unvermittelt zu und brachte hierdurch dem Geschädigten eine schmerzende Verletzung am Handgelenk bei, um sich im Besitz des Telefons zu halten. Es folgte eine körperliche Auseinandersetzung. Schließlich floh der Angeklagte, löschte das Bild und sorgte im Anschluss dafür, dass der Geschädigte das Gerät zurückbekam. 4 Das Landgericht hat neben der vorsätzlichen Körperverletzung eine tateinheitlich begangene Nötigung ausgeurteilt, weil der Angeklagte den Geschädigten durch den Schlag davon abgehalten habe, sich das Telefon zurückzunehmen. Aufgrund der Erpressungssituation hat die Strafkammer eine Nothilfelage nach § 32 Abs. 2 StGB bejaht, allerdings den Schlag nicht als erforderlich im Sinne dieser Vorschrift gewürdigt. Ein zur Abwehr der drohenden Veröffentlichung des Fotos im Internet ebenso geeignetes milderes Mittel hat sie darin erblickt, dass der Angeklagte den Geschädigten über seine Absicht, das Telefon nicht dauerhaft an sich zu nehmen, sondern nur das Bild löschen zu wollen, hätte aufklären und die Dinge im Gespräch bereinigen können. 5 2. Insbesondere gegen die letztgenannte Würdigung wendet sich die Revision. Sie hält den möglichen Ausgang eines Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten für spekulativ und ein solches deshalb aus der ex-ante-Sicht zur Gefahrenabwehr für ungeeignet. II. 6 Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Entgegen der Revision und dem Generalbundesanwalt hat das Landgericht die Tat zutreffend als nicht gerechtfertigt gewürdigt. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht vor. 7 1. Zwar bestand zu Beginn des Tatgeschehens eine objektive Notwehrlage. Das Recht am eigenen Bild (s. hierzu MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 32 Rn. 93 mwN), das Vermögen und die Freiheit der Willensbildung des Freundes waren in der gegebenen Erpressungssituation rechtswidrig bedroht. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angriff auf diese Rechtsgüter in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte zuschlug, jedoch nicht mehr gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Die Gefahr der Veröffentlichung des Fotos und des Fortgangs der Erpressung waren in diesem Moment gebannt, denn das Telefon steckte bereits in der Tasche des Angeklagten. Der Geschädigte unternahm zunächst auch keinen körperlichen Angriff auf den Angeklagten, um an sein Gerät zu gelangen, sondern forderte es nur verbal heraus. 8 2. Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, war der Schlag jedenfalls nicht erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte hätte den Geschädigten vielmehr über seine wahren Absichten aufklären und ihm Gelegenheit zum Einlenken geben müssen, bevor er zuschlug. Insoweit gilt: 9
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