KORE650172023 ECLI:DE:BGH:2022:151222U3STR245.22.0 BGH 3. Strafsenat 20221215 3 StR 245/22 Urteil vorgehend LG Düsseldorf, 28. Oktober 2021, Az: 8 KLs 22/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen und von einer Entscheidung über einen gegen ihn gerichteten Adhäsionsantrag abgesehen. Die beiden Mitangeklagten hat es zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen den Freispruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 2 Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Der Angeklagte und die Mitangeklagten W. und F. waren seit Jahren untereinander befreundet. Als alle drei gemeinsam in W. s Auto umherfuhren, fassten die Mitangeklagten den Plan, den Wohnwagen anzuzünden, den ein ihnen unliebsamer Bekannter dauerhaft mit seiner Ehefrau als Unterkunft nutzte. Menschenleben wollten sie dabei nicht gefährden. 4 Der Wohnwagen stand auf einem kameraüberwachten Gelände. Dorthin fuhren die Angeklagten, nachdem F. das Ehepaar telefonisch unter einem Vorwand von dort weggelockt hatte. Er hatte Industrieteppichreiniger dabei, den die Mitangeklagten zu entzünden versuchten. Als dies nicht richtig gelang, fuhren die Angeklagten zu einer Tankstelle, wo W. als neuen Brandbeschleuniger Benzin in eine PET-Flasche abfüllte. Nach Rückkehr parkte er den Wagen außerhalb des Abstellgeländes. Dort nahm der Angeklagte die Flasche in Kenntnis des Tatplans auf W. s Geheiß aus dem Beifahrerfußraum und stellte sie auf die Straße. W. ergriff sie, und alle drei begaben sich zu Fuß erneut zum Wohnwagen. Durch einen Blick ins Fenster vergewisserten sie sich, dass sich keine Personen darin aufhielten. Ein Versuch der Mitangeklagten, den Wohnwagen mit benzingetränktem Toilettenpapier anzuzünden, scheiterte im Folgenden zunächst ebenfalls. 5 Die Angeklagten gingen daraufhin zurück zur Straße. Nun „versuchten“ beziehungsweise „begannen“ der Angeklagte und F. , die Nummernschilder von W. s Fahrzeug mit Küchenrollenpapier zu verdecken. Anschließend fuhren alle drei mit dem Wagen auf das Gelände. Dort tränkten die Mitangeklagten erneut Toilettenpapier mit dem Benzin, entzündeten dieses und damit schließlich den Wohnwagen. Er brannte ebenso vollständig aus wie 13 umstehende Neufahrzeuge. Es entstand ein Sachschaden von etwa 400.000 €. 6 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich an der Tatbegehung nicht beteiligt habe. Das Herausnehmen der PET-Flasche aus W. s Wagen sei für die Brandlegung objektiv nicht förderlich gewesen und stelle auch keine psychische Unterstützung der ohnehin tatentschlossenen Mitangeklagten dar. Jedenfalls sei zweifelhaft, ob der Angeklagte sich vorgestellt habe, dass sein Verhalten zur Förderung oder Erleichterung der Haupttat geeignet gewesen sei. Das Verdecken der Nummernschilder weise ebenfalls keinen Bezug zur Brandstiftung auf. Es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen gewesen, dass er dadurch nicht die angeklagte Tat, sondern einen späteren Tankbetrug habe verschleiern wollen. II. 7 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Freispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. 8 1. Das Landgericht hat den Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen seine Kognitionspflicht verstoßen (zu den insoweit nach st. Rspr. zu beachtenden Grundsätzen und Maßstäben s. BGH, Urteil vom 21. April 2022 - 3 StR 360/21, NJW 2022, 2349 Rn. 9 mwN). Es hat außer Acht gelassen, dass das Verdecken der Kennzeichen neben der Beihilfe zu einem Brandstiftungsdelikt einen weiteren Straftatbestand erfüllt haben könnte. In Betracht kommt insoweit jedenfalls ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG. Ein solcher liegt vor, wenn ein Täter in rechtswidriger Absicht die Ablesbarkeit des amtlichen Nummernschilds erschwert (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 22 StVG Rn. 9 mwN). Ob den Angeklagten dies gelang - ein Versuch des Delikts ist nach § 23 Abs. 1 StGB straflos -, lässt das Urteil offen. Das neue Tatgericht wird hierzu gegebenenfalls präzisere Feststellungen zu treffen haben. 9 Das Verdecken der Kennzeichen zur Verschleierung eines Tankbetrugs ist auch vom angeklagten Tatgeschehen umfasst. Es bildet mit dem in der Anklage dargestellten Handlungsverlauf ein einheitliches Vorkommnis und damit eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO. Tatort, Tatzeit, Tathandlung sowie die dem Täterverhalten innewohnende Zweckbestimmung der Verdeckung einer Straftat und damit diejenigen individuellen Merkmale, die den Vorfall als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen, wären auch dann gleich, wenn die Angeklagten tatsächlich allein einen Tankbetrug hätten vorbereiten wollen. 10 Darauf, ob das (versuchte) Verdecken des eigenen Nummernschilds außerdem - und damit gegenüber § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG vorrangig - eine (versuchte) Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 StGB darstellt (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 Ss 350/19,NStZ 2020, 619 Rn. 8 f.; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 274 Rn. 5; BeckOK StVR/Bollacher, StGB, 17. Ed., § 274 Rn. 4.1; aA MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 274 Rn. 10 mwN; zweifelnd Krack, NStZ 2000, 423 f.), kommt es danach für den Erfolg der Revision nicht mehr an. 11 Gleiches gilt für die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zusätzlich aufgezeigten Beanstandungen, es fehle dem Urteil an einer umfassenden Darstellung der Einlassung des Angeklagten, seiner persönlichen Verhältnisse sowie seiner Vorstrafen. 12 2. Die getroffenen Feststellungen sind aufzuheben, weil sie den Angeklagten belasten und er sie mangels Beschwer nicht hat angreifen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 StR 282/20, NStZ 2022, 109 Rn. 37 mwN). 13 3. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.