BGH, Urteil vom 07.09.2021 – 1 StR 134/21 – Revision in Strafsachen: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Unterbrechungsfristen Auf die Revision des Angeklagten…
KORE650332021 ECLI:DE:BGH:2021:070921U1STR134.21.0 BGH 1. Strafsenat 20210907 1 StR 134/21 Urteil § 229 StPO, § 337 Abs 1 StPO vorgehend LG Offenburg, 21. Dezember 2020, Az: 2 KLs 204 Js 9459/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Revision in Strafsachen: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Unterbrechungsfristen Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 21. Dezember 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts packte der Angeklagte, durch erheblichen Alkohol-, Cannabis- und Amphetaminkonsum in seiner "Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, erheblich vermindert" (UA S. 6), am Morgen des 30. Mai 2019 die Nebenklägerin S. , die nach dem Besuch einer Diskothek auf dem Heimweg war, von hinten an den Oberarmen; er zerrte sie, ihren Widerstand überwindend und ihre Schreie ignorierend, über eine Leitplanke von der Straße weg, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Angeklagte und die Geschädigte rollten durch ein Dornengebüsch den Abhang bis zum Hinterhof einer Firma hinunter; dadurch zogen sie sich Kratz- und Schürfwunden am gesamten Körper zu. Der Angeklagte hielt zur Umsetzung seiner Ankündigung "so, wir ficken jetzt" die rücklings auf dem Boden liegende Geschädigte mit einer Hand am Arm fest und fasste an ihre von einem Büstenhalter bedeckte Brust; zudem griff er an den Bund ihrer Jeanshose im Bereich des Reißverschlusses, um sie zu entkleiden. Als die Nebenklägerin erneut schrie, ließ der Angeklagte - mit plötzlich weit aufgerissenen Augen "nicht ausschließbar ein tieferes Einsehen in das, was er gerade tat," gewinnend (UA S. 5, 11) - von ihr ab, obwohl er ihr körperlich überlegen war und weiter hätte versuchen können, den Geschlechtsverkehr gewaltsam herbeizuführen.
3 2. Die Revision ist begründet.
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7 (a) Die Vorschrift des § 229 StPO soll nach herkömmlicher Auffassung das Tatgericht zu einer möglichst engen (konzentrierten) Abfolge der Verhandlungstage anhalten, um unter dem lebendigen und unverfälschten Eindruck des in einer Gesamtschau zu würdigenden Verhandlungsstoffs zu entscheiden; der Urteilsspruch soll aus dem "Inbegriff der Verhandlung" gewonnen und die "Qualität" der Entscheidung gesichert werden. Es soll verhindert werden, dass das Tatgericht entgegen dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung bei nachlassender Erinnerung auf die Akten zurückgreifen muss (Konzentrationsmaxime; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 6 StR 114/20 Rn. 8 und vom 22. Mai 2013 - 4 StR 106/13 Rn. 4; je mwN; an diesem Gesetzeszweck nach gesetzlicher Verlängerung der Frist von zunächst drei Tagen über zehn Tage auf nunmehr drei Wochen zweifelnd: BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 - 5 StR 74/08 Rn. 15). Damit wird zugleich dem Gebot beschleunigter Verfahrenserledigung Rechnung getragen.
8 Um die Tatgerichte zum hiernach gebotenen Einhalten der - wie aufgezeigt, nunmehr ohnehin großzügiger bemessenen - Unterbrechungsfristen und damit zur zügigen Durchführung der Hauptverhandlung anzuhalten, soll ein Nichtberuhen in den Fällen des Verstoßes gegen § 229 StPO auf "besonders gelagerte" Ausnahmefälle beschränkt sein (etwa BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 5 StR 65/20 Rn. 5; vom 24. Oktober 2013 - 5 StR 333/13 Rn. 6 und vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07 Rn. 5; Urteile vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225 und vom 30. April 1952 - 5 StR 275/52, NJW 1952, 1149 f.). Der Verstoß gegen § 229 StPO ist indes kein absoluter Revisionsgrund und führt deswegen nicht "automatisch" zur Urteilsaufhebung.
Es bedarf vielmehr der Einzelfallprüfung, die vor allem an der Schwierigkeit der Sachaufklärung und der Gesamtdauer der Hauptverhandlung auszurichten sein dürfte. So kann zum einen das Beruhen bei einfach gelagertem Sachverhalt und erdrückender Beweislage nach kurzer Hauptverhandlung auszuschließen sein. Zum anderen kommt ein Beruhensausschluss in Großverfahren in Betracht, in denen sich infolge der Mehrzahl der Hauptverhandlungstage die Eindrücke von der laufenden Beweisaufnahme vertieft und Vorkehrungen zur Verfestigung des Erinnerungsbildes wie insbesondere Berichterstattervermerke getroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225; Beschlüsse vom 6. Juli 2000 - 5 StR 613/99 Rn. 6, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5 und vom 13.
Oktober 1993 - 5 StR 231/93 Rn. 5, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 2). Das Beruhen ist anhand des Verfahrensablaufs und der Urteilsbegründung zu prüfen (LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 229 Rn. 42).
9 (b) Hier ist nach dem Urteilsinhalt die Würdigung der Sachlage im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) nicht einfach:
10 Zwar hat das Landgericht die Höchstdauer denkbar knapp nur um einen Tag überschritten (vgl. dazu RG, Urteil vom 27. Februar 1923 - I 112/23, RGSt 57, 266, 267) und dabei den Fristablauf womöglich anhand überholter Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 StR 408/13, BGHR StPO § 229 Unterbrechungsfrist 1 und vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Beschluss 1) irrtümlich bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 5 StR 231/93 Rn. 5, BGHR StPO § 229 Abs. 3 Hemmung 2). Indes bedurfte es hier zum Ausschluss von Schuldunfähigkeit neben der Beurteilung des Zusammenwirkens des Alkohols insbesondere mit dem Amphetamin der Würdigung zweier besonderer Umstände, nämlich der Selbstverletzung durch das Hinunterrollen durch das Dornengebüsch und des überraschenden Tatabbruchs mutmaßlich infolge des Nachlassens der Rauschwirkung und eines "Wieder-zu-sich-Kommens".
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14 3. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die Maßregel des § 64 StGB zu prüfen haben, die freilich ihrerseits zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
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