(1)DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans; Errichtung einer Hilfsstrafkammer; besonderes persönliches Merkmal der steuerrechtlichen Erklärungspflicht 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. November 2018 werden verworfen. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten L. im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 2. Oktober 2015 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, die Angeklagten H. und D. jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der Senat als unbegründet verworfen. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des Landgerichts und den nachfolgenden Senatsbeschluss mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2016 (2 BvR 2023/16) und vom 16. Januar 2017 (2 BvR 2011/16 und 2034/16) wegen einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Angeklagten auf ihren gesetzlichen Richter auf und verwies die Sache „an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock“ zurück. 2 Das Landgericht hat den Angeklagten L. nunmehr wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die Angeklagten H. und D. jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sieben Monaten (Angeklagter H. ) sowie von zwei Jahren und drei Monaten (Angeklagte D. ) verurteilt. Ferner hat es bezüglich aller Angeklagten festgestellt, dass zwei Monate der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. 3 Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel sind unbegründet. I. 4 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 5 Die drei Angeklagten waren übereingekommen, künftig für eine gewisse Dauer in arbeitsteiliger Weise unversteuerte Diesel-Basisöl-Gemische aus Finnland auf dem Seeweg nach R. unter der Bezeichnung Schmieröl bzw. Universalöl zu importieren und diese anschließend als Dieselkraftstoff in andere europäische Länder weiterzuverkaufen, ohne jedoch die hierfür anfallende Energiesteuer anzumelden und zu entrichten. Den Gemischen, die zu mindestens 80 % aus handelsüblichem Dieselkraftstoff bestanden, war Basisöl beigemischt worden, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff und auch nicht um solche, die gemäß §§ 4 ff. Energiesteuergesetz (in der Fassung vom 5. Dezember 2012, fortan: EnergieStG aF) dem Steueraussetzungsverfahren unterlagen. Die Beimischung des Basisöls stand tatsächlich der Verwendung als Kraftstoff in Dieselmotoren nicht entgegen, führte jedoch dazu, dass die Gemische die chemischen Eigenschaften von Heizöl aufwiesen und mit 0,13 € pro Kilogramm zu versteuern waren. Die zu erklärende, indes nicht angemeldete Energiesteuer in Höhe von 474.000 € für die erste Lieferung Ende Juli 2013 und in Höhe von 480.000 € für die zweite Lieferung Anfang September 2013 entrichtete der Angeklagte L. , der als geschäftsführender Vorstandsvorsitzender der importierenden E. AG (kurz: E. ) hierzu verpflichtet war, nicht; für die dritte Lieferung Ende September 2013 entrichtete er die Energiesteuer, nachdem - ohne dass er zuvor eine Steueranmeldung abgegeben hatte - die Lieferung beschlagnahmt und die Steuer in Höhe von 474.723,21 € durch das Hauptzollamt S. festgesetzt worden war, um die Aufhebung der Sachhaftung zu erreichen. 6 2. Das Landgericht hat in allen drei Fällen der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) bzw. der Beihilfe hierzu besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 und Nr. 5 AO angenommen. II. 7 Den Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt. 8 1. Die von allen drei Beschwerdeführern im Wesentlichen inhaltsgleich erhobene Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 Buchst. b StPO aF) ist - entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts - unbegründet. 9
- a)Ihr liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: 10 Das Bundesverfassungsgericht hatte das im ersten Rechtsgang von einer Hilfsstrafkammer erlassene Urteil - ebenso wie den die Revisionen der Angeklagten verwerfenden Senatsbeschluss - aufgehoben und die Sache „an eine andere Strafkammer des Landgerichts“ zurückverwiesen, weil den Angeklagten ihr gesetzlicher Richter dadurch entzogen worden war, dass der Beschluss des Präsidiums des Landgerichts, mit dem es das Verfahren von der ursprünglich zuständigen 8. Großen Strafkammer auf die 8a. Hilfsstrafkammer übertragen hatte, keine abstrakt-generelle Regelung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthielt. 11 Nach der Zurückverweisung kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden der zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zuständigen 8. Großen Strafkammer und dem Vorsitzenden der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für zurückverwiesene Sachen jener Strafkammer zuständigen 1. Großen Strafkammer über die Zuständigkeit für das erneut zu verhandelnde Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung für Zurückverweisungen der von der 8a. Hilfsstrafkammer verhandelten Sachen enthielten die Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2016 und 2017 des Landgerichts nicht. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017, bestätigt durch Beschluss vom 23. Februar 2017, stellte das Präsidium des Landgerichts die Zuständigkeit der 8. Großen Strafkammer fest. Mit ihrem vor dem Landgericht rechtzeitig erhobenen Besetzungseinwand beanstandeten die Angeklagten die Zuständigkeit der 8. Großen Strafkammer im Wesentlichen mit der Begründung, als „andere Strafkammer“ könne „willkürfrei“ lediglich die 1. Große Strafkammer verstanden werden, weil es sich bei der 8a. Hilfsstrafkammer ihrer Rechtsnatur nach lediglich um die „Vertretungskammer“ der 8. Großen Strafkammer und nicht um eine „institutionelle“, eigenständige Strafkammer gehandelt habe. Diesen Einwand verfolgen sie im Revisionsverfahren weiter. 12
- b)Eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO aF liegt nicht vor. Das Gericht war vorschriftsmäßig besetzt. 13
- aa)Mit der Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sowie das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 327; Urteil vom 20. März 1956 - 1 BvR 479/55, BVerfGE 4, 412, 416, 418). Um dies zu gewährleisten, müssen Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, derart gefasst sein, dass sie im Voraus schriftlich abstrakt-generell so eindeutig und genau wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Die Vorausbestimmung muss sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, auf der es um die Person des konkreten Richters geht. Nur so wird garantiert, dass die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322, 328 f. und vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984 und 985/87, BVerfGE 82, 286, 298; BVerfG, Urteil vom 20. März 1956 - 1 BvR 479/55, BVerfGE 4, 412, 416). 14
- bb)Wird nicht die Verfassungswidrigkeit einer Zuständigkeitsregelung im Geschäftsverteilungsplan selbst, sondern deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung durch das Gericht geltend gemacht, beschränkt sich die Überprüfung der gerichtlichen Auslegung auf eine reine Willkürkontrolle (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 2020 - 1 BvR 2435/18 Rn. 30 und vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 Rn. 22; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 15 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14 Rn. 12; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13 Rn. 17 und vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17 Rn. 16). Das Rechtsmittelgericht hat dabei allein zu überprüfen, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und daher unhaltbar - mithin willkürlich - sind. 15
- cc)Nach diesen Maßstäben unterliegt der Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Rostock vom 18. Januar 2017, mit dem es die Zuständigkeit der 8. Großen Strafkammer für das Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, einer Vertretbarkeits- und Willkürkontrolle. Denn das Präsidium hatte mit seinem Beschluss keine neue Zuständigkeitsregelung für die Zuteilung des hiesigen Verfahrens aufgestellt, sondern lediglich die bereits bestehenden Zuständigkeitsbestimmungen des Geschäftsverteilungsplans ausgelegt und zur Klärung der zwischen den Vorsitzenden der beiden Strafkammern strittigen Zuständigkeitsfrage in Anwendung gebracht (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 Rn. 20 und vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 138/75 Rn. 6). Entsprechend erschöpfen sich die Angriffe der Revisionen in dem - unzutreffenden - Einwand, der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts habe „willkürfrei“ ausschließlich dahin ausgelegt werden können, dass die 1. Große Strafkammer für die Verhandlung und Entscheidung der „an eine andere Strafkammer“ zurückverwiesenen, im ersten Rechtsgang verfassungswidrig von der 8a. Hilfsstrafkammer entschiedenen Sache zuständig sei. 16
- dd)Die Auslegung und die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen im Geschäftsverteilungsplan durch das Präsidium des Landgerichts sind frei von Willkür. 17