KORE650422021 ECLI:DE:BGH:2021:120821U3STR450.20.0 BGH 3. Strafsenat 20210812 3 StR 450/20 Urteil § 25 Abs 2 StGB, § 211 StGB, § 222 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 227 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend BGH, 12. August 2021, Az: 3 StR 450/20, Beschlussvorgehend LG Mönchengladbach, 5. September 2019, Az: 32 KLs 15/18nachgehend BGH, 12. August 2021, Az: 3 StR 450/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Strafurteil: Erfolgszurechnung bei gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und anschließendem vorsätzlichen Tötungsdelikt eines Dritten 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 2019, soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten K. betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende den Angeklagten K. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft, ihre Revision betreffend die Angeklagten Ka. und S. sowie die Revision der Nebenklägerin Manuela P. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Die Kosten des die Angeklagten Ka. und S. betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Nebenklägerin Manuela P. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die Angeklagten Ka. und S. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung aller Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. 2 Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin machen mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen Fehler in den Feststellungen und der Beweiswürdigung geltend, deren Vermeidung aus ihrer Sicht zu einer Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts hätte führen können. Außerdem wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Es hat in Bezug auf den Angeklagten K. im tenorierten Umfang Erfolg und erweist sich, was die beiden anderen Angeklagten angeht, ebenso als unbegründet wie die Revision der Nebenklägerin. I. 3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 1. Die vormals mitangeklagte Mutter des Angeklagten K. führte seit dem Frühsommer 2017 eine Beziehung mit dem späteren Tatopfer. Die Verbindung war von Aggressionen und massiven körperlichen Übergriffen seitens des später Geschädigten geprägt. Zu mehreren Gelegenheiten würgte und vergewaltigte er die Mutter. Sie erlitt Todesangst und unternahm einen erfolglosen Suizidversuch. Zu einer Trennung sah sie sich nicht in der Lage. Stattdessen gewann sie die Überzeugung, der Geschädigte solle eine "Tracht Prügel" erhalten. Um die Jahreswende 2017/2018 beauftragte sie ihren Sohn, den Angeklagten K. , damit, jemanden zu finden, der diese Aufgabe übernimmt, und übergab ihm 2.500 €. Sie äußerte, sie wolle dem Geschädigten "am liebsten mal einen Stein vor den Kopf hauen", damit die Quälerei ein Ende habe. 5 Der Angeklagte K. wandte sich an einen Berufsschulkameraden, den Angeklagten Ka. , der wiederum den Angeklagten S. ansprach. Zu dritt beschlossen sie, dass der Geschädigte "aufs Maul bekommen" solle. Dass er bewusstlos oder krankenhausreif geschlagen wird, wollten die Angeklagten Ka. und S. , die weder die Mutter noch ihren Lebensgefährten kannten, dem Angeklagten K. allerdings nicht versprechen; sie sagten vielmehr zu, der Geschädigte werde bekommen, was er verdiene. Als die Frage im Raum stand, ob die Mutter ihrem Lebensgefährten hinterher noch einen Stein auf den Kopf fallen lasse, versicherte der Angeklagte, der mit einem entsprechenden Geschehen nicht rechnete, dass dies mit Sicherheit nicht passieren werde. Das glaubten Ka. und S. . Ihre Entlohnung sollte 1.500 € betragen. 6 Am Abend fuhren alle drei zusammen zu dem Campingplatz, auf dem die Mutter mit dem Geschädigten in einem Wohnwagen lebte. Der Angeklagte K. wies den beiden anderen die Fahrstrecke. S. führte ein Pfefferspray mit sich, Ka. einen Teleskopschlagstock. Alle drei nahmen billigend in Kauf, dass die Gegenstände gegenüber dem Opfer zum Einsatz gelangen. Vor Ort sandte K. seiner Mutter abredegemäß eine verschlüsselte SMS. Daraufhin verließ sie für einen vorgeblichen Toilettenbesuch den Wohnwagen. Während K. am Auto wartete, zeigte die Mutter den Angeklagten Ka. und S. den Weg zu diesem. 7 Dort angekommen, trat S. die Tür ein und setzte sofort das Pfefferspray ein, um dem Geschädigten die Sicht zu nehmen. Sodann streckte er ihn mit drei Faustschlägen in das Gesicht zu Boden. Er versetzte ihm einen weiteren Schlag gegen den Oberkörper und verließ den Wohnwagen. Anschließend schlug Ka. mindestens zweimal mit seinem Teleskopschlag auf den Geschädigten ein und warf einen Fernseher auf ihn, bevor er sich ebenfalls entfernte. Das Opfer war zu diesem Zeitpunkt nicht lebensgefährlich verletzt, womit beide Angeklagte auch nicht gerechnet hatten; seinen Tod hatten sie weder beabsichtigt noch billigend in Kauf genommen. Gemeinsam mit dem Angeklagten K. fuhren sie davon. Dass seine Mutter die Situation im Folgenden für ein Tötungsdelikt ausnutzen würde, kalkulierten die drei Angeklagten nicht ein. 8 Die Mutter fand den Geschädigten im Campingwagen kampfunfähig am Boden liegend vor. In Tötungsabsicht schlug sie ihn mehrfach mit einem Pflasterstein auf den Kopf und würgte ihn, bis er verstarb. 9 2. Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf hat das Landgericht im Wesentlichen auf die übereinstimmenden, jeweils weitgehend geständigen Angaben der Angeklagten und der Mutter sowie das von Sachverständigen dargelegte Verletzungs- und Spurenbild gestützt. Danach verstarb das Opfer durch eine Kombination von Erstickungsgeschehen und Schädel-Hirn-Trauma, letzteres hervorgerufen durch stumpfe Gewalteinwirkung auf den bereits auf dem Boden liegenden Kopf. Die zum Tode führenden Tathandlungen hat die Strafkammer der Mutter zugeschrieben, nicht den Angeklagten Ka. und S. . Neben den weitgehend geständigen Angaben der Mutter hat das Landgericht dabei unter anderem gewürdigt, dass sich nur an ihrer Kleidung Blutspuren vom Geschädigten befanden, nicht aber an derjenigen der Angeklagten Ka. und S. . Andere Verletzungen wie serielle Rippenbrüche, die es keinem der Tatbeteiligten klar hat zuordnen können, waren nicht todesursächlich. 10 Die Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen hat die Strafkammer ebenfalls auf die Einlassungen gestützt, denen sie geglaubt und die sie durch das objektive Tatgeschehen belegt befunden hat. Von einem Tötungsvorsatz der Angeklagten hat sie sich insbesondere deshalb nicht überzeugen können, weil sie hierfür die Bezahlung von 750 € pro Kopf als zu niedrig und die Tatplanung und Maskierung als für ein Tötungsdelikt zu rudimentär angesehen hat. Außerdem, so das Landgericht, hätte es keinen Sinn ergeben, den Angeklagten K. am Auto warten zu lassen, wenn das Opfer ohnehin hätte getötet werden sollen. Denn dann wäre es folgenlos geblieben, wenn es den Sohn der Lebensgefährtin als Täter erkannt hätte. Die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagten das spätere Verhalten der Mutter hätten voraussehen und/oder damit rechnen müssen, jedoch dies nach Abwägung unter Würdigung der Einlassungen verneint. 11 Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht das Tatgeschehen nur für die Mutter als Mord und für die drei Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 25 Abs. 2 StGB gewertet. 12 3. Die Strafzumessung hat es für die Angeklagten Ka. und S. im Wesentlichen mit ihren fehlenden einschlägigen Vorstrafen, ihrer aufrichtigen Reue, ihrem Willen zu einem Täter-Opfer-Ausgleich gegenüber den Nebenklägerinnen, ihrem Tatmotiv, der Mutter zu helfen, sowie der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einerseits, mit der besonders rücksichtslosen, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzenden Tatbegehung andererseits begründet. 13 Auf den Heranwachsenden K. hat die Strafkammer vor dem Hintergrund seiner problematischen Biographie Jugendstrafrecht angewandt und gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Schwere der Schuld bejaht. Sie hat den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zugrunde gelegt und die Höhe der Jugendstrafe am Erziehungsbedarf bemessen. II. 14 Den Rechtsmitteln von Staatsanwaltschaft und Nebenklage ist weitgehend der Erfolg zu versagen. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt lediglich auf die Revision der Staatsanwaltschaft beim Strafausspruch für den Angeklagten K. einen Rechtsfehler auf. Im Einzelnen: 15 1. Die Feststellungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen. Es stellt insbesondere keinen Widerspruch dar, dass das Tatopfer "kampfunfähig" und "reglos am Boden lag", als die Angeklagten Ka. und S. den Wohnwagen verließen, aber gleichwohl nicht lebensgefährlich verletzt war. Kampfunfähigkeit und Reglosigkeit können auf Verletzungen zurückzuführen sein, die nicht lebensgefährlich sind. 16 2. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt beruht auf einer Beweiswürdigung, die nicht zu beanstanden ist. 17 Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 6). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung hinzunehmen. 18 Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtsfehlerfrei. 19
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