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BGH 2 StR 378/22

KORE650422023 ECLI:DE:BGH:2022:231122B2STR378.22.0 BGH 2. Strafsenat 20221123 2 StR 378/22 Beschluss § 21 StGB, § 64 StGB, § 176 StGB, § 267 Abs 6 S 1 StPO vorgehend LG Gießen, 16. Mai 2022, Az: 1 KLs

§ 21Ursachen, mehrere 3 und 5).

Vor dem Hintergrund der beim Angeklagten diagnostizierten Störung der Sexualpräferenz in Form der Pädophilie einerseits und der enthemmenden bzw. stimulierenden Wirkung des Amphetamins andererseits waren nähere Erörterungen zu möglichen Wechselwirkungen angezeigt. Denn nach den Feststellungen ist jedenfalls ein bestimmender Einfluss des Betäubungsmittels auf die gegenständlichen Taten nicht auszuschließen. Hierzu hat sich die Strafkammer lediglich formelhaft ablehnend verhalten, sodass die Ausführungen an einem durchgreifenden Erörterungsmangel leiden (vgl. Senat, Beschluss vom

  1. Januar 2017 – 2 StR 436/16, NStZ-RR 2017, 167). 12
  2. Mit Blick auf die dargelegten Würdigungsmängel kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt wäre und aufgrund dessen eine mildere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben. Das neue Tatgericht wird sich eingehender mit der Frage von Ausmaß und Auswirkungen des Amphetaminkonsums und dem Grad der Berauschung des Angeklagten in den Tatzeitpunkten, auch mit Blick auf die Pädophilie des Angeklagten, zu befassen haben. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, zweckmäßigerweise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen. Im Übrigen schließt der Senat angesichts des festgestellten Leistungsbildes aus, dass der Angeklagte im Zustand aufgehobener Steuerungsfähigkeit gehandelt hat, sodass der Schuldspruch unberührt bleibt. 13
  3. Ferner hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ohne Begründung unterblieben ist. Über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch ohne Antrag aus sachlich-rechtlichen Gründen zu begründen, wenn sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängte (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. Oktober 2019 – 3 StR 406/19, juris Rn. 3; KK-StPO/Kuckein/Bartel,
  5. Aufl., § 267 Rn. 88; jeweils mwN). Das war hier der Fall. 14 Angesichts der Feststellungen zum langjährigen, intensiven Amphetaminkonsum des Angeklagten drängte sich die Prüfung der Frage auf, ob bei dem Angeklagten ein Hang vorhanden ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom
  6. Oktober 2022 – 5 StR 394/22, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom
  7. Oktober 2019 – 2 StR 108/19, juris Rn. 3; Beschluss vom
  8. April 1995 – 4 StR 95/95,

§ 64Abs. 1 Hang 5). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 St

GB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Senat, Beschluss vom

  1. Juli 2019 – 2 StR 93/19, juris Rn. 9 mwN). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH, Beschlüsse vom
  2. September 2017 – 1 StR 348/17, juris Rn. 10; vom
  3. November 2003 – 1 StR 406/03,

§ 64Hang 2).

Hierfür ergeben sich aus den Urteilsgründen deutliche Anhaltspunkte, nachdem der Angeklagte an den Wochenenden bisweilen überhaupt nicht schlief, er zunehmend das Interesse an sozialen Interaktionen verlor und das familiäre Zusammenleben beeinträchtigt war. 15 Weiterhin wird zu prüfen sein, ob die begangenen Taten – auch Sexualstraftaten kommen als Anlasstat durchaus in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom

  1. März 2000 – 2 StR 598/99 Rn. 9 mwN) – auf den möglicherweise festzustellenden Hang zurückgeht, ob in Zukunft die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und ob eine hinreichend konkrete Behandlungsaussicht besteht. Keine dieser Fragen lässt sich nach den bisherigen Feststellungen ohne Weiteres verneinen. 16 Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss der neue Tatrichter daher – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – (erstmals) verhandeln und entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom
  2. März 2022 – 2 StR 43/22, juris Rn. 6 mwN); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE650422023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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