KORE650482023 ECLI:DE:BGH:2023:170123BXIIIZB48.21.0 BGH 13. Zivilsenat 20230117 XIII ZB 48/21 Beschluss vorgehend LG Ingolstadt, 5. August 2021, Az: 21 T 667/20vorgehend AG Ingolstadt, 1. März 2020, Az: 3 XIV 138/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 5. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde am Samstag, dem 29. Februar 2020, gegen 14:00 Uhr von der Bundespolizei zwischen M. und S. in einem Regionalexpress angetroffen. Er führte keinen Reisepass mit sich und verfügte auch nicht über einen Aufenthaltstitel. Die Eurodac-Recherche verlief negativ. Der Betroffene gab an, er sei durch eine Schleuserorganisation, an die er etwa 10.000 € gezahlt habe, vor etwa vier Wochen über Rumänien und Ungarn in einem Lkw nach Deutschland verbracht worden, wo er einer Tätigkeit habe nachgehen wollen. Mit sofort vollziehbaren Verfügungen vom Sonntag, dem 1. März 2020 wurde die Ausreisepflicht des Betroffenen festgestellt, von der Gewährung einer Ausreisefrist abgesehen, die Abschiebung angedroht sowie die Abschiebung verfügt. 2 Das Amtsgericht H. hat am gleichen Tag auf den vorab mit der Verfügung über die Abschiebung und der Beschuldigtenvernehmung per Telefax übermittelten Haftantrag der beteiligten Behörde, der Ausführungen zum Sachverhalt, zur Zuständigkeit der Bundespolizei und des Amtsgerichts H., zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, zu den Voraussetzungen und der Durchführbarkeit der Rückführung, zur Erforderlichkeit und der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung, zum Haftgrund, zur Verhältnismäßigkeit der Haft und zu den Beteiligungserfordernissen der Staatsanwaltschaft enthält, nach Anhörung des Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 31. Mai 2020 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt. Am 2. April 2020 wurde der Betroffene aus der Haft entlassen, weil eine Abschiebung wegen der Coronavirus-Pandemie nicht mehr möglich war. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dagegen hat die beteiligte Behörde die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihren Zurückweisungsantrag weiter. 3 I. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Das Landgericht meint, der Beschluss des Amtsgerichts habe den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil das Amtsgericht die Ausländerakte des Betroffenen nicht beigezogen habe. Es habe das Unterlassen auch nicht begründet. Mit dem Haftantrag seien nicht alle Unterlagen übersandt worden, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Ausländerakte der Bundespolizei befunden hätten. Beispielsweise seien die sogenannten "Länderlisten" erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden. Der Beschluss des Amtsgerichts könne daher auch nicht mit der Begründung als rechtmäßig angesehen werden, trotz Nichtbeiziehung der Ausländerakte hätten dem Amtsgericht alle bei der beteiligten Behörde geführten Unterlagen vorgelegen. Es dürfe nämlich nicht geprüft werden, ob das Amtsgericht im Falle der Beiziehung der vollständigen Ausländerakte anders entschieden hätte. Die nachträgliche Beiziehung der Ausländerakte könne keine Heilung herbeiführen. 5 2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.