KORE650572023 ECLI:DE:BGH:2023:170123BIIZB9.22.0 BGH 2. Zivilsenat 20230117 II ZB 9/22 Beschluss § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. Januar 2022, Az: 11 U 82/21vorgehend LG Hamburg, 26. März 2021, Az: 402 HKO 18/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Berufung: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Geschäftsunterlagen Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2022 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 600 €. 1 I. Der Kläger war Treugeberkommanditist der T. GmbH & Co. KG, eine ein Hotel in Erfurt betreibende Fondsgesellschaft. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin von deren Komplementärin. 2 Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der T. GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Veräußerung der ehemals in deren Eigentum stehenden Gewerbeimmobilie G. Hotel in Erfurt zu gewähren und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2022 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 3 II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Zugang zu der Berufungsinstanz nicht unzumutbar erschwert. Die Beklagte ist nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) oder ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung der Beklagten übersteigt 600 € nicht. 4 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f.; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 9; Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 1/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 30. Juni 2020 - II ZB 25/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. Februar 2022 - II ZB 5/21, NZG 2022, 1117 Rn. 11). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 8). 5 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96 Rn. 9; Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 6). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 8; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Februar 2022 - II ZB 5/21, NZG 2022, 1117 Rn. 12). 6 2. Die Bewertung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt. 7
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