KORE650792021 ECLI:DE:BGH:2021:141021U4STR95.21.0 BGH 4. Strafsenat 20211014 4 StR 95/21 Urteil § 211 Abs 2 StGB, § 212 Abs 2 StGB vorgehend LG Bochum, 11. September 2020, Az: 7 Ks 1/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Totschlag: Besondere Verwerflichkeit als Voraussetzung eines besonders schweren Falls Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. September 2020 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision nach Teilrücknahme nur noch gegen den Strafausspruch. Sie beanstandet die unterbliebene Erörterung eines besonders schweren Falles des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Der mehrfach, überwiegend wegen Beschaffungstaten vorbestrafte Angeklagte konsumierte langjährig Heroin und andere Betäubungsmittel. Am 7. April 2019 suchte er gemeinsam mit dem späteren Tatopfer, dem ebenfalls betäubungsmittelabhängigen L. , einen Rauschgifthändler auf, um Heroin zu erwerben. Danach kam es zum Streit zwischen ihnen, weil der Angeklagte annahm, L. habe ihn bei dem Drogengeschäft benachteiligt. Beide hatten zuvor verschiedene Drogen konsumiert. Der Angeklagte schlug kraftvoll auf L. ein, traf ihn mehrfach am Kopf und gewann nach anfänglicher Gegenwehr des L. die Oberhand. Im Verlauf der sich über mehr als zwei Stunden hinziehenden Auseinandersetzung fügte er ihm durch Tritte oder Schläge Rippenbrüche zu und drückte ihm eine heiße Glühlampe ins Gesicht, wodurch der Geschädigte, wie vom Angeklagten beabsichtigt, eine stark schmerzende Verbrennung erlitt. Diese Handlungen nahm der Angeklagte - wie das Landgericht nach dem Zweifelsgrundsatz angenommen hat - nicht mit dem Vorsatz vor, den L. zu töten, sondern in der Absicht, ihn zu quälen und zu veranlassen, ein Fehlverhalten bei dem Drogengeschäft zuzugeben. Spätestens gegen Ende der Auseinandersetzung schlug der Angeklagte aus Wut, in die er nicht ausschließbar auch infolge einer bei der Auseinandersetzung erlittenen schmerzhaften Verletzung seiner Hand geraten war, mindestens sechsmal kraftvoll mit dem 3,5 kg schweren Standfuß einer Lampe auf den Kopf des Geschädigten ein, davon zweimal gezielt gegen dessen Stirnbereich. Das Landgericht hat hinsichtlich des ersten Schlags einen Tötungsvorsatz nicht festgestellt. Die beiden gegen die Stirn des Geschädigten gerichteten Schläge führte der Angeklagte nach den Feststellungen hingegen mit Tötungsvorsatz aus. 4 Der Angeklagte fesselte den stark blutenden und erkanntermaßen tödlich verletzten Geschädigten. Er bemühte sich, das Zimmer von Blutspuren zu reinigen. Danach forderte er den Geschädigten, der noch bei Bewusstsein war, auf, sein Fehlverhalten einzuräumen. Mit seinem Mobiltelefon filmte er ihn, während dieser am Boden lag und Schmerzenslaute von sich gab. Er beschimpfte den Geschädigten und erwiderte auf dessen Bitte, einen Krankenwagen zu rufen, es sei ihm „egal“. Außerdem fragte er den Geschädigten, der äußerte, sterben zu müssen, ob er Anzeige bei der Polizei erstatten werde. Nach Fertigung der Videoaufnahmen löste er die Fesseln des Geschädigten. Er entschloss sich jetzt, die Gelegenheit zu nutzen, um Geld oder Betäubungsmittel des Geschädigten an sich zu bringen, und durchsuchte - nicht ausschließbar erfolglos - dessen Taschen. Der Geschädigte starb spätestens in der folgenden Nacht durch Verbluten infolge der ihm durch die Schläge mit dem Lampenfuß beigebrachten Verletzungen. 5 2. Das Landgericht hat die Mordmerkmale der Verdeckungs- und der Ermöglichungsabsicht, der Grausamkeit sowie der niedrigen Beweggründe verneint und die Tat als Totschlag (§ 212 StGB) gewertet. Der Angeklagte habe nicht zur Verdeckung einer anderen Straftat gehandelt, denn nach dem Zweifelssatz müsse insoweit zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er bereits die den Tötungshandlungen vorausgegangenen Körperverletzungen mit Tötungsvorsatz begangen habe und es sich deshalb bei ihnen um keine andere Tat gehandelt habe. Die Tötung sei auch nicht zur Ermöglichung einer Straftat erfolgt. Es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte erst nach Ausführung der tödlichen Schläge den Entschluss gefasst habe, die Taschen des Geschädigten nach Stehlenswertem zu durchsuchen. Eine grausame Tötung liege nicht vor, denn es stehe nicht fest, dass der Angeklagte dem Geschädigten bei Ausführung der Tötungshandlung Schmerzen oder Qualen zufügen wollte, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Ein früheres Quälen des Geschädigten und das Geschehen nach den Tötungshandlungen seien insoweit unerheblich. Schließlich sei auch ein niedriger Beweggrund nicht gegeben. Führende Beweggründe der Tat seien im Rahmen eines Motivbündels Rache, Hass und Wut auf den Geschädigten gewesen, was bei wertender Betrachtung nicht als besonders niedrig und verwerflich zu betrachten sei. 6 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 7 1. Die Revision ist nachträglich durch Teilrücknahme des ursprünglich umfassend eingelegten Rechtsmittels wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden. 8 2. Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.