KORE650972021 ECLI:DE:BGH:2021:031121U1STR467.18.0 BGH 1. Strafsenat 20211103 1 StR 467/18 Urteil vorgehend BGH, 20. Januar 2021, Az: GSSt 2/20, Beschlussvorgehend BGH, 8. Juli 2020, Az: 1 StR 467/18, Vorlagebeschlussvorgehend BGH, 1. Dezember 2020, Az: 6 ARs 15/20, Beschlussvorgehend BGH, 10. März 2020, Az: 4 ARs 10/19, Beschlussvorgehend BGH, 6. Mai 2020, Az: 2 ARs 203/19, Beschlussvorgehend BGH, 6. Februar 2020, Az: 5 ARs 20/19, Beschlussvorgehend BGH, 16. Oktober 2019, Az: 3 ARs 11/19, Beschlussvorgehend BGH, 11. Juli 2019, Az: 1 StR 467/18, Beschlussvorgehend LG München II, 7. Februar 2018, Az: 22 Js 31502/14 jug 1 JKLs DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Februar 2018 dahingehend ergänzt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.488,64 Euro angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Betruges in 49 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und versuchten Betruges in 13 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. 2 Die auf die Nichtanordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 3 1. Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 8. Juli 2020 dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG), und das Revisionsverfahren mit Blick auf das Verfahren vor dem Großen Senat für Strafsachen ausgesetzt. 4 Der Große Senat für Strafsachen hat am 20. Januar 2021 - GSSt 2/20 - beschlossen, dass die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht. 5 2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Taten (UA S. 8 ff.) entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des von dem Angeklagten Erlangten selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einziehung nachholen. Danach ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.488,64 Euro gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzuordnen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.