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BGH StB 6/23, StB 7/23, StB 6/23 + StB 7/23

KORE651082023 ECLI:DE:BGH:2023:080323BSTB6.23.0 BGH 3. Strafsenat 20230308 StB 6/23, StB 7/23, StB 6/23 + StB 7/23 Beschluss § 35 Abs 2 S 1 StPO, § 36 Abs 1 S 1 StPO, § 41 S 1 StPO, § 311 Abs 2 StPO D

§ 36Abs. 1 Satz 1 Anordnung 2 Rn. 6 mw

N). Den Anforderungen an eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO ist dadurch genügt, dass diese aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ersehenden Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises auf diese Vorschrift (BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2013 - 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243 Rn. 18 mwN; OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Mai 1981 - 6 Ss 802/81, JMBl. NW 1982, 21, 22). Für den Zeitpunkt der Zustellung kommt es allein auf den Eingang bei der Behörde, nicht aber auf den bei der zuständigen Abteilung oder gar dem das Verfahren bearbeitenden Staatsanwalt an (BGH, Beschluss vom
  3. Juli 2016 - 4 StR 253/16,

§ 36Abs. 1 Anordnung 1 Rn. 13 f. mw

N). 7

  1. b)Daran gemessen sind die Urschriften der angefochtenen Beschlüsse dem Generalbundesanwalt aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs am 3. Januar 2023 zugestellt worden. Dessen unmittelbar den Beschlüssen angehängten Verfügungen ist zu entnehmen, dass der gesamte ihm vorliegende Vorgang mitsamt den Beschlüssen dem Generalbundesanwalt in Urschrift zugeleitet werden sollte. Aus den sich aus den Akten ergebenden Umständen folgt, dass damit zugleich die Beschlüsse zugestellt werden sollten. Ein anderer Zweck der Übersendung erschließt sich nicht, zumal weder um Rücksendung des Vorgangs gebeten noch eine Wiedervorlagefrist notiert worden ist. Daraus wird deutlich, dass der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Vorgang über die Anträge der Drittbetroffenen als abgeschlossen betrachtet hat und nicht lediglich eine formlose informatorische Übersendung in Rede steht (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 4 StR 336/12, BGHSt 58, 243 Rn. 19). 8 Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung steht einem Zustellungswillen und der Wirksamkeit einer Zustellung nicht entgegen. Eine Belehrung sieht § 35a Satz 1 StPO nur gegenüber Betroffenen, nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 35a Rn. 5). Im Übrigen führt eine unterbliebene Belehrung gemäß § 44 Satz 2 StPO lediglich dazu, dass die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen ist. Daher lässt sich daraus, dass den Betroffenen ebenfalls keine Belehrung erteilt wurde, hier nicht maßgeblich auf einen fehlenden Zustellungswillen schließen. 9 Auch sonst ist den Anordnungen, den Betroffenen jeweils eine Beschlussausfertigung zu übersenden, nichts Wesentliches für einen Zustellungswillen gegenüber dem Generalbundesanwalt zu entnehmen. Unabhängig davon, dass eine Zustellung jeweils empfängerbezogen zu prüfen ist, ist hinsichtlich der Betroffenen immerhin die Übersendung einer Ausfertigung (vgl. § 275 Abs. 4 StPO in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) und nicht lediglich einer einfachen Abschrift verfügt worden. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beschlüsse weitestgehend im Sinne der Betroffenen ausgefallen sind, da jeweils die Rechtswidrigkeit sowohl der angeordneten Maßnahmen als auch der Art und Weise des Vollzugs - mit Blick auf einzelne Gesichtspunkte - festgestellt wurde. 10 Für die Wirksamkeit der Zustellungen ist der in der Beschwerdebegründung dargelegte Umstand nicht entscheidend, dass die Sachakten in sieben Kartons beim Generalbundesanwalt eingegangen sind und der Vorgang über die Beschwerdeentscheidungen nicht gesondert beigefügt war, sondern in einem der Kartons unter den aufgestapelten Sachakten in einer Laufmappe gelegen hat; denn ungeachtet der konkreten Art und Weise der Übersendung tragen die beiden Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs einen Eingangsstempel des Generalbundesanwalts mit dem Datum des 3. Januar 2023. Damit steht außer Frage, dass sie tatsächlich eingegangen und zur Kenntnis genommen worden sind. Ob sie innerhalb der Behörde an die zuständige Stelle weitergeleitet worden sind, ist, wie dargelegt, für die Frage der Zustellung ohne Belang. 11
  2. c)Der Wirksamkeit der Bekanntgabe steht schließlich nicht entgegen, dass der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 24. Januar 2023 auf entsprechende Beanstandungen des Generalbundesanwalts erneut die Zustellung an diesen, nunmehr ausdrücklich zur Zustellung der Beschlüsse „gemäß § 41 StPO“ angeordnet hat. 12 2. Die Rechtsmittelfrist hat demnach mit Ablauf des 10. Januar 2023 geendet. Durch die abermalige Zustellung der Beschlüsse am 25. Januar 2023 hat die Frist nicht erneut begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 246/12,

§ 273Abs. 1 Zustellung 1; Urteil vom 27. Oktober 1977 - 4 St

R 326/77, NJW 1978, 60; s. auch BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KRB 9/86,

§ 36Abs.

1 Satz 1 Anordnung 1). Die am

  1. Januar 2023 eingelegten sofortigen Beschwerden sind somit verspätet. 13
  2. Es besteht kein Anlass, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1, § 45 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE651082023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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