KORE651242023 ECLI:DE:BGH:2023:050423U6STR517.22.0 BGH 6. Strafsenat 20230405 6 StR 517/22 Urteil § 21 StGB, § 46 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 50 StGB, § 56 StGB, § 213 Alt 2 StGB, Art 6 Abs 1 S 1 MRK vorgehend LG Cottbus, 8. Juli 2022, Az: 21 Ks 4/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung der alkoholbedingten Enthemmung bei der Strafrahmenwahl zu Gunsten des Angeklagten sowie bei der anschließenden Strafrahmenverschiebung Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Juli 2022 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 2 1. Nach den Feststellungen näherte sich der Nebenkläger auf einer Tanzfläche wiederholt der Zeugin J. , der damaligen Verlobten des Angeklagten, wobei er sie körperlich berührte und sich auch nicht durch Abwehrversuche der Zeugin davon abbringen ließ. Darüber geriet der Angeklagte in Wut. Er stürmte auf den Nebenkläger zu, ergriff ihn am Hals und brachte ihn, während er ihn von der Tanzfläche schob, zu Boden. Während der Nebenkläger versuchte, sich aufzurichten, trat ihm der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß wuchtig gegen die rechte Gesichtshälfte. Da der Nebenkläger bewusstlos zur Seite kippte, verfehlte ihn der zweite kräftige Tritt des Angeklagten. Obgleich mehrere Personen versuchten, den Angeklagten von dem wehrlos am Boden Liegenden fernzuhalten, gelangen dem Angeklagten vier weitere gezielte Tritte von oben gegen den Kopf des Nebenklägers, bevor der Zeuge D. den Angeklagten endgültig wegdrängen konnte. Bei den wuchtigen Stampftritten gegen den Kopf des Nebenklägers handelte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz. Er war aufgrund einer Alkoholintoxikation zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. 3 2. Die Strafkammer hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet. Sie hat unter Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemäß § 23 StGB einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB angenommen und in ihre Erwägungen unter anderem die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten sowie die lange Verfahrensdauer eingestellt. Sodann hat sie den Strafrahmen nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt und im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne „die erhebliche Verfahrensdauer, die einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung entspricht, maßgeblich und mit besonders hoher Gewichtung in die strafmildernde Bewertung einbezogen“. Hierzu hat sie ergänzend ausgeführt, dass die „erhebliche Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung“ gewährt werde, damit die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung verbleibe. Das Strafverfahren sei von Anfang 2018 bis Ende 2021 rechtsstaatswidrig verzögert worden. II. 4 Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 5 1. Sie ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt und erfasst daher nicht die vom Strafausspruch unabhängige (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 2016 – 1 StR 121/16 und vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138) Kompensationsentscheidung. 6 2. Die Bestimmung des Strafrahmens und die konkrete Strafzumessung halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.