KORE651272021 ECLI:DE:BGH:2021:191021BANWZ.B.3.20.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20211019 AnwZ (B) 3/20 Beschluss § 112a Abs 2 Nr 2 BRAO, § 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 152 Abs 1 VwGO, § 152a VwGO, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 47 Abs 1 EUGrdRCh vorgehend BGH, 22. Juni 2021, Az: AnwZ (B) 3/20, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 10. August 2020, Az: II AGH 4/19, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 16. Dezember 2019, Az: II AGH 4/19, Beschlussnachgehend BGH, 15. März 2022, Az: AnwZ (B) 3/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Statthaftigkeit der Beschwerde an den BGH gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Die sofortige Beschwerde vom 31. Januar 2020 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Dezember 2019 sowie die Beschwerde vom 6. November 2020 gegen die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Dezember 2019 und vom 10. August 2020, letzterer in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2020, werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Die Antragsgegnerin richtete für den Antragsteller, dessen Zulassungskanzlei in F. liegt, besondere elektronische Anwaltspostfächer für seine weiteren Kanzleien in K. und B. ein, ohne ihn hierüber informiert und ohne ihm Leserechte eingeräumt zu haben. 2 Der Antragsteller hat mit Antrag vom 14. Juni 2019 vor dem Anwaltsgerichtshof im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm für diese Postfächer Leserechte einzuräumen. 3 Seit dem 24. Juni 2019 hat der Antragsteller Zugang zu den beiden besonderen elektronischen Anwaltspostfächern. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2019 hat er seine Anträge "auf Fortsetzungsfeststellungsklage" umgestellt und beantragt, "festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass die vormalige Antragsgegnerin und nunmehrige Beklagte für den Kläger zwei beA-Postfächer zu dessen weiteren Kanzleien in K. und B. eingerichtet hat, ohne dass der Kläger hierüber zuvor informiert wurde, und welches sie technisch so betreibt, dass ihr eine Auskunftserteilung zu den Inhalten der beA-Postfächer, z.B. durch die Setzung von Leserechten für den Postfachinhaber, im Verhinderungsfall für den Zugriff durch [ihn] unmöglich war". 4 Der Anwaltsgerichtshof hat den "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" durch Beschluss vom 16. Dezember 2019, dem Antragsteller zugestellt am 17. Januar 2020, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass "der zuletzt gestellte Antrag mit seinem Fortsetzungsfeststellungsbegehren" unzulässig sei. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei eine Änderung des Begehrens in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht statthaft. 5 Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 hat der Antragsteller neben einer Anhörungsrüge hilfsweise eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2019 erhoben - "sollte die Anhörungsrüge aus [ihm] unbekannten Gründen unzulässig sein." Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2020 hat der Antragsteller die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit gerügt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2020 hat der Antragsteller gerügt, über die sofortige Beschwerde sei noch nicht entschieden; diese hätte an den Bundesgerichtshof weitergeleitet werden müssen, da der Anwaltsgerichtshof nicht abgeholfen habe. 6 Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. August 2020 - unter der Bezeichnung "Kammergericht" - die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 unter anderem dahingehend berichtigt, dass es in der Bezeichnung des Gerichts statt "Kammergericht" richtig "Anwaltsgerichtshof" heißen muss. 7 Mit Schriftsatz vom 6. November 2020 hat der Antragsteller "gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin [...] vom 16.12.2019, in Gestalt des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs Berlin [...] vom 10.8.2020, in Gestalt des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs Berlin [...] vom 8.10.2020" Beschwerde eingelegt. 8 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Beschwerde im vorliegenden Fall ausnahmsweise statthaft sei. Der Anwaltsgerichtshof ignoriere den Antrag auf Klärung des Rechtswegs. Es sei daher zu fingieren, dass er die Rechtswegrüge zurückweise. Der Anwaltsgerichtshof führe mittlerweile unter dem Aktenzeichen II AGH 8/20 ein Klageverfahren zu den Feststellungsanträgen vom 16. Juli 2019. Damit bekunde er seine Zuständigkeit, ohne zuvor über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden zu haben. Zudem habe der Anwaltsgerichtshof über einen Klageantrag, nämlich die Fortsetzungsfeststellungsklage vom 16. Juli 2019, fehlerhaft nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden und somit eine Überprüfung in der Berufungsinstanz unmöglich gemacht. Die Beschwerde sei zudem aufgrund des in Art. 79 Abs. 1 DSGVO europarechtlich verankerten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz als statthaft zu behandeln. Der Anwaltsgerichtshof als letztinstanzliches nationales Gericht habe die streitentscheidende Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen müssen. Da er dies nicht getan habe, müsse dieser Verstoß dadurch korrigiert werden, dass die Beschwerde als zulässig erachtet werde. Dies sei auch wegen einer Abfolge von Fehlern und Gehörsverweigerungen des Anwaltsgerichtshofs geboten. 9 Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 10. August 2020 in Gestalt des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und den Rechtsstreit zur Fortsetzung an das Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs an den Anwaltsgerichtshof Berlin zurückzuverweisen und höchst hilfsweise die Feststellungsklage vom 16. Juli 2019 zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin zu terminieren. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 11 Sie ist der Ansicht, die Beschwerde sei nicht statthaft und deshalb unzulässig. 12 Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen. Der Antragsteller hat hierzu unter Hinweis auf europarechtliche Bestimmungen Stellung genommen. II. 13 Die Beschwerden des Antragstellers haben keinen Erfolg. 14 1. Die sofortige Beschwerde aus dem Schriftsatz vom 31. Januar 2020 ist nicht wirksam erhoben worden. Der Antragsteller hat die Beschwerde hilfsweise für den Fall eingelegt, dass die Anhörungsrüge unzulässig sein sollte. Die Einlegung von Rechtsmitteln ist allerdings schlechthin bedingungsfeindlich, weswegen sie auch nicht unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden kann; ein dennoch bedingt erhobenes Rechtsmittel ist unwirksam und als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11; BAG, NJW 1996, 2533, 2534; BFH, NVwZ 1983, 439; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., vor § 128 Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., vor § 124 Rn. 35 ff. [unter Hinweis auf Besonderheiten bei der Anschlussberufung, die hier nicht vorliegt]). Zudem ist die Bedingung nicht eingetreten, da die Anhörungsrüge zulässig war, wovon auch der Anwaltsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. August 2020 ausgegangen ist. 15 2. Die mit Schriftsatz vom 6. November 2020 erhobene Beschwerde ist unstatthaft und ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde richtet sich einerseits gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2019 und andererseits gegen den Beschluss vom 10. August 2020, berichtigt durch Beschluss vom 8. Oktober 2020. Anders als im Beschwerdeantrag zum Ausdruck gebracht wird, hat der Beschluss vom 16. Dezember 2019 durch die nachfolgenden Beschlüsse keine andere Gestalt erhalten. Vielmehr ist durch den Beschluss vom 10. August 2020 lediglich die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden. Die Beschwerde richtet sich jedoch auch gegen diesen Beschluss, da der Antragsteller davon ausgeht, dass dieser Beschluss unwirksam sei, weil entgegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Berichtigungsbeschluss nicht auf dem Beschluss vermerkt worden sei. 16
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