KORE651372023 ECLI:DE:BGH:2023:040423BXIIIZB79.20.0 BGH 13. Zivilsenat 20230404 XIII ZB 79/20 Beschluss vorgehend BGH, 2. August 2022, Az: XIII ZB 79/20, Beschlussvorgehend LG Ingolstadt, 11. September 2020, Az: 33 T 1532/20vorgehend AG Ingolstadt, 17. März 2020, Az: 2 XIV 145/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im Beschluss des Senats vom 2. August 2022 wird zurückgewiesen. 1 I. Der Betroffene befand sich vom 30. Januar 2020 bis zum 31. März 2020 in Abschiebehaft. Er wandte sich mit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2020, mit dem die Haft bis zum 19. April 2020 verlängert worden war. Das Landgericht Ingolstadt wies die Beschwerde zurück. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für die er Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragte. 2 Der Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2022 den Beschluss des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und unter Ablehnung des Verfahrenskostenhilfeantrags im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag vom 27. März bis zum 31. März 2020 zurückgewiesen worden ist. Er hat festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Haft den Betroffenen in diesem Zeitraum in seinen Rechten verletzt hat. Ferner hat er ausgesprochen, dass der Landkreis M. dem Betroffenen 1/3 seiner im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten hat. 3 II. Die Gegenvorstellung vom 20. Oktober 2022 hat keinen Erfolg. 4 1. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bittet mit dem als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf um erneute Prüfung des Verfahrenskostenhilfeantrags. Der Senat hat in den Beschlussgründen ausgeführt, der Verfahrenskostenhilfeantrag habe sich - soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat - erledigt. Diese Annahme ist nach Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen möglicherweise nicht veranlasst. Es sei zwischen dem Kostenerstattungsanspruch und dem Verfahrenskostenhilfeanspruch zu unterscheiden. Die Ausländerbehörden rechneten gegen Kostenerstattungsansprüche regelmäßig mit noch offenen Kosten der Abschiebung oder sonstigen Ansprüchen auf. Das führe im Ergebnis dazu, dass der Rechtsanwalt mit seiner Vergütung ausfalle. 5 2. Der Senat hält daran fest, dass sich der Verfahrenskostenhilfeantrag, soweit er nicht abgelehnt wurde, durch die Kostenentscheidung zugunsten des Betroffenen erledigt hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.