KORE651422021 ECLI:DE:BGH:2021:021121BIIZR50.20.0 BGH 2. Zivilsenat 20211102 II ZR 50/20 Beschluss § 110 Abs 2 Nr 1 ZPO, FrHAbkEU/KOR vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. Januar 2020, Az: 6 U 235/14vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 18. November 2014, Az: 15 O 472/14nachgehend BGH, 25. Januar 2022, Az: II ZR 50/20, Urteilnachgehend BGH, 28. Juni 2022, Az: II ZR 50/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostensicherheit: Ausnahme bei völkerrechtlichen Verträgen; Sicherheitsverlangen gegenüber koreanischem Kläger Dem Kläger wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 23.488,46 € zu stellen. I. 1 Der Kläger, der in Südkorea wohnt, ist Gesellschafter der G. GmbH i.L., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 war. Er macht gegen ihn Schadensersatzansprüche der Gesellschaft aus Geschäftsführerhaftung geltend. 2 Mit Beschluss des Landgerichts vom 23. April 2014 und Zwischenurteil des Berufungsgerichts vom 17. April 2015 ist dem Kläger antragsgemäß die Erbringung einer Prozesskostensicherheit für die Prozesskosten des ersten und zweiten Rechtszugs aufgegeben worden. 3 Die Klage hatte im zweiten Rechtszug teilweise Erfolg. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig, soweit der Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 zur Zahlung von 233.000 € nebst Zinsen an die G. GmbH i.L. verurteilt worden ist. Auf die Beschwerde des Beklagten zu 1 hat der Senat die Revision zugelassen, soweit dieser weiterhin zur Zahlung von 963.780,40 € nebst Zinsen an die Gesellschaft verurteilt worden ist. 4 Nunmehr begehrt der Beklagte zu 1 die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit für das Revisionsverfahren. II. 5 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§§ 110, 112 Abs. 3 ZPO). Die Anordnung kann der Senat im Beschlusswege treffen, da der Kläger dem Sicherheitsverlangen nicht entgegen getreten ist, es nach Grund und Höhe unstreitig ist und ein Zwischenstreit im Sinne von § 303 ZPO mithin nicht vorliegt (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 1; RGZ 104, 189, 190). 6 1. Der Beklagte zu 1 ist mit dem Verlangen nach weiterer Sicherheitsleistung nicht nach §§ 565, 532 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen. Da das erstinstanzliche Verlangen des Beklagten zu 1 nach Sicherheitsleistung nicht eingeschränkt war, gilt es für die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich etwaiger Rechtsmittelzüge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - II ZR 33/20, juris Rn. 6 mwN). 7 2. Der Kläger ist prozesskostensicherungspflichtig. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.