N). Solche Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf. 8 a) Ob eine „schwere Beleidigung“ vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein (BGH, Urteile vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16,
R 42/81; Beschluss vom
N; Beschluss vom
R 597/84 und vom
20). Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“ (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16,
R 454/10 Rn. 5 und vom
R 372/16 Rn. 8). 9 b) Diesen Anforderungen genügt das Urteil. Das Landgericht hat ausdrücklich eine objektive Bewertung der seitens des Opfers – nach einem zunächst sachlich begonnenen Gespräch – getätigten Äußerungen „verpiss’ dich und gehe zurück zu deiner dummen Frau“ vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass diese Äußerung zwar kränkend für den Angeklagten war, der Angeklagte aber auf Grund des abgeschlossenen notariellen Kaufvertrags mit einem vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss keinen Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises oder eine Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte. Insoweit war das Beharren des Opfers auf den abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag und auf die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht inadäquat. Dabei hat das Landgericht für die Wertung der Schwere auf den Lebenskreis der Beteiligten abgestellt, was zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Beleidigung unmittelbar vor der Tat für sich genommen nicht als hinreichend schwer gewertet worden ist. 10 Das Landgericht hat im Rahmen der erforderlichen „Ganzheitsbetrachtung“ (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. März 2017 – 1 StR 663/16,
R 574/14,
18) auch die Entwicklung des Verhältnisses des Angeklagten zum Opfer ausführlich und sorgfältig erörtert und in die Gesamtbewertung einbezogen. Der Senat besorgt deshalb auch nicht, dass das Landgericht seiner Beurteilung des Vorliegens einer schweren Beleidigung rechtsfehlerhaft lediglich die der unmittelbar der Tötung vorausgehenden Äußerungen des Opfers zu Grunde gelegt hat. So hat das Landgericht ausdrücklich umfangreiche Feststellungen zur Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Opfer im Vorfeld der späteren Tat getroffen und im Rahmen seiner Abwägung auch berücksichtigt, dass das Opfer seine Ablehnung einer Änderung des abgeschlossenen notariellen Kaufvertrags vor der Tat bereits wiederholt sachlich zum Ausdruck gebracht hatte. Aus der vom Landgericht im Detail mitgeteilten und im Vorfeld der Tat geführten Kommunikation über WhatsApp zwischen dem Angeklagten und dem Opfer (UA S. 26 bis 29) ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für dem unmittelbaren Tatgeschehen bereits vorangegangene Beleidigungen seitens des Opfers. Der Senat vermag auf Grund dieser Feststellungen auszuschließen, dass das Landgericht den Aspekt eines sich zu einer schweren Beleidigung aufsummierenden, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens wiederholter Kränkungen aus dem Blick verloren haben könnte. 11 2. Auch die Verneinung eines sonst minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB – ohne zusätzlichen Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 StGB – hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Die Gesamtwürdigung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 12
3 Totschlag 3 Rn. 4). Soweit es sich aber – wie hier – um besondere Auswirkungen der Tat handelt, die voraussehbar und geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schuldschwere zu beeinflussen, können diese im Blick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) auch ausnahmsweise Berücksichtigung finden (BGH, Beschlüsse vom
R 119/02 Rn. 6 mwN), hätte eine weitere Milderung des Strafrahmens von § 213 StGB über §§ 21, 49 StGB hier nicht erfolgen können. Bellay Bär Leplow Allgayer Munk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE651532023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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