BGH, Beschluss vom 02.11.2021 – 6 StR 485/21 – Versuchter sexueller Übergriff: Unmittelbares Ansetzen zur sexuellen Handlung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil…
KORE651852021 ECLI:DE:BGH:2021:021121B6STR485.21.0 BGH 6. Strafsenat 20211102 6 StR 485/21 Beschluss § 22 StGB, § 176 Abs 4 Nr 2 StGB vom 21.01.2015 vorgehend LG Frankfurt (Oder), 9. März 2021, Az: 24 KLs 10/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Versuchter sexueller Übergriff: Unmittelbares Ansetzen zur sexuellen Handlung 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2021
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Übergriffs“ in Tateinheit mit Raub und Körperverletzung (Fall II.1), wegen „sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Besitz einer pornographischen Schrift und Überlassen einer pornographischen Schrift an eine Person unter achtzehn Jahren und des unaufgeforderten Gelangenzulassens“ (Fall II.2), wegen versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit dem Unternehmen, sich „in den Besitz einer jugendpornographischen Schrift zu bringen,“ in sechs Fällen (Fälle II.3 bis 8), wegen versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit dem Unternehmen, sich den Besitz einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen (Fall II.9), und wegen Unternehmens, sich den Besitz einer jugendpornographischen Schrift zu verschaffen (Fall II.10), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2 1. Der Senat berichtigt den Schuldspruch zu den Fällen II.1 und 2 entsprechend den rechtsfehlerfreien Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.
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5 2. Der Schuldspruch im Fall II.9 der Urteilsgründe hält revisiongerichtlicher Überprüfung nicht stand. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte der 13-jährigen Geschädigten - erfolglos - „fernschriftlich“ Geld unter anderem für ein Entkleiden während eines Videotelefonats anbot.
6 Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten sexuellen Übergriffs nicht. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestands entsprechende Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 4 StR 397/19, NStZ 2020, 353, 354; vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570, jeweils mwN). Hieran gemessen hat der Angeklagte noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (aF) angesetzt. Denn die Vornahme der sexuellen Handlung war nach seiner Vorstellung ersichtlich von der Bereitschaft der Nebenklägerin, sich auf sein Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, StV 2014, 413, 414).
7 Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Schuldspruchänderung entzieht der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten die Grundlage.
8 3. Der Schuldspruch in den Fällen II.3 bis 8 der Urteilsgründe wegen sechs Fällen des versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit dem Unternehmen, sich „in den Besitz einer jugendpornographischen Schrift zu bringen,“ unterliegt der Aufhebung. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen bedrohte der Angeklagte in der Zeit vom 12. bis zum 27. Januar 2019 über den Nachrichtendienst WhatsApp die Geschädigte sechsmal, unter anderem mit ihrer Vergewaltigung beziehungsweise Tötung, sollte sie ihm nicht ein verlangtes Nacktbild übermitteln oder sich per Videotelefonie vor ihm entkleiden (Fälle II.3 bis 7). Eine weitere Drohung auf demselben Weg und mit demselben Ziel erfolgte am 12. August 2019 (Fall II.8).
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12 4. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs sowie die Schuldspruchänderung zu Fall II.9 entziehen den jeweils verhängten Strafen sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
Sander Ri’inBGH Dr. Schneider isturlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert Feilcke Sander Tiemann Fritsche http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE651852021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public