KORE651882021 ECLI:DE:BGH:2021:021121BIXZR39.20.0 BGH 9. Zivilsenat 20211102 IX ZR 39/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 403 ZPO vorgehend OLG Braunschweig, 23. Januar 2020, Az: 8 U 77/19vorgehend LG Braunschweig, 24. Mai 2019, Az: 9 O 3504/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des rechtlichen Gehörs: Ablehnung eines Beweisantrags zur sachverständigen Bestimmung des Alters einer Unterschrift Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2020 zugelassen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert für das Revisionsverfahren wird auf 45.000 € festgesetzt. I. 1 Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines privaten Darlehens. 2 Der Kläger verlangte von dem Beklagten, seinem Bruder, erstmals im August 2018 unter Vorlage eines auf den 12. März 2010 datierten Darlehensvertrags die Rückzahlung von 45.000 € nebst Zinsen. Er hat behauptet, der Vertrag sei am 12. März 2010 von beiden Brüdern im Büro des Beklagten unterschrieben worden; hierbei sei der Zeuge B. bei offener Tür vor dem Büro anwesend gewesen. Der Beklagte hat die Unterschrift unter dem Darlehensvertrag als seine eigene anerkannt, aber die Echtheit des über seiner Unterschrift stehenden Textes und dessen inhaltliche Richtigkeit unter Behauptung eines vom Kläger vorgenommenen Blankettmissbrauchs bestritten. Zum Beweis seiner Behauptung, dass die Unterschrift des Klägers im Jahr 2018 geleistet worden sei, während seine eigene (Blanko-)Unterschrift bereits aus dem Jahr 2010 stamme, hat der Beklagte die Einholung eines "graphologischen Gutachtens" angeboten. 3 Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen B. stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahmen eines Teils der Zinsforderung nach persönlicher Anhörung des Beklagten bestätigt. Ein Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt, weil ein graphologisches Gutachten offensichtlich ungeeignet sei, zu klären, ob die Unterschriften im Abstand von acht Jahren geleistet wurden. Das rügt die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als Verletzung rechtlichen Gehörs. II. 4 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 5 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinn gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - II ZR 5/20, NJW-RR 2021, 986 Rn. 8 mwN). 6 Bei der Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Beweiserhebung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZR 101/19, WuM 2020, 239 Rn. 10 mwN). 7 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die von dem Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistungen nicht wegen Ungeeignetheit des Beweismittels hätte ablehnen dürfen. 8
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