KORE651972023 ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR56.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230522 VIa ZR 56/23 Beschluss vorgehend OLG Nürnberg, 15. Dezember 2022, Az: 16 U 4291/19vorgehend LG Ansbach, 18. Oktober 2019, Az: 2 O 667/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 9.000 €. I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2017 von einem Händler einen gebrauchten VW Touareg 3.0 TDI zum Preis von 45.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Audi AG entwickelten und hergestellten V6-3 Liter-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für den Fahrzeugtyp die Beseitigung von zwei unzulässigen Abschalteinrichtungen an. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update, das der Kläger auf sein Fahrzeug aufspielen ließ. 2 Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihn im Hinblick auf die vom KBA beanstandeten unzulässigen Abschalteinrichtungen sittenwidrig vorsätzlich geschädigt. Er hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat er das Fahrzeug zum Preis von 29.000 € veräußert und unter Beibehaltung der übrigen Anträge in unvermindertem Umfang den Zahlungsantrag auf einen Betrag von 6.606,71 € nebst Zinsen beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nach Erteilung eines Hinweises als unzulässig verworfen, weil es an einer ausreichenden Berufungsbegründung fehle. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit der angestrebten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger weder in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung nicht überspannt und dem Kläger daher nicht den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 27. Februar 2023 - VIa ZR 1273/22, juris Rn. 4 mwN). 5 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Darlegung, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger als unzutreffend bekämpft und welche rechtlichen oder tatsächlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren betreffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW-RR 2020, 1187 Rn. 10 f.; Beschluss vom 16. Januar 2023 - VIa ZB 19/22, juris Rn. 8; jeweils mwN). 6 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Berufungsbegründung des Klägers diesen Anforderungen nicht gerecht wird. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.