BGH, Beschluss vom 24.05.2023 – VII ZB 73/21 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Funktionale Zuständigkeit des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren Auf die Rechtsbeschwerde der…
KORE651982023 ECLI:DE:BGH:2023:240523BVIIZB73.21.0 BGH 7. Zivilsenat 20230524 VII ZB 73/21 Beschluss § 568 S 1 ZPO, § 766 Abs 2 ZPO vorgehend LG Mosbach, 25. November 2021, Az: 5 T 55/21vorgehend AG Mosbach, 22. Oktober 2021, Az: 1 M 995/21nachgehend BGH, 28. August 2023, Az: VII ZB 73/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Funktionale Zuständigkeit des Einzelrichters im Beschwerdeverfahren Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach - 5 T 55/21 - vom 25. November 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
1 Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die aufgrund der Größe ihres Zuständigkeitsgebiets als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 563,55 € aus einem Beitrags- beziehungsweise Leistungsbescheid.
2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 ersuchte der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X für die Gläubigerin bestellte Vollstreckungsbeamte den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht M. um die Pfändung körperlicher Sachen des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher wies das auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), § 15a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) gestützte Vollstreckungsersuchen mit der Begründung zurück, eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers sei der Gläubigerin nur nach § 66 Abs. 4 SGB X möglich, nicht jedoch im Wege der Amtshilfe.
3 Die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Am 25. November 2021 hat die mit drei Mitgliedern besetzte Beschwerdekammer beschlossen, dass "der Rechtsstreit ... von der Kammer übernommen" wird. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat die vollbesetzte Kammer die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
4 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Vollstreckungsersuchens anzuweisen.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6 1. Die Beschwerde ist aufgrund ihrer wirksamen Zulassung durch die Kammer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
7 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde schon deshalb Erfolg, weil das Beschwerdegericht - was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. April 2023 - VII ZB 33/22 z.V.b.; Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZB 71/21 Rn. 8, juris; Beschluss vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2022, 570) - entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat.
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