KORE652372023 ECLI:DE:BGH:2023:040723UXIZR118.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20230704 XI ZR 118/22 Urteil vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Mai 2022, Az: I-16 U 70/21vorgehend LG Wuppertal, 7. April 2021, Az: 3 O 361/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits wie folgt verteilt werden: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 56% und der Beklagten zu 44% auferlegt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 84% und die Beklagte zu 16%. Streitwert: bis 9.000 € Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. 2 Der Kläger erwarb im April 2019 einen Gebrauchtwagen VW CC 2.0 TDI zum Kaufpreis von 24.177 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 18. April 2019 einen Darlehensvertrag über 24.177 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 0,99% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 48 Monatsraten zu je 270 € und einer Schlussrate von 11.935,41 € zurückgezahlt werden. 3 Nummer 5 der Darlehensbedingungen enthält folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann Ihnen bei Zahlungsverzug der der Bank entstandene Verzugsschaden (z.B. etwaige Kosten der Rechtsverfolgung) in Rechnung gestellt werden. Der gesetzliche Verzugszinssatz - als Mindestbetrag - beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt." 4 Mit Schreiben vom 2. April 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Mit Anwaltsschreiben vom 3. August 2020 forderte er die Beklagte zur Zahlung von 4.320 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs auf. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. 5 Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich (1.) die Zahlung von 3.361,58 € nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, (2.) die Feststellung, dass er der Beklagten aufgrund seiner Widerrufserklärung aus dem Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, und (3.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 6 Nachdem dem Kläger auf seinen Wunsch von der Beklagten mitgeteilt worden war, dass er das Darlehen gegen Zahlung von 18.822,67 € vorzeitig ablösen könne, veräußerte er das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 20. April 2021 zu einem Kaufpreis von 16.500 € an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten - Fahrzeughändler und zahlte an diesen 2.322,67 €. Der Händler löste daraufhin das Darlehen gegen Zahlung von 18.822,67 € bei der Beklagten ab, woraufhin diese ihr Sicherungseigentum an dem Fahrzeug freigab. 7 Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung hat der Kläger (1.) die Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 24.762,67 € abzüglich eines nach seiner Auffassung der Beklagten zustehenden Wertersatzes von 18.624,30 €, mithin 6.138,37 €, nebst Zinsen und (2.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Übrigen hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 8 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Soweit der Kläger den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hat die Beklagte dem im Laufe des Revisionsverfahrens zugestimmt. 9 Die Revision ist unbegründet. I. 10 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: 11 Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe. 12 Dem Kläger sei es jedoch gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen des wirksam erklärten Widerrufs zu berufen. Mit dem Verkauf des finanzierten Fahrzeugs im Anschluss an das klageabweisende Urteil des Landgerichts habe er sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu dem von ihm zuvor erklärten Widerruf gesetzt. Mit dem Widerruf habe er zum Ausdruck gebracht, an dem Darlehensvertrag nicht mehr festhalten zu wollen. Seiner Pflicht, das Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben, habe er aber nicht genügt. Vielmehr habe er das Darlehen - im Widerspruch zu der von ihm eingenommenen Rechtsposition - in Wahrnehmung eines vertraglich eingeräumten Rechts sogar vorzeitig abgelöst, um das Eigentum an dem Fahrzeug einem Dritten zu übertragen. Damit habe er sich wieder auf den Boden des Darlehensvertrags begeben. Zudem habe er durch die Veräußerung des Fahrzeugs verhindert, dass die Beklagte eigene Feststellungen zur Laufleistung und zum Erhaltungszustand des Fahrzeugs habe treffen können, um den ihr zustehenden Wertersatzanspruch bestimmen zu können. Schließlich habe er eine eigenständige Verwertung des Fahrzeugs durch die Beklagte vereitelt. II. 13 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 14 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. 15 Dem Kläger stand bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vierzehntägige Widerrufsfrist aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB gemäß § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu laufen begann, da die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. 16 Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. 17 2. Ob das Berufungsgericht entgegen den Angriffen der Revision ohne revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler davon ausgehen durfte, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund dessen kann auch dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Widerrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswagen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenenfalls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420). 18
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